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Entscheidung

4 StR 518/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR518
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR518.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.200 Euro als Gesamtschuldner an- geordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 74.600 Euro angeordnet und den Maßstab für die Anrechnung in Polen erlitte- ner Auslieferungshaft bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - a) Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus den abgeurteilten Rauschgiftge- schäften einen Betrag in Höhe von 74.600 Euro erlangt (§ 73c Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Gesamtbetrag von 74.600 Euro aus dem Ver- kauf von insgesamt 16,7 Kilogramm Marihuana in den Fällen II.1. bis 3. der Urteilsgründe errechnet. Auf die hierbei erzielten Erlöse – 5.000 Euro pro Kilo- gramm im Fall II.1. und 4.200 Euro pro Kilogramm in den Fällen II.2. und 3. – konnte es sich hierbei jedoch nicht stützen. Denn nach den Feststellungen war nicht der Angeklagte, der die Betäubungsmittel zunächst eigenständig erwarb, sondern ausschließlich sein Mittäter, der gesondert Verurteilte P. , mit der gewinnbringenden Veräußerung des Rauschgifts befasst. Der Angeklagte er- hielt von seinem Mittäter sodann den von ihm verauslagten Einkaufspreis sowie einen Gewinnanteil in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Über den Verkaufs- erlös in seiner Gesamtheit hatte folglich ausschließlich P. die tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. dazu, dass für das „Erlangen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB die faktische Mitverfügungsgewalt erforderlich ist und die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht genügt, BGH, Urteile vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 und vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). b) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellun- gen bestimmt der Senat den Wert des vom Angeklagten aus den abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dafür kann nur teilweise auf die ihm von P. erstatteten Einkaufspreise für das von ihm beschaffte Marihuana abgestellt werden; denn das Urteil teilt die Höhe der Zahlungen nur in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe mit. Die vom An- 3 4 5 - 4 - geklagten nach den Urteilsfeststellungen insgesamt erlangten Geldbeträge be- laufen sich daher auf 20.200 Euro (zweimal 1.500 Euro als Gewinnanteil, 6.900 Euro und 10.300 Euro). c) Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die an dem- selben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewon- nen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Auch das hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst angeordnet. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 6