Entscheidung
4 StR 600/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600/18 vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die gegen den Angeklagten erkannte Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro als Gesamtschuld- ner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaub- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einer gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro angeordnet und eine Maßregel aus einer früheren Verurteilung aufrechterhalten. Hiergegen rich- tet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Während die seitens des Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat die Revision mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Bei der Anord- nung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die – wie hier – an demselben Ver- mögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsgewalt gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 518/18; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Der Senat kann die Anordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst treffen. Sost-Scheible Cierniak Feilcke Bartel Paul 2 3