Entscheidung
VIII ZR 188/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 188/03 vom 3. September 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Felsch beschlossen: Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird ver- wiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auf- fassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegrün- dungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch - 3 - einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstel- lungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Felsch