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Entscheidung

4 StR 392/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR392.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 163.200 EUR mit gesamtschuldnerischer Haftung angeord- net wird; die weiter gehende Einziehungsentscheidung ent- fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die „Einziehung von Taterträgen“ in Höhe von 270.000 EUR unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit den geson- dert verfolgten K. und T. ausgesprochen. Die auf die Rüge der Verlet- 1 - 3 - zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Ent- scheidungsformel ersichtlich abzuändern. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Verkaufserlöse im Fall II.3 der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 163.200 EUR; Anhaltspunkte dafür, dass er weitere Taterträge erlangte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 2. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Anordnung ge- samtschuldnerischer Haftung herabzusetzen, vermag der Senat diesem Antrag nicht zu folgen. Zwar ist die Feststellung gesamtschuldnerischer Haftung in Hö- he eines Teilbetrags von 9.600 EUR rechtsfehlerhaft erfolgt, weil der Angeklag- te in dieser Höhe Alleinverfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse erlangte. Der Angeklagte ist durch die unberechtigte Feststellung gesamtschuldnerischer Mithaftung jedoch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 270/18, juris Rn. 5). Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO zu entscheiden, weil der Generalbundes- anwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und es sich nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten ge- gen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO, Rn. 6; Beschluss vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Redu- zierung der gesamtschuldnerischen Haftung würde den Angeklagten belasten. 2 3 4 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin ist er- krankt und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel 5