Beschluss
V ZB 79/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurückweisungshaft muss dem Bevollmächtigten des Betroffenen ermöglicht werden, an der Anhörung teilzunehmen; eine kurzfristige Ladung rechtfertigt keine Verhinderung der Teilnahmemöglichkeit.
• Versäumt das Gericht die Verlegung eines Anhörungstermins auf rechtfertigter Antrag des Bevollmächtigten, verletzt dies den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht die Haftanordnung rechtswidrig.
• Ein Verfahrensfehler kann in der Beschwerdeinstanz durch erneute Anhörung in Anwesenheit des Bevollmächtigten geheilt werden.
• Die Dauer der Zurückweisungshaft ist an die realistische Dauer der Passbeschaffung und Rückführungsorganisation zu bemessen; vorgelegte Behördendarstellungen sind danach zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des fairen Verfahrens durch Nichtverlegung eines Anhörungstermins bei Zurückweisungshaft • Bei Zurückweisungshaft muss dem Bevollmächtigten des Betroffenen ermöglicht werden, an der Anhörung teilzunehmen; eine kurzfristige Ladung rechtfertigt keine Verhinderung der Teilnahmemöglichkeit. • Versäumt das Gericht die Verlegung eines Anhörungstermins auf rechtfertigter Antrag des Bevollmächtigten, verletzt dies den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht die Haftanordnung rechtswidrig. • Ein Verfahrensfehler kann in der Beschwerdeinstanz durch erneute Anhörung in Anwesenheit des Bevollmächtigten geheilt werden. • Die Dauer der Zurückweisungshaft ist an die realistische Dauer der Passbeschaffung und Rückführungsorganisation zu bemessen; vorgelegte Behördendarstellungen sind danach zu bewerten. Der Betroffene, pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 23.02.2018 bei der Einreise in Deutschland ohne Ausweisdokumente von der Bundespolizei zurückgewiesen. Das Amtsgericht ordnete vorläufige Sicherungshaft an und mit Beschluss vom 07.03.2018 Zurückweisungshaft bis 22.05.2018 an; das Landgericht änderte das Ende auf spätestens 15.05.2018. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hatte sich am 06.03.2018 angezeigt und wegen eines am 07.03.2018 gleichzeitig anstehenden Termins die Verlegung des Anhörungstermins beantragt. Das Amtsgericht hielt am kurzfristig anberaumten Termin fest und hörte den Betroffenen ohne Anwesenheit seines Bevollmächtigten. In der Beschwerdeinstanz erfolgte am 26.04.2018 eine erneute Anhörung in Anwesenheit des Bevollmächtigten; am 30.04.2018 wurde über die Fortdauer der Haft entschieden. Die Behörde gab an, Passersatzdokumente am 28.02.2018 eingereicht zu haben und nannte Bearbeitungs- und Organisationszeiten zur Begründung der Haftdauer. • Grundsatz des fairen Verfahrens: Ein Betroffener in Freiheitsentziehungsverfahren muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und dessen Teilnahme an der Anhörung muss möglich sein. • Das Amtsgericht verletzte diesen Grundsatz, indem es dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Terminverlegung trotz sehr kurzfristiger Ladung nicht entsprach und so die Teilnahme des Bevollmächtigten vereitelte. • Die getroffenen organisatorischen Vorbereitungen (Bereitstellung des Betroffenen, Dolmetscher) rechtfertigen nicht die Beschneidung des Rechts auf Bevollmäigtenbeteiligung; bei Kenntnis der kurzfristigen Ladung war eine Verlegung geboten. • Der Verfahrensfehler ist in der Beschwerdeinstanz geheilt, weil der Betroffene am 26.04.2018 erneut in Anwesenheit seines Bevollmächtigten angehört wurde und am 30.04.2018 über die Haftfortdauer entschieden wurde. • Zur Dauer der Zurückweisungshaft: Die vom Amt vorgelegten Zeitangaben zur Passbeschaffung und Rückführungsorganisation rechtfertigten nur Haft bis zum 11.05.2018; eine Fortdauer bis 15.05.2018 war über den vorgelegten Sachvortrag nicht gedeckt. • Kostenentscheidung und Gegenstandswert beruhen auf den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben; festgestellt wurde, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt vom 07.03.2018 und des Landgerichts Ingolstadt vom 30.04.2018 den Betroffenen für die Zeiträume 07.03.–29.04.2018 und 12.–15.05.2018 in seinen Rechten verletzt haben. Die Verletzung ergab sich aus dem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Nichtverlegung des Anhörungstermins und der dadurch verhinderten Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten; dieser Verfahrensfehler wurde erst in der Beschwerdeinstanz geheilt. Soweit die Haftdauer streitig war, war nach den Angaben der Behörde nur eine Haft bis zum 11.05.2018 gerechtfertigt; eine Verlängerung bis zum 15.05.2018 beruhte nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.