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5 StR 235/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081025U5STR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081025U5STR235.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 235/25 vom 8. Oktober 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Okto- ber 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin F. als Verteidigerin des Angeklagten S. , Rechtsanwalt A. , Rechtsanwältin Sc. als Verteidiger des Angeklagten K. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kiel vom 13. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten im Wesentlichen wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu Gesamtfrei- heitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten und drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge sowie auf eine Verfah- rensbeanstandung gestützten Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der beide Angeklagte einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO geltend machen. 1 - 4 - 1. Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Termins der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1. November 2024 stimmten beide Ange- klagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvor- schlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersu- chungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und Untergrenzen zuge- sichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ wer- den solle. Der Angeklagte K. gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Heraus- gabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S. , dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurück- blieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 das Entfal- len der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Straf- ober- und Untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständ- nisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände sei- tens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S. ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein. 2 3 4 - 5 - 2. Die Revision sieht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311) im Vor- gehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO, wo- nach Gegenstand einer Verständigung nur solche Rechtsfolgen sein dürfen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, ferner sons- tige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfah- ren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände falle in keine dieser Kategorien. Da er gleichwohl in die Verständigung einbezogen worden sei, sei diese gesetzwidrig getroffen worden. 3. Die zulässig erhobenen Verfahrensrügen sind begründet. Die Revision geht zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verstän- digung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Ge- genstände vereinbart werden darf, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zuge- lassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehört. Der Verzicht bildet keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein kann (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO). Er stellt auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar (siehe ausführlich BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich eine Ver- ständigung über einen Herausgabeverzicht des Angeklagten auch nicht über dessen Qualifikation als Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StPO legitimieren. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Verzicht dieser Kategorie trotz seiner materiell-rechtlichen Wirkungen begrifflich zugeordnet wer- den könnte, weil er im Prozess erklärt wird und dessen Verlauf beeinflusst. Denn 5 6 7 8 - 6 - auch in diesem Fall folgt die Unzulässigkeit einer derartigen Verständigung dar- aus, dass mit ihr – soweit so eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ersetzt werden soll – das Verbot einer Einigung über entsprechende Einziehungsaussprüche umgangen würde (nachfolgend a). Außerdem würden bei einem solchen Vorgehen – insofern auch, soweit eine Einziehung von Tat- produkten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) inmitten steht – die bei einer Verständigung zu gewährleistenden Anforderungen an den Schutz des An- geklagten (nachfolgend b) und die Transparenz des Verfahrens (nachfolgend c) nicht eingehalten werden. a) Soll ein Herausgabeverzicht eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB entbehrlich machen, so würde mit einer Verständigung der zwingende Charakter dieser Normen missachtet. Denn es träte die mit § 257c StPO unvereinbare Situation ein, dass das Gericht kraft einer Verständigung der nach dem Gesetz zwingenden Entscheidung über die Anord- nung enthoben wäre (vgl. zur Umgehung von Verständigungsverboten – dort der- jenigen aus § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO – auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15 Rn. 28 ff., NStZ 2016, 422). Im Einzelnen: aa) Eine Verständigung unmittelbar über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB ist unzulässig, da die jeweiligen Entscheidungen nicht im Ermessen des Gerichts stehen, sondern zwingend vorgeschrieben sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366). Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, „die das Gericht verfügen kann“ (BT-Drucks. 16/12310, S. 13; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 1 StR 288/22 Rn. 6, NStZ 2023, 696). Deutlich wird dies auch angesichts des in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO normierten Ausschlusses von Verständigungen 9 10 - 7 - über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diesen hat der Gesetzgeber gerade damit begründet, dass dem Gericht dort bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist (BT-Drucks. 16/12310, S. 14). bb) Könnte der Verzicht Gegenstand einer Verständigung sein, würde auf diesem Weg eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen vermieden. Denn ein Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände führt regel- mäßig dazu, dass die Notwendigkeit oder gar die Möglichkeit entfällt, eine Ein- ziehung anzuordnen. Dies gilt sowohl bei der gegenständlichen Einziehung nach § 73 oder § 73a StGB als auch – dort in Abhängigkeit vom Verhalten der Staats- anwaltschaft – bei der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB. (1) Soweit der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Gegen- stände verzichtet, die er durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, kann von der zwingenden Anordnung nach § 73 Abs. 1 oder § 73a Abs. 1 StGB ab- gesehen werden, obgleich sie noch möglich ist (siehe BGH, Urteile vom 13. De- zember 2018 – 3 StR 307/18 Rn. 10, BGHSt 63, 314; vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116, 118 ff.). (a) Steht der Gegenstand im Eigentum eines namentlich bekannten Drit- ten, etwa weil es sich wie im vorliegenden Fall um Diebesgut aus aufgeklärten Wohnungseinbrüchen handelt, so kann der Angeklagte zwar kein Eigentum an den Staat übertragen (bei Diebesgut schon wegen § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB, siehe BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18 Rn. 19, BGHSt 63, 314). Mit dem Verzicht ist dann jedoch regelmäßig das Einverständnis mit einer Herausgabe des Gegenstands an denjenigen erklärt, dem er durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist (§ 111n Abs. 2 StPO) oder dem daran ein An- spruch im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO zusteht. Einer Anordnung der 11 12 13 - 8 - Einziehung nach § 73 StGB bedarf es dann nicht mehr (vgl. LR/Graalmann- Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 459h Rn. 14; BeckOK-StPO/Coen, 56. Ed., § 459h Rn. 17). (b) Steht der Gegenstand im Eigentum eines unbekannten Dritten oder jedenfalls nicht im Eigentum des Angeklagten, etwa weil es sich um Erlöse aus Drogengeschäften handelt, so erschöpft sich die Erklärung in der Regel in einem unwiderruflichen Verzicht auf Herausgabeansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18 Rn. 7, BGHSt 63, 314; für Fälle des § 73a StGB LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 73 bis 76b Rn. 61b). Einer Anordnung der gegenständlichen Einziehung nach § 73 Abs. 1 oder § 73a StGB bedarf es dann ebenfalls nicht, auch wenn dem Tatgericht eine solche un- benommen bleibt (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21 Rn. 4; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20 Rn. 12; vom 12. September 2019 – 5 ARs 21/19). (c) Hat der Angeklagte den Gegenstand zwar durch eine Straftat erlangt, daran jedoch gleichwohl selbst Eigentum erworben, zum Beispiel weil das Opfer eines Betruges ihm dieses täuschungsbedingt übertragen hat, so liegt im Verzicht auf die Herausgabe eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Angeklagten, auf welche die Regeln des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Die Verzichts- erklärung des Angeklagten wird dann regelmäßig als Angebot auf Übertragung des Eigentums nach § 929 Satz 2 BGB auszulegen sein, welches von dem zur Entgegennahme befugten Vertreter der Staatsanwaltschaft (gegebenenfalls still- schweigend) angenommen wird (LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 73 bis 76b Rn. 61 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, wo dies im Zusammenhang mit § 73c StGB 14 15 - 9 - entschieden wurde). Wie auch sonst in den Fällen der gegenständlichen Einzie- hung ist eine Einziehungsanordnung möglich, aber nicht zwingend. Die Rück- übertragung des Eigentums an den Geschädigten richtet sich nach § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 95; BeckOK-StPO/Coen, 56. Ed., § 459h Rn. 5). (2) Erweist sich ein sichergestellter Gegenstand als nicht aus Straftaten stammendes, legales Eigentum des Angeklagten, auf das dieser jedoch mit Blick auf eine anstehende Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) ver- zichtet, so liegt im Verzicht regelmäßig ein Übereignungsangebot, welches sich auf die Möglichkeit einer Einziehungsanordnung auswirkt. So kann bei Bargeld von der – gegebenenfalls stillschweigenden – Annahme des Angebots durch die Staatsanwaltschaft ausgegangen werden. Wird auf anderweitige Gegenstände verzichtet, so erscheint es möglich, dass sie die angebotene Leistung an Erfül- lungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) oder erfüllungshalber annimmt. Soweit damit der staatliche Zahlungsanspruch nach § 362 oder § 364 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht wird, ist eine Einziehungsanordnung des Gerichts ausgeschlossen. Le- diglich bei Fortbestehen des Anspruchs, etwa bei einer Annahme nur erfüllungs- halber, bleibt die Einziehungsanordnung auch nach einem Herausgabeverzicht zwingend (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 5 StR 484/23 Rn. 5). cc) Angesichts dessen stünde eine Verständigung über einen Herausga- beverzicht nicht weniger im Widerspruch zum gesetzlichen Regelungsanliegen des § 257c Abs. 2 StPO als eine Verständigung über die Einziehung von Tater- trägen. Denn sowohl die in § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO normierte Beschränkung der zulässigen Gegenstände einer Verständigung als auch das in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO enthaltene Verbot einer Einigung über den Schuldspruch sowie über 16 17 - 10 - die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen dazu, ein der Wahrheitserforschung und der Findung einer gerechten, schuldangemesse- nen Strafe verpflichtetes Strafverfahren sicherzustellen und hierzu sowohl die tat- sächlichen Feststellungen als auch deren rechtliche Würdigung der Disposition der an einer Verständigung Beteiligten zu entziehen. Dem Gericht ist es unter- sagt, sich im Wege vertragsähnlicher Vereinbarungen von seinen entsprechen- den Pflichten zu lösen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. Rn. 73, 105, BVerfGE 133, 168). Der in den §§ 73 ff. StGB zwingend vorge- schriebenen Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und der Ver- pflichtung, die hierzu erforderlichen Feststellungen auf der Basis richterlicher Überzeugung zu treffen, darf sich das Gericht folglich nicht im Wege einer Ver- ständigung entziehen. Dabei ist einerlei, ob der gerichtliche Einziehungsaus- spruch unmittelbar einer Einigung unterworfen oder aber über einen vereinbarten Herausgabeverzicht obsolet gemacht wird. In der Auswirkung auf eine vom Gericht zwingend zu treffende Entschei- dung liegt zugleich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Herausgabe- verzicht und solchen Handlungen des Angeklagten, die allgemein als Prozess- verhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StPO angesehen werden (vgl. hierzu KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 22; Radtke/ Hohmann/Ambos/Bock, StPO, 2. Aufl., § 257c Rn. 27; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 257c Rn. 14; MüKo-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 104; BeckOK-StPO/Eschelbach, 56. Ed., § 257c Rn. 23). Namentlich betrifft das den Verzicht auf einzelne Beweisanträge, der einer Verständigung grundsätzlich zu- gänglich ist – wobei auch dies nur solange gilt, als das Gericht hierdurch nicht hinter seiner zwingend zu erfüllenden Amtsaufklärungspflicht zurückbleibt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 1 StR 413/23, NStZ-RR 2024, 84). 18 - 11 - b) Mit der Zulassung einer Verständigung über einen Herausgabeverzicht wäre zudem eine inakzeptable Gefährdung der Rechtsposition des Angeklagten verbunden. Sie würde nämlich Entscheidungen sowohl über die Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB als auch über die Einziehung von Tatproduk- ten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) für sachwidrige Zugeständnisse öffnen. Zu befürchten wären solche jedenfalls zulasten des Angeklagten. Nicht anders als bei der Einlassung zur Sache ist der Angeklagte auch beim Heraus- gabeverzicht, der sich als Bestätigung der jeweiligen sachlichen Einziehungs- voraussetzungen verstehen lässt und damit im Ergebnis einem Geständnis gleichkommen kann, einer Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt. Diese resultiert aus der Aussicht, mit einer Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrens- ausgang zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. Rn. 99, BVerfGE 133, 168, 224 ff.). Nicht zuletzt um dieser Gefahr entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber die Geltung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO für Verständigungen ausdrücklich klargestellt (BVerfG aaO Rn. 68). Im Fall der Verständigung über einen Herausgabeverzicht würde die Ein- ziehung jedoch von einer gerichtlichen Entscheidung entkoppelt. Ihre faktischen Wirkungen würden eintreten unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 73 ff. oder 74 ff. StGB durch entsprechende Feststellungen belegt sind oder nicht. In diesem Fall aber müsste sich ein Verzicht nicht zwingend darin erschöp- fen, eine ohnehin auszusprechende Einziehung vorwegzunehmen. Vielmehr könnte dem Angeklagten dann auch ein Verzicht auf solche Gegenstände ange- sonnen werden, bei denen die Einziehungsvoraussetzungen Zweifeln unterlie- gen oder mindestens noch weiterer Sachaufklärung bedürften. Ebenso könnte er 19 20 21 - 12 - dem Anreiz unterliegen, beim Verzicht auf sichergestellte Gegenstände Großzü- gigkeit zu beweisen, um im Gegenzug eine hinter dem Maß seiner Schuld zu- rückbleibende Strafe zu erreichen. Diese Gefahren veranschaulichen, warum eine gesetzlich zwingend vor- geschriebene feststellungsbasierte Einziehungsentscheidung nicht durch eine verständigungsbasierte „formlose Einziehung“ ersetzt werden darf (siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 433/24 Rn. 13, NStZ 2025, 311). Denn es gilt ebenso auszuschließen, dass sich ein Angeklagter unter dem Druck des Strafverfahrens zur Preisgabe legal erworbener Vermögenswerte veranlasst sieht, wie zu vermeiden, dass er sich eine schuldunterschreitende Strafe durch überobligatorischen Verzicht „erkaufen“ kann. Eine Verständigung darf nicht dazu dienen, die Höhe des durch eine Tat verursachten Schadens und damit gegebenenfalls zugleich des aus der Tat Erlangten unter Missachtung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) im Wege des Konsenses fest- zulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15 Rn. 30, NStZ 2016, 422). Entsprechend darf das Gericht nicht davon absehen, die Voraussetzungen der Eingriffsnormen der §§ 73 ff. StGB (und gegebenenfalls auch der §§ 74 ff. StGB) zu prüfen und durch Feststellungen zu belegen. So wie die Sachaufklärungspflicht im Rahmen einer Verständigung nicht durch einen völligen Verzicht auf Beweisanträge verkürzt werden darf, darf dort auch kein staatlicher Rechtserwerb an sichergestellten Gegenständen stattfinden, ohne dass dies durch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage legitimiert ist. 22 - 13 - c) Anhand der beschriebenen Gefahren erweist sich, dass eine Verständi- gung über eine „formlose Einziehung“ noch auf einer weiteren Ebene mit dem Regelungskonzept des § 257c StPO kollidiert. Denn dieses setzt einen Schwer- punkt in der Herstellung von Transparenz, Öffentlichkeit und einer vollständigen Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens, wodurch wiederum eine „vollumfängliche“ Rechtsmittelkontrolle ermöglicht und wirksam ausgestaltet werden soll. Hiernach muss sich eine Verständigung unter allen Um- ständen „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. Rn. 67 a.E., BVerfGE 133, 168, unter Verweis auf BT-Drucks. 16/12310, S. 12). Im Fall eines verständigungsbasierten Herausgabeverzichts wäre die ge- forderte Transparenz nicht gewährleistet. Denn in diesem Fall würde im Urteil weder entschieden noch dargelegt, aus welchen Gründen welche Gegenstände oder deren Wert eingezogen werden. Dies illustriert auch das vorliegende Urteil, mit dem eine Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, ohne dass dabei ein Herausgabeverzicht in den Gründen auch nur Erwähnung gefunden hat. Ebenso wenig bestünde Anlass, in der Hauptverhandlung näher zu erörtern, auf welches sichergestellte Gut der Angeklagte aufgrund welcher Motive zu verzichten bereit ist. Insoweit besteht zugleich ein wesentlicher Unterschied zu einem Vorge- hen gemäß § 421 Abs. 1 StPO, welches überwiegend auch im Rahmen einer Verständigung für möglich erachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Feb- ruar 2018 – 5 StR 600/17 Rn. 9, NStZ 2018, 366; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske aaO Rn. 15c; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 421 Rn. 13a; MüKo-StPO/Jahn aaO Rn. 101a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 37 Fn. 329; 23 24 25 - 14 - SSW-StPO/Wegner, 6. Aufl., § 257c Rn. 64). Denn dieses unterliegt klaren ge- setzlichen Voraussetzungen und erfordert einen gerichtlichen Beschluss. Ergeht dieser in der Hauptverhandlung, geschieht dies unter Kontrolle der Öffentlichkeit. Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 13.12.2024 - 7 KLs 593 Js 58285/22