OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 505/18

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach §13 Abs.3 PsychKHG BW erfordert eine durch psychische Störung begründete, nur durch Unterbringung abwendbare erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter. • Eine gegenwärtige Gefahr ist nur anzunehmen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten ist; bei Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter ist zumindest eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich. • Latente Rückfallgefahr allein rechtfertigt keine freiheitsentziehende Unterbringung; zur Gefahrenabwehr können mildere Instrumente wie Führungsaufsicht ausreichen. • Die Darlegung der Gefahrprognose obliegt dem Tatrichter; die Rechtsbeschwerde prüft nur auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße oder eklatante Bewertungsfehler.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen öffentlich-rechtlicher Unterbringung: hohe Wahrscheinlichkeit der gegenwärtigen Gefahr • Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach §13 Abs.3 PsychKHG BW erfordert eine durch psychische Störung begründete, nur durch Unterbringung abwendbare erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter. • Eine gegenwärtige Gefahr ist nur anzunehmen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten ist; bei Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter ist zumindest eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich. • Latente Rückfallgefahr allein rechtfertigt keine freiheitsentziehende Unterbringung; zur Gefahrenabwehr können mildere Instrumente wie Führungsaufsicht ausreichen. • Die Darlegung der Gefahrprognose obliegt dem Tatrichter; die Rechtsbeschwerde prüft nur auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße oder eklatante Bewertungsfehler. Der Betroffene (Jg.1990) leidet an Trisomie 8 mit Impulskontroll- und Interaktionsstörungen und wurde wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch zu Jugendstrafe verurteilt; nach vollständiger Strafvollstreckung wurde er im August 2018 entlassen. Das Landratsamt beantragte die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach PsychKHG BW; das Amtsgericht ordnete einjährige Unterbringung an. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da nach Gutachten und Anhörung keine gegenwärtige Fremdgefährdung festgestellt werden konnte und ein Rückfallrisiko lediglich moderat eingeschätzt wurde. Das Landratsamt (Beteiligter zu 1) erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel, die Unterbringung weiter durchzusetzen. Der Betroffene war in Therapie und zeigte Behandlungsbereitschaft; Führungsaufsicht und Aufnahme in betreutes Wohnen waren vorgesehen. • Rechtsstand: §13 Abs.1, Abs.3 PsychKHG BW verlangt bei Fremdgefährdung neben einer psychischen Störung eine nur durch Unterbringung zu beseitigende erhebliche gegenwärtige Gefahr. • Begriffsbestimmung: Gegenwärtige Gefahr bedeutet, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten ist; bei Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter ist mindestens eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich. • Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit: Freiheitsgrundrecht hat hohen Rang; präventive Freiheitsentziehung rechtfertigt sich nur bei verhältnismäßiger und hinreichender Prognosewahrscheinlichkeit. • Vergleichsbetrachtung: Anforderungen an die Gefahrenprognose dürfen nicht niedriger sein als im Strafrecht; latente Gefahr genügt nicht, Führungsaufsicht ist mildere, präventive Maßnahme. • Tatrichterliche Prognoseprüfung: Das Landgericht hat die Gefahrprognose rechtsfehlerfrei vorgenommen, die Gutachten und die Behandlungseinsicht des Betroffenen berücksichtigt und die Gefährdung als lediglich latent/relativ niedrig eingeschätzt. • Konkrete Anwendung: Vorgebrachte Defizite unmittelbar nach Haftentlassung waren im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr aktuell; gegebene Aufnahmezusage in betreutes Wohnen und therapeutische Rahmenbedingungen minderten das Rückfallrisiko. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Rechtsbeschwerde zeigt keine unzutreffende Rechtsanwendung, keine Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln und keine offenkundige Fehleinschätzung der Tatsachenfeststellung auf. Die Rechtsbeschwerde des Landratsamts wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach §13 Abs.3 PsychKHG BW nicht vorliegen, weil keine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Dritte festgestellt wurde; es bestand lediglich eine latente bzw. moderate Rückfallwahrscheinlichkeit. Angesichts der Behandlungseinsicht, der Bereitschaft zu weiterem betreuten Wohnen und der bestehenden Führungsaufsicht ist die Freiheitsentziehung nicht verhältnismäßig. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil kein ausreichendes eigenes Bemühen um einen beim BGH zugelassenen Anwalt dargetan wurde.