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Entscheidung

IV ZR 216/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:121218BIVZR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:121218BIVZR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 216/17 vom 12. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Götz am 12. Dezember 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 14. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Kläger schlossen bei der Beklagten Rechtsschutzversich e- rungen ab, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschut z- versicherung (ARB 75) zugrunde liegen. Darin heißt es unter anderem: 1 - 3 - "§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh- mers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht vernei- nen. … (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ab- satz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versiche- rungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftra- genden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veran- lassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnah- me darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.ʺ Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1991 bis 1999 an ve r- schiedenen Gesellschaften der sogenannten G. . Wegen erlittener Vermögenseinbußen beauftragten sie eine Anwalts- kanzlei (im Folgenden: Prozessbevollmächtigte) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G. tätig waren. Nachdem die Prozessbevollmächtigten im Auftrag der Kläger zu 1 bis 3 bei der Beklagten Deckungsschutz für eine außergerichtliche Int e- ressenwahrnehmung erbeten hatten, stellten sie für die Kläger Ende 2011 Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle. Das Güteverfahren scheiterte. Hier- von setzten die Prozessbevollmächtigten die Beklagte im November 2012 in Kenntnis und baten um Zusage von Kostenschutz für ein erstin- 2 3 - 4 - stanzliches gerichtliches Verfahren sowie für das durchgeführte Güteve r- fahren. Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz für das beabsichtigte g e- richtliche Verfahren ab und wies insoweit auf die Möglichkeit eines Stich - entscheids gemäß § 17 Abs. 2 ARB 75 hin. Die Kläger beauftragten die Prozessbevollmächtigten, Stichentscheide zu erstellen. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsic h- tigte Rechtsverfolgung bestehe und sich die Kläger nicht mutwillig ve r- hielten. Das akzeptierte die Beklagte nicht, sondern vertrat die Auffas- sung, dass die Stichentscheide offensichtlich erheblich von der wirkl i- chen Sach- und Rechtslage abwichen und daher nicht bindend seien. Für die Erstellung der Stichentscheide rechneten die Prozessbe- vollmächtigten jeweils eine Geschäftsgebühr von 1,6 ab und forderten die Beklagte zu deren Ausgleich auf. Für die Kläger zu 2 bis 4 zahlte die Beklagte lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,5 und erteilte hinsichtlich der Abwehr des Differenzbetrages Kostenschutz. Unter dem 25. April 2014 stellten die Prozessbevollmächtigten den Klägern zu 1 bis 3 Kosten für das Güteverfahren in Rechnung und forderten die Beklagte zum Aus- gleich auf, woraufhin die Beklagte den genannten Klägern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 2. Mai 2014 Abwehrschutz zu- sagte. Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern Kostenschutz für das erstinstanzliche G e- richtsverfahren zu gewähren. Die Anträge der Kläger zu 2 bis 4, die B e- klagte zu verurteilen, sie von den restlichen Gebührenforderungen für die Erstellung der Stichentscheide freizustellen, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Feststellungskl a- 4 5 6 - 5 - ge abgewiesen und die Anschlussberufung der Kläger zu 2 bis 4 zurück- gewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Kläger zu 1 bis 3 kl a- geerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den Gebü h- renforderungen für das Güteverfahren freizustellen. Auch insoweit ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die geltend gemachten Freistellungsansprüche zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Leistungsbegehren weiter. II. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Ber u- fungsgericht (OLG Düsseldorf VersR 2018, 92) ausgeführt, den Klägern zu 2 bis 4 stehe bereits deswegen kein Anspruch auf Freistellung von den restlichen Gebührenforderungen für die Erstellung der Stichen t- scheide zu, weil der Versicherungsnehmer nicht selbst Gebührenschul d- ner des Rechtsanwalts werde, der den Stichentscheid erstelle. Sehe man dies anders, sei der Freistellungsanspruch durch die erteilte Abwehrd e- ckung erfüllt. Aus diesem Grund sei auch die im Berufungsverfahren e r- weiterte Klage der Kläger zu 1 bis 3 unbegründet. Im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ansprüche auf Freistellung von den Gebührenforderungen für das Güteverfahren habe die Beklagte ebenfalls Abwehrdeckung er- teilt. Der Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten durch die Gewä h- rung von Abwehrdeckung stünden weder § 158n VVG a.F. noch europa- rechtliche Vorgaben entgegen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der - von ihm ver- neinten - Frage zugelassen, ob § 158n VVG in der bis zum 31. Dezem- 7 8 9 - 6 - ber 2007 geltenden Fassung bei der Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer Anwendung findet. Das hat der Senat mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 11. April 2018 (IV ZR 215/16, VersR 2018, 673) im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsur- teil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung ange- nommen (Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 1522/18). 2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auf Freistellung von Gebührenforderungen für die Erstellung der Stichentscheide unter anderem damit begründet hat, die Kläger seien nicht Gebührenschuldner. Insoweit wollte das Berufungsge- richt die Revision ausdrücklich nicht zulassen. Ob es die Zulassung da- mit wirksam beschränkt hat, kann dahinstehen, weil die genannte Be- gründung nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit auch auf die Zusage von Abwehrdeckung ge- stützt. Diese Begründung, hinsichtlich derer kein Zulassungsgrund vo r- liegt, trägt seine Entscheidung. IV. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht keinen Freistel- lungsanspruch zugesprochen, nachdem die Beklagte ihnen Abwehrd e- ckung zugesagt hat. Das ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 11. April 2018 (IV ZR 215/16, VersR 2018, 673) und vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501), deren Erwägungen sich - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - auf den Streitfall übertragen lassen. 10 11 12 - 7 - Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es dem Versicherer auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungs neh- mers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 grundsätzlich freisteht, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit . Auch insoweit kann sich der Versicherer für die Gewährung von Abwehr- deckung entscheiden. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 noch der Sinn und Zweck des Stichentscheidverfahrens, dem Versicherungsnehmer ein schnelles, einfaches und für ihn nicht mit Ko s- ten verbundenes Verfahren an die Hand zu geben, um die Notwendigkeit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB 75) verbindlich klären zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2 a bb [juris Rn. 15]), rechtfertigen eine gegenüber dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75 abweichen- de Beurteilung. Dass der Anspruch aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 un- abhängig von dem Ergebnis des Stichentscheids besteht, unterscheidet ihn - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entscheidend von dem des § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75. Auch dieser hängt nicht davon ab, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen letztlich Erfolg hat. 2. Die Klage auf Freistellung von Gebührenforderungen ist nach Zusage von Abwehrdeckung durch die Beklagte derzeit unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2018 - IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 24; vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 19). Das kann der Senat in den Beschlussgründen klarstellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 4. Aufl. § 522 Rn. 90; Schel- lenberg, MDR 2005, 610, 613). Hinsichtlich der Gebühren für die Stichentscheide gilt nicht wegen einer etwa fehlenden Passivlegitimation der Kläger etwas anderes. 13 14 15 - 8 - Schuldner dieser Gebühren sind entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts die Kläger. § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 enthält keine Erklä- rung des Versicherers, die Gebührenschuld für die Erstellung eines Stichentscheids mit befreiender Wirkung für den Versicherungsnehmer zu übernehmen. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Ver- sicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Au s- legung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach ständiger Senat s- rechtsprechung maßgeblich ankommt, wird der Klausel eine solche Er- klärung nicht entnehmen. Er erkennt vielmehr, dass der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wa h- rung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 30 m.w.N.). Hiervon ausgehend wird er nicht annehmen, dass im Fall der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erstellung eines Stichen t- scheids etwas anderes gelten soll. Insbesondere wird er aus dem Wort- laut der Klausel, nach dem er den Rechtsanwalt ʺauf Kosten des Versi- cherers veranlassenʺ kann, einen Stichentscheid zu erstellen, nicht schließen, dass der Versicherer eine befreiende Schuldübernahme erklä- ren möchte. Ein solcher Wille kommt in der Formulierung nicht zum Au s- druck. Auch das Interesse des Versicherungsnehmers, nicht mit den Kosten des Stichentscheids be- - 9 - lastet zu werden, gebietet kein anderes Ergebnis. Es ist durch die Zuer- kennung eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer ausreichend gewahrt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2016 - 9 O 376/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2017 - I-4 U 40/16 -