Entscheidung
4 StR 509/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/18 vom 4. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 11. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Dieb- stahls schuldig ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen we- gen schweren räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 3 Fällen und we- gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision 1 - 3 - des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe. Soweit das Land- gericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuld- und Strafausspruch inmitten steht. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberi- schen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ge- macht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes, dass das Landgericht keine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Generalbundes- anwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 das Folgende ausgeführt: „Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erör- tert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit mehreren Jahren regelmäßig Cannabis und Amphetamine (UA S. 3) und finanziert seinen Drogenkonsum – nach eigener Einlassung (UA S. 14) – durch die Begehung von Straftaten. Der psychiatrische Sachverständige, den die Strafkammer zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und 2 3 - 4 - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB zugezogen hatte, gelangte zu der Einschätzung, die von dem Angeklagten behauptete Suchterkran- kung sei ‚nicht etwa vorgeschoben‘, sondern bestehe aus medizinischer Sicht tatsächlich (UA S. 16). Die Betäubungsmittelabhängigkeit des An- geklagten sei aus seiner Sicht auch mitursächlich für das festzustellende dissoziale Verhalten. Unbehandelt sei ‚mit häufigen Diebstahlsereignis- sen, raubähnlichen Ereignissen, aber auch mit der Anwendung von kör- perlicher Gewalt‘ durch den Angeklagten zu rechnen (UA S. 17). An- haltspunkte für eine fehlende Therapierbarkeit der Suchterkrankung fin- den sich im Urteil nicht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erör- terung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. Soweit das Land- gericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar ge- prüft hat, weil es das Suchtverhalten des Angeklagten nicht als gravie- rend bewertet hat, hätte es ein zu enges Verständnis des ‚Hangs‘ zu- grunde gelegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18 Rn. 7 mwN). Ein symptomatischer Zusammenhang zwi- schen dem Hang und den Anlasstaten liegt bei Delikten, die – wie hier – begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaf- fung zu erlangen, in besonderer Weise nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Absatz 1 Rausch 1). Eine Mitursächlichkeit der Suchterkrankung des Angeklagten für die ver- fahrensgegenständlichen Taten hat das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen selbst angenommen (UA S. 16) und ist – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Intelligenzminderung – vom Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen. Schließlich lassen sich dem Urteil auch keine Umstände entnehmen, welche die Prognose zuließen, dass eine hinreichend konkrete Erfolgs- aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelan- griff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 69; Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ff.).“ - 5 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der nunmehr zur Entschei- dung berufene Tatrichter wird allerdings – unter Hinzuziehung eines Sachver- ständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – auch zu prüfen haben, ob die beim Angeklagten festgestellten „schweren intellektuellen Defizite“ (UA 17) der hin- reichend konkreten Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entgegenstehen. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4