Urteil
4 U 40/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Abrechnung eines widerrufenen Darlehensvertrages nach der bis 10. Juni 2010 geltenden Rechtslage (Anschluss: BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; Beschluss vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 und Urteil vom 25. April 2017, XI ZR 573/15, WM 2017, 1004).(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 137/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. ... durch den mittels Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Januar 2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld über 203.000,- Euro, Pfandobjekt …pp.straße 41/43, P., Grundbuch von P. Blatt a) ..., b) ..., Parzellen- Nr. a) .../..., .../... = 1402 qm, b) .../..., .../... = 595 qm, hieran 1/6 Anteil, Abteilung ... Rang ..., an die Beklagte 105.352,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent seit dem 27. Januar 2015 zu zahlen, abzüglich
-am 30. Januar 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 28. Februar 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. März 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. April 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. Mai 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. Juni 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. Juli 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. August 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. September 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. Oktober 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. November 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 30. Dezember 2015 gezahlter 932,11 Euro,
-am 1. Februar 2016 gezahlter 932,11 Euro,
-am 1. März 2016 gezahlter 932,11 Euro.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 41 Prozent und die Beklagte zu 59 Prozent zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 Prozent und die Beklagte 22 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abrechnung eines widerrufenen Darlehensvertrages nach der bis 10. Juni 2010 geltenden Rechtslage (Anschluss: BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; Beschluss vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 und Urteil vom 25. April 2017, XI ZR 573/15, WM 2017, 1004).(Rn.31) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 137/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. ... durch den mittels Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Januar 2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld über 203.000,- Euro, Pfandobjekt …pp.straße 41/43, P., Grundbuch von P. Blatt a) ..., b) ..., Parzellen- Nr. a) .../..., .../... = 1402 qm, b) .../..., .../... = 595 qm, hieran 1/6 Anteil, Abteilung ... Rang ..., an die Beklagte 105.352,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent seit dem 27. Januar 2015 zu zahlen, abzüglich -am 30. Januar 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 28. Februar 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. März 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. April 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. Mai 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. Juni 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. Juli 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. August 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. September 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. Oktober 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. November 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 30. Dezember 2015 gezahlter 932,11 Euro, -am 1. Februar 2016 gezahlter 932,11 Euro, -am 1. März 2016 gezahlter 932,11 Euro. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 41 Prozent und die Beklagte zu 59 Prozent zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 Prozent und die Beklagte 22 Prozent. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Höhe der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 15. Februar 2007 unter der Darlehensnummer ... einen durch Grundschuld gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 203.000,- Euro. Der auf zehn Jahre festgebundene Zinssatz betrug nominal 4,51 Prozent p. a. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Hinweis auf ein seines Erachtens fortbestehendes Widerrufsrecht und dem Wunsch, das Darlehen zu den nunmehr marktüblichen Zinsen fortzuführen. Nachdem die Beklagte mitteilte, dass aus ihrer Sicht keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf des Darlehensvertrages bestehe, erklärte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2015 (BI. 23f. GA) den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich auf zu bestätigen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages akzeptiert werde. Der Kläger leistete bis zum Widerruf Zahlungen in Höhe von 144.138,49 Euro auf das Darlehen. Nach dem Widerruf zahlte der Kläger die monatliche Darlehensrate in Höhe von 932,11 Euro - jeweils zum 30. des Monats - bis einschließlich Januar 2016 weiter. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf des Klägers wirksam sein sollte, gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit eigenen, der Höhe nach streitigen Ansprüchen auf Nutzungswertersatz sowie mit einem erststelligen Teilbetrag des Anspruches auf Rückgewähr des Darlehenskapitals erklärt (Bl. 133 GA). Der Kläger hat sich demgegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen mit der Begründung, diese Beträge könnten nur Zug um Zug gegen Löschung der zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld verlangt werden. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, zur Berechnung des sich aus dem seines Erachtens wirksamen Widerruf ergebenden Wertersatzanspruchs des Klägers sei ein Zinssatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ansatz zu bringen, da sich die Beklagte in ihren AGB ein entsprechendes Wahlrecht vorbehalten habe. Demgegenüber habe der Beklagten lediglich im Jahre des Vertragsabschlusses ein Wertersatz in Höhe des Vertragszinses zugestanden, in den Jahren 2008 und 2009 hätte der Kläger sich hingegen anderweitig zu Bauzinsen in Höhe von unter 3 Prozent finanzieren können, in den Jahren 2010 bis 2012 von unter 2 Prozent und im Jahre 2015 von 1 Prozent, was er gemäß § 357a BGB nachweisen dürfe. Jedenfalls ab dem Widerruf könne die Beklagte nicht mehr die vertraglich geschuldeten Zinsen verlangen. Mit Blick auf die bereits außergerichtlich zutage getretene und auch im Prozess weiterhin vertretene hartnäckige Weigerung der Beklagten, die Berechtigung des Widerrufs zu akzeptieren, sei es nicht notwendig gewesen, der Beklagten die ihm obliegende Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis tatsächlich anzubieten. Es bestehe insoweit eine Vermutung, dass die Beklagte das Geld umgehend zurück überwiesen hätte. Ihm sei auch nicht möglich gewesen, den Ablösebetrag tatsächlich darzustellen, da er mangels Möglichkeit der Stellung einer erstrangigen Sicherheit keinen weiteren Kredit von einer anderen Bank habe erhalten können. Die Erhebung einer Hilfswiderklage durch die Beklagte sei auch prozessual unzulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt (Bl. 271 GA): Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. ... durch den mittels Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.01.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und, hilfsweise widerklagend (Bl. 271 GA), den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 113.095,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent p. a. ab dem 1. Juli 2015 zu zahlen, abzüglich erfolgter Zahlungen von jeweils 932,11 EUR am 30. Juli 2015, 30. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015, 30. November 2015, 30. Dezember 2015 und 30. Januar 2016. Der Kläger hat hierzu (wörtlich, Bl. 271 GA) erklärt: Für den Fall, dass über die Hilfswiderklage zu entscheiden ist, erkennt der Kläger diese in Höhe von 58.861,51 Euro an, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld über 203.000,- Euro, Pfandobjekt ...pp. 41/43, P., Grundbuch von P. Blatt a) ..., b) ..., Parzellen-Nr. a) .../..., .../... = 1402 qm, b) .../..., .../... = 595 qm, hieran 1/6 Anteil, Abteilung 111 Rang 1. Die Beklagte hat die Feststellungsklage des Klägers für unzulässig gehalten und in der Sache die Auffassung vertreten, der Widerruf des Klägers sei unwirksam gewesen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV lediglich im Wesentlichen entsprochen habe und der Ausübung des Widerrufs jedenfalls der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen stehe. Im Rahmen einer sonst durchzuführenden Rückabwicklung stehe dem Kläger wegen des überlassenen Kapitals lediglich Wertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Zur Berechnung ihres eigenen Wertersatzanspruches gegen den Kläger seien der vertraglich vereinbarte Nominalzins und die gesamte Darlehensvaluta zugrunde zu legen, wobei dies auch für die Zeit nach dem Widerruf gelte. Mit dem am 26. Februar 2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die vom Kläger begehrte Feststellung ausgesprochen. Weiterhin hat es den Kläger auf die hilfsweise erhobene Widerklage unter deren Abweisung im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 113.095,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent p. a. ab dem 1. Juli 2016 (gemeint war: 2015) zu zahlen, abzüglich erfolgter Zahlungen von jeweils 932,11 Euro am 30. Juli 2015, 30. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015, 30. November 2015, 30. Dezember 2015 und 30. Januar 2016, Zug um Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld über 203.000,- Euro, Pfandobjekt ... pp. 41/43, P., Grundbuch von P. Blatt a) ..., b) ..., Parzellen- Nr. a) .../..., .../... = 1402 qm, b) .../..., .../... = 595 qm, hieran 1/6 Anteil, Abteilung ... Rang ... . Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2016 zugestellten Urteil am 24. März 2016 eingelegten und binnen verlängerter Frist am 30. Mai 2016 begründeten Berufung wendet sich der Kläger, der am 29. Februar 2016 eine weitere Zahlung in Höhe von 932,11 Euro auf das Darlehen geleistet und - nach seinen Angaben (Bl. 401) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - weitere Beträge in Höhe von 109.311,43 Euro und 469,69 Euro an die Beklagte erbracht hat (Bl. 450 GA), gegen die Höhe des der Beklagten zugesprochenen Rückzahlungsbetrages sowie gegen die Kostenentscheidung der ersten Instanz. Er behauptet, der offene Rückzahlungsanspruch der Beklagten habe sich am 30. Juni 2015 bei zutreffender Berechnung unter Annahme einer Nutzungsentschädigung der Beklagten von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf lediglich 80.101,02 Euro belaufen, hilfsweise - unter Annahme einer Nutzugsentschädigung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - auf 93.087,41 Euro (Bl. 395, 399f. GA). Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15) außer acht gelassen, wonach sich ein Darlehensvertrag mit dem Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandele und die dann offenen wechselseitigen Leistungen nach §§ 357, 346 BGB zurückzugewähren seien. Hiervon abweichend, habe das Landgericht die Verurteilung des Klägers auf einen eigenständigen, außerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses liegenden Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB gestützt und der Beklagten zu Unrecht den vertraglich vereinbarten Zins zuerkannt. Der Kläger schulde danach außerdem Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur an dem noch offenen Teil der Darlehensvaluta (Bl. 462 GA). Demgegenüber habe die Beklagte dem Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - und nicht lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zu leisten (Bl. 462 GA). Auch die Kostenverteilung des angefochtenen Urteils sei zu korrigieren, denn sie beruhe zum einen auf einer fehlerhaften Annahme des Streitwertes der Feststellungsklage, der sich richtigerweise auf 144.118,49 Euro belaufe (Bl. 401 GA), und zum anderen darauf, dass das Landgericht zu Unrecht das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte Teilanerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) behandelt habe. Der Kläger beantragt (Bl. 394 GA), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, verkündet am 26. Februar 2016, zu Ziffer 2 und 3 wie folgt neu zu tenorieren: 2. Der Kläger wird unter Abweisung der Hilfswiderklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 70.601,89 Euro, hilfsweise 86.153,58 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent p.a. ab dem 28. Januar 2015 bis einschließlich 24. März 2016 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 Prozent, hilfsweise 11 Prozent und die Beklagte 95, hilfsweise 89 Prozent. Die Beklagte beantragt (Bl. 426 GA), die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger zur Zahlung von 2.900,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,51 Prozent p.a. seit dem 27. April 2016 zu verurteilen. Die Beklagte hat die zu ihren Gunsten offene Forderung per 30. Juni 2015 auf zunächst 163.352,49 Euro beziffert (Bl. 430 GA). Die von der Beklagten zusätzlich zur Darlehensvaluta zu beanspruchende Nutzungsentschädigung sei anhand des Vertragszinses - hier: in Höhe von 4,51 Prozent - zu berechnen, der auch dem bei Vertragsschluss marktüblichen Zins entsprochen habe. Sie errechne sich auf der Grundlage des gesamten ausgekehrten Darlehensbetrages ohne Berücksichtigung der vom Kläger entrichteten Tilgungsanteile. Demgegenüber stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen zzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Zu Lasten des Klägers seien auf den Nutzungswertersatzanspruch entfallende, von der Beklagten abzuführende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.082,27 Euro und 169,52 Euro zu berücksichtigen. Zahlungen des Klägers nach dem Widerruf seien vorrangig auf rückständigen Nutzungsersatz und im Übrigen auf die Hauptleistung zu verrechnen. Auch nach dem 30. Juni 2015 sei weiterer Nutzungswertersatz in Höhe von 3.798,69 Euro angefallen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Klägers in Höhe von 117.238,- Euro betrage die offene Forderung der Beklagten 2.900,64 Euro. Auf Hinweis des Senats vom 4. Juli 2017 (Bl. 479 GA) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 und vom 21. August 2017 eine neue Berechnung der Nutzungsentschädigung vorgelegt (Bl. 493 ff., 515 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 5. Februar 2016 (Bl. 269 ff. GA) und des Senats vom 20. Juli 2017 (Bl. 504ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, der Höhe nach beschränkt um den Betrag von 70.601,89 Euro eingelegte Berufung des Klägers gegen die Verurteilung in die Hilfswiderklage ist nur teilweise begründet. Der Kläger, der zwischenzeitlich, z.T. allerdings nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, weitere Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, war auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Tatsachen bei zutreffender Berechnung des geltend gemachten Rückabwicklungsanspruchs zur Zahlung von 105.352,70 Euro nebst Zinsen, abzüglich der von ihm nach dem Widerruf zur Erfüllung der Darlehensschuld geleisteten weiteren Raten und Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld zu verurteilen. 1. Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung angefallen ist, ist - auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung - insgesamt zulässig. § 533 ZPO, der im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO nicht einschlägig ist (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286), steht der Zulässigkeit der Klageerweiterung nicht entgegen. 2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die rechtliche Beurteilung des Streitfalles nach den bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung richtet (Artikel 229 § 22 Abs. 2 und § 32 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). 3. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zwischen den Parteien am 15. Februar 2007 abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. 6029455013 durch den mittels Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Januar 2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dementsprechend ist erstinstanzlich auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers erkannt worden. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, weshalb hiervon im Berufungsverfahren auszugehen ist. 4. Durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages hat dieser sich mit Wirkung für die Zukunft - ex nunc - in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Allein nach diesem Rückgewährschuldverhältnis - nicht nach dem zugrunde liegenden Verbraucherdarlehensvertrag - bestimmen sich die von den Parteien nunmehr wechselseitig geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Danach schuldet der Kläger der Beklagten gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)tilgung sowie gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta; dem gegenüber stehen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der vom Kläger empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. von ihr gezogener Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB; BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004). Infolge der mit der Klageerwiderung (Bl. 133 GA) seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung, die - was die Parteien im Rahmen ihrer Berechnung zu verkennen scheinen - gem. § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt, zu dem folglich die Saldierung der gegenseitigen Ansprüche zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris; KG, MDR 2017, 468), besteht zu ihren Gunsten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 105.352,70 Euro: a) Die Beklagte hatte als Darlehensgeberin dem Kläger als Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB „sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen“ zu erstatten (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428), d.h. gemäß § 346 Abs. 1, 1. Halbsatz die von dem Kläger an die Beklagte bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, a.a.O.; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Darüber besteht zwischen den Parteien auch ersichtlich kein Streit. Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger bis zum Widerruf unstreitig Zahlungen in Höhe von insgesamt 144.138,49 Euro an die Beklagte geleistet (Bl. 283 GA). b) Darüber hinaus steht dem Kläger als Darlehensnehmer gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu, der sich im Streitfall unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 11.310,69 Euro errechnet: aa) Nach der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Darlehensgeber bis zum Widerruf die von ihm tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Diese sind, wie das Landgericht richtigerweise angenommen hat, mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen. Hinsichtlich der Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen gilt in Fällen wie dem vorliegenden nämlich eine in beide Richtungen wirkende, widerlegliche Vermutung. Diese knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123). Die hier maßgebliche Regelung war nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, da das Landgericht - in der Sache zutreffend und von den Parteien unbeanstandet - das Zustandekommen eines Immobiliardarlehensvertrages im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 18. August 2008 geltenden Fassung festgestellt hat (vgl. BGH, a.a.O.; zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. auch BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004). bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist der Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz aus den von der Beklagten empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für die Annahme eines höheren, abstrakt bemessenen Nutzungsentgelts - der Kläger beansprucht insoweit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - besteht mit Blick auf die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrages kein Anlass. Den Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich im Vertrag für die Geltendmachung von Verzugszinsen die Möglichkeit vorbehalten, auch einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu beanspruchen (vgl. Ziff. III.6 der Darlehensbedingungen, Bl. 10 GA), weshalb sie korrespondierend hierzu auch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz schulde, hat das Landgericht mit Recht verworfen. Eine solche Aussage ist der eingewandten Klausel nämlich nicht zu entnehmen; diese lautet lediglich dahin, dass die Bank auch berechtigt sei, „etwa davon abweichende gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen“. Dass die Beklagte - konkret - höhere Nutzungen aus den ihr überlassenen Beträgen gezogen hätte, macht der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr geltend; seine dahin gehende erstinstanzliche Behauptung hatte das Landgericht zu Recht als substanzlos gewertet, wogegen die Berufung nichts mehr erinnert. Auf der anderen Seite hat die Beklagte die gegen sie streitende Vermutung, Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen zu haben, nicht widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O.); vielmehr geht sie selbst ganz im Gegenteil davon aus, dem Kläger Nutzungsentschädigung in dieser Größenordnung zu schulden und hat demgemäß auch keine eigene Berufung gegen das Urteil eingelegt. cc) Den sich unter Anwendung vorstehender Grundsätze ergebenden Betrag an gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers hat das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich vorgelegten Berechnung der Beklagten (Anlage B14, Bl. 206ff. GA), die der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat und die auch in der Sache plausibel und nachvollziehbar ist, mit 11.310,69 Euro zugrunde gelegt. Soweit der Kläger zweitinstanzlich die von der Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung (dort Seite 5) vorgetragene Berechnung, die diesen Wert erneut in Bezug nimmt, nunmehr pauschal als unrichtig bestreitet (Bl. 463 GA), hat dies auf die insoweit getroffenen Feststellungen keinen Einfluss. Ohnehin käme die Zulassung eines diesbezüglichen Bestreitens nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht, die hier nicht gegeben sind. Andererseits erläutert die Beklagte nicht, weshalb ihre zweitinstanzlich vorgelegte Berechnung - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen - zu Lasten des Klägers nunmehr einen - unwesentlich geringeren - Betrag von 11.310,48 Euro vorsieht. Auch vor diesem Hintergrund hat es bei den verfahrensfehlerfrei getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen zu verbleiben. dd) Der vorgenannte Betrag für gezogene Nutzungen ist - entgegen der Beklagten - nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterlägen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 Satz 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung unberührt. Die Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobetrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004). Die Beklagte behauptet auch nicht, die Steuer bereits an das Finanzamt abgeführt und dadurch den Anspruch des Klägers - durch Zahlung an einen Dritten - teilweise erfüllt zu haben. Sollte dies in der Folge noch geschehen, wäre dieser Umstand ggf. im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004). c) Auf der anderen Seite steht der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)tilgung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Dieser Anspruch beläuft sich, wie zwischen den Parteien unstreitig und vom Landgericht richtigerweise zugrunde gelegt, auf 203.000,- Euro. d) Darüber hinaus schuldet der Kläger der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441): aa) Was die Höhe der vom Kläger geschuldeten Nutzungen anbelangt, gilt § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB; der vom Kläger erstinstanzlich eingewandte § 357a Abs. 3 Satz 2 BGB (Bl. 245 GA) ist im Streitfall in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass sofern im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, diese bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Gebrauchsvorteile des Klägers richtigerweise anhand des vereinbarten Vertragszinses von 4,51 Prozent bewertet. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen geringeren Wert der Gebrauchsvorteile nicht hinreichend dargetan hat. § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB eröffnet dem Darlehensnehmer zwar die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger ist, allerdings beschränkt auf den Nachweis, dass er anstelle der vereinbarten Sollzinsen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Geld anderweitig zu einem niedrigeren Zins (Marktzins) hätte erwerben können (OLG Schleswig, BKR 2017, 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - I-6 U 64/12, juris Rn. 35; OLG Zweibrücken, VuR 2010, 307; Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 107, 110). Der Kläger selbst hat jedoch vorgetragen, er hätte auch bei anderweitigem Vertragsabschluss im Jahre 2007 Baufinanzierungszinsen in derselben Höhe wie im widerrufenen Vertrag zahlen müssen; erst in den darauffolgenden Jahren seien die Zinsen gefallen. Dass der für das streitgegenständliche Darlehen aufgewandte Zins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblich war, hat das Landgericht auf dieser Grundlage zu Recht als unstreitig angesehen. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278). In dem hier maßgeblichen Monat Februar 2007 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,78 Prozent und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren ebenfalls 4,78 Prozent (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 4,51 Prozent lag damit sogar noch unter diesen durchschnittlichen Werten. bb) Rechtsfehlerhaft ist es allerdings, soweit das Landgericht die der Beklagten gebührende Nutzungsentschädigung entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Berechnung (Anlage B15) nach Maßgabe des an den Kläger ausgekehrten Nettokreditbetrages bemessen hat. Denn nach § 346 Abs. 1 BGB sind - ebenso wie auf Seiten der Bank - auch auf Seiten des Darlehensnehmers nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Deshalb schuldete der Kläger der Beklagten - entgegen deren schon erstinstanzlich vertretener Auffassung, welcher das Landgericht gefolgt ist - gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, d.h. unter Berücksichtigung von ihm zwischenzeitlich geleisteter Rückzahlungen nach Maßgabe der jeweils offenen Restschuld (BGH, a.a.O.). Diesen Betrag hat die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 unter Vorlage einer - im Nachgang zu diesem Termin vereinbarungsgemäß nochmals in einzelnen Details zugunsten der Klägerseite korrigierten - Berechnung in für den Senat schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auf 57.801,88 Euro beziffert (Bl. 492, 513 GA). Die Klägerseite hat diesen Betrag nicht substantiiert angegriffen. Ihre Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 19. Juli 2016 - eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht mehr - befassen sich mit Einzelfragen der dem Kläger zustehenden Nutzungsentschädigung, deren Höhe zweitinstanzlich nicht mehr in Frage steht, weil sie vom Landgericht beanstandungsfrei festgestellt worden ist. Soweit der Kläger die neue Berechnung im Übrigen lediglich pauschal als „unrichtig“ bzw. „nicht nachvollziehbar“ beanstandet (Bl. 502, 506), ohne klarzustellen, gegen welche Positionen er sich wendet, ist dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. e) Hiernach saldieren sich die Ansprüche der Parteien zum - insoweit maßgeblichen -Zeitpunkt des Widerrufs wie folgt: Ansprüche Beklagte Darlehensvaluta 203.000,00 Euro Nutzungswertersatz bis zum Widerruf 57.801,88 Euro Ansprüche Kläger Zahlungen bis Widerruf - 144.138,49 Euro aufrechenbarer Nutzungswertersatzanspruch - 11.310,69 Euro Saldo zugunsten der Beklagten: 105.352,70 Euro 5. Auf den so errechneten Saldo schuldet der Kläger der Beklagten Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses auch über den Widerruf hinaus. a) Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen bis zur Rücktritts- oder Widerrufserklärung besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht. Vielmehr hat der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2016, 287; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 190/15, juris; Staudinger/D. Kaiser, BGB, 2012, § 346 BGB, Rn. 110). b) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte die Rückabwicklung vereitelt hätte, weil er sie, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht durch ein konkretes, hinreichendes Rückzahlungsangebot in Annahmeverzug versetzt hat (vgl. KG, MDR 2017, 468; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. November 2016 - 4 U 86/16, juris). Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB); angesichts der Zurückweisung des Widerrufs durch das Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 hätte allerdings gemäß § 295 Satz 1 BGB auch ein wörtliches Angebot des Klägers genügt. Ein derartiges Angebot ist hier jedoch seitens des Klägers nicht erklärt worden; vielmehr vertritt der Kläger auch in der Berufung weiter die Auffassung, solches sei überhaupt nicht erforderlich gewesen (Bl. 463 GA). Auch das im vorliegenden Rechtsstreit zunächst angekündigte und später erklärte Teilanerkenntnis vermochte ein solches wörtliches Angebot nicht zu ersetzen, zumal es nicht unerheblich hinter dem geschuldeten Rückzahlungsanspruch der Beklagten zurückblieb (vgl. KG, MDR 2017, 468). 6. Die vom Kläger nach Wirksamwerden des Widerrufs ohne Rechtsgrund (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB) an die Beklagte geleisteten weiteren Zahlungen sind nach Maßgabe des § 367 Abs. 1 BGB auf die Forderung der Beklagten zu verrechnen. a) Der Kläger hat nach dem Widerruf bis einschließlich Januar 2016 die vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 932,11 Euro unstreitig jeweils zum 30. eines Monats gezahlt (Bl. 400, 449f. GA), wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend berücksichtigt hat. b) Aufgrund des in zweiter Instanz zulässigerweise nachgeschobenen Erfüllungseinwandes ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 29. Februar 2016 noch eine weitere Rate in Höhe von 932,11 Euro an die Beklagte gezahlt hat. Diese weitere Zahlung ist, weil es sich insoweit um unstreitiges neues Tatsachenvorbringen handelt, unbeschadet der sich aus den §§ 529, 531 ZPO ergebenden Beschränkungen im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138). Soweit der Kläger darüber hinaus außerdem Zahlungen - ausdrücklich - nur zum Zwecke der Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleistet hat (Bl. 401 GA), die die Beklagte in Höhe von 109.311,43 Euro am 24. März 2016 und in Höhe von weiteren 469,69 Euro am 26. April 2016 in ihre Abrechnung eingestellt hat (Bl. 449 GA), ist dagegen keine Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2119; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 5). Denn die Leistung erfolgt hier unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014, a.a.O.). Deshalb waren diese Zahlungen im Rahmen des Urteilstenors nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. c) Die Beklagte war berechtigt, die Zahlungen des Klägers nach dem Widerruf gemäß § 367 Abs. 1 BGB vorrangig auf die Vertragszinsen zu verrechnen (KG, MDR 2017, 468). Dem steht nicht entgegen, dass die Zinsen als Nutzungswertersatz geschuldet sind. Gerade die Abhängigkeit der Zins- von der Kapitalforderung führt zur Anwendbarkeit des § 367 BGB, beispielsweise auch wenn die Zinsen auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 BGB gerichtet sind (BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295). Dem war im Rahmen des Tenors dadurch Rechnung zu tragen, dass der Saldo zum Stichtag des Widerrufes nebst Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe, „abzüglich“ aller danach geleisteten Zahlungen des Klägers geschuldet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1985 - IVa ZR 164/84, VersR 1985, 461; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, VersR 2016, 1072). 7. Die Verurteilung des Klägers hatte, wie das Landgericht richtig entschieden hat, nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld zu erfolgen; dies gilt auch in Ansehung des in der Berufung klageerweiternd beanspruchten Betrages von weiteren 2.900,64 Euro zzgl. Zinsen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und im Übrigen auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 15f.) Bezug. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und begründet sich unter Berücksichtigung der - im Senatstermin erläuterten - Streitwertfestsetzung mit dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitwerte war zwischen den Kosten der ersten und der zweiten Instanz zu unterscheiden. Bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist § 93 ZPO mit Blick auf das erstinstanzlich erklärte Teilanerkenntnis nicht anzuwenden. Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner - hier: der Kläger - zu Teilleistungen nicht berechtigt. Deshalb kann von einem sofortigen Anerkenntnis grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn dieses den gesamten Anspruch erfasst (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6 - „Teilleistungen“). Umstände, die die Anwendung des § 266 BGB ausnahmsweise ausschließen, so insbesondere weil über den Umfang des berechtigten Anspruchs der Beklagten eine in der Natur der Sache liegende Unsicherheit bestand und der Kläger ihr einen Betrag angeboten hat, den er in vertretbarer Würdigung der Umstände als den insgesamt geschuldeten ansehen durfte (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 1993, 178), liegen nicht vor. Der vom Kläger erstinstanzlich anerkannte Betrag lag erheblich unter dem geschuldeten Betrag, dessen Ermittlung dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.