Leitsatz
VIII ZR 146/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:071218BVIIIZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:071218BVIIIZR146.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 146/18 vom 7. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2, § 712 a) Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungs- instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Se- natsbeschlüsse vom 1. April 2014 - VIII ZR 1/14, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Rn. 7). b) Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese ent- fällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbe- schlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 4. März 2009 - XII ZR 198/08, juris Rn. 4). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2018 - 16 S 17/16 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten, die von dem Kläger ein Einfamilienhaus gemietet haben, sind durch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Wuppertal (in der Beru- fungsinstanz) zur Räumung dieses Hauses verurteilt worden. Das Berufungsge- richt hat sein Urteil nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO (ohne Sicherheitsleis- tung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und dementsprechend eine Abwen- dungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt. II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung ist unbegründet. 1 2 - 3 - 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ein- gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte- resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre- ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru- fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre- ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 1. April 2014 - VIII ZR 1/14, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Rn. 7; jeweils mwN). b) Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3 4 5 6 7 - 4 - c) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufi- ge Vollstreckbarkeit eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hätte einräu- men müssen, weil sein Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar war und somit die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorlagen, ist unbe- achtlich. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, aaO Rn. 9). Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittel- punkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Verän- derungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert wer- den. Aus der von ihnen herangezogenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vgl. ferner auch BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 4. März 2009 - XII ZR 198/08, juris Rn. 4) können die Be- klagten nichts zu ihren Gunsten herleiten, denn dort ging es um die Vollstre- ckung einer Geldforderung durch einen mittellosen Gläubiger und konnte dem Entstehen eines unersetzlichen Nachteils - anders als hier -, nämlich der (end- gültige) Verlust einer etwaigen Erstattungsforderung des - 5 - Schuldners gegen den Gläubiger, durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO entgegengewirkt werden. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 03.02.2016 - 11 C 3/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.04.2018 - 16 S 17/16 -