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Beschluss

4 T 98/20

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:0519.4T98.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 319 Abs. 1 FamFG vorgesehene Pflicht, den Kranken grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören und sich hierdurch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.(Rn.9) 2. Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.(Rn.10) 3. Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt.(Rn.10) 4. Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.(Rn.11) 5. Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.(Rn.12) 6. Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 05.05.2020, Az. XIV 145/20 L, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 319 Abs. 1 FamFG vorgesehene Pflicht, den Kranken grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören und sich hierdurch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.(Rn.9) 2. Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.(Rn.10) 3. Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt.(Rn.10) 4. Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.(Rn.11) 5. Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.(Rn.12) 6. Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.(Rn.14) 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 05.05.2020, Az. XIV 145/20 L, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. I. Die Betroffene wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 05.05.2020, mit welchem das Amtsgericht auf der Grundlage des PsychKHG die einstweilige Unterbringung der Betroffenen im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen (ZfP) bis 15.06.2020 angeordnet hat. II. Die zulässige Beschwerde der Betroffenen ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die einstweilige Unterbringung der Betroffenen zwar auf Grundlage einer fehlerhaften Anhörung, im Ergebnis aber zu Recht angeordnet. Nach dem ärztlichen Zeugnis von Frau B, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 04.05.2020, das der Betroffenen bekannt gemacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 – XII ZB 334/17 –, Rn. 12, juris), der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin und dem Ergebnis der Anhörung durch die Kammer vom 19.05.2020, bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine längstens sechs Wochen anzuordnende Unterbringung gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 PsychKHG bei der Betroffenen vorliegen. 1) Auf Grund des ärztlichen Zeugnisses bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene an einer gegenwärtig manischen schizoaffektiven Störung (ICD 10: F25.0), mithin einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 PsychKHG, leidet. Die Betroffene zeigt krankheitsbedingtes Verfolgungserleben und wähnt sich von Unbekannten belästigt und verfolgt. Ihr Gedankengang ist sprunghaft und eingeengt auf Vergiftungserleben: Man habe versucht, sie in ihrer Wohnung in B mit Senfgas und Salpetersäure zu vergiften, eine benachbarte Familie sei „daran“ verstorben. Die Wohnung sei unterdessen von der Polizei versiegelt und beschlagnahmt worden. Seitdem werde die Betroffene verfolgt. 2) In Folge dieses Krankheitsbildes gefährdet die Betroffene ihr Leben und ihre Gesundheit erheblich (§ 13 Abs. 3, 1. Alt. PsychKHG) und stellt eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer dar (§ 13 Abs. 3, 2. Alt. PSychKHG). Die Betroffene wurde in einem akuten Erregungszustand von der Polizei aufgegriffen, war unkooperativ und trat aggressiv auf. Sie bewarf die Polizeibeamten in krankheitsbedingter Verkennung der Realität mit Steinen. Angesprochen auf vorausgehende Telefonate mit der Polizei hob die Betroffene einen Blumentopf vor sich, verlangte um sofortige Entlassung aus dem ZfP und warf ihre eigenen Sachen aus dem Fenster. Der Realitätsbezug ist hochgradig gestört. Noch auf Station im ZfP kontaktierte die Betroffene die Polizei und behauptete, sie werde von der Station entführt. Den behandelnden Arzt erkannte sie nicht. Auf Grund der krankheitsbedingten Einschränkungen besteht die konkrete Gefahr, dass die Betroffene - wie zuvor - Dritte wahnbedingt angreift und erheblich verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – XII ZB 505/18 –, Rn. 11, 12 und 19, juris). 3) Angesichts der gezeigten Symptomatik kann die Gefahr nicht auf andere Weise als durch eine stationäre Unterbringung abgewendet werden und ist daher für sechs Wochen ab Unterbringung notwendig. Die Betroffene verfügt, wie das ärztliche Zeugnis ausführt und wovon sich die Kammer im Rahmen der Anhörung Gewissheit verschaffen konnte, über keine ausreichende Krankheitseinsicht. Ohne engmaschige Überwachung würde die Betroffene erneut wahnbedingt sich oder Dritte verletzen, die sie als Bedrohung wahrnimmt. 4) Die angeordnete Dauer der Unterbringung ist auch erforderlich. Wie der behandelnde Arzt im Rahmen der richterlichen Anhörung ausgeführt hat, sind weitere Diagnosen, insbesondere ein MRT des Schädels der Betroffenen, zur weiteren Aufklärung des Krankheitsbildes erforderlich. Die an diese Diagnose ausgerichtete und darauf eingestellte Medikation und bis sich entsprechende antipsychotische Wirkungen zeigen, nimmt gerichtsbekannt in der Regel bis zu sechs Wochen in Anspruch. 5) Da das Amtsgericht die Betroffene unter Verweis auf die SARS-CoV-2-Pandemie verfahrensfehlerhaft lediglich telefonisch angehört hatte, war die persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Kammer nachzuholen. a) Die in § 319 Abs. 1 FamFG vorgesehene Pflicht, den Kranken grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören und sich hierdurch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Beschluss vom 07. September 2006 – 2 BvR 129/04, BeckRS 2006, 19682 Rn. 20, beck-online; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2007 – 1 BvR 338/07 –, Rn. 28, juris; BVerfG, NJW 2018, 2619 Rn. 97). Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts (BVerfG, NJW 1982, 691 zum PsychKHG BW a. F.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2007 – 1 BvR 338/07 –, Rn. 28, juris). Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt (BVerfG, NJW 2018, 2619 Rn. 96). Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht. b) Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen (BeckOK/Radtke, GG, 42. Ed. 1.12.2019, Art. 104 Rn. 7) und daher eng auszulegen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 278 Rn. 19 und § 319 Rn. 10; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 420 Rn. 12). Ihre Voraussetzungen liegen weder bei direkter noch analoger Anwendung im konkreten Fall vor. aa) Die Voraussetzungen von § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Verbindung mit den §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorschriften setzen die auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung voraus, die nur vorliegt, wenn die persönliche Anhörung für den Betroffenen mit schwerwiegenden, irreversiblen oder lebensgefährlichen Nachteilen verbunden ist (BeckOK/Günter, FamFG, 34. Ed. 1.4.2020, § 319 Rn. 14). Diese Feststellung kann nur durch Sachverständigengutachten getroffen werden, an dem es vorliegend ebenfalls fehlt. bb) Die vom Amtsgericht zur Begründung seines Vorgehens herangezogene „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 319 Rn. 10; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 319 Rn. 13). Abgesehen davon, dass die Möglichkeit einer telefonischen Anhörung im Gesetz nicht vorgesehen und die telefonische Anhörung bei der Betroffenen mit Blick auf deren Realitätsverkennung und die sich schon aus dem ärztlichen Zeugnis ergebenden Verfolgungsideen auch bedenklich erscheint, genügt sie auch dem Erfordernis eines persönlichen Eindrucks nicht. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen der Vorschriften auch dann nicht vor, wenn man ihre Anwendung im Wege der Gesamtanalogie bejahte und die Hinweise des Robert-Koch-Instituts zur Pandemie anstelle eines Sachverständigengutachtens ausreichen lassen würde. Es fehlt nämlich auch dann an einer konkreten erheblichen Gesundheitsgefahr sowohl für die Betroffene als auch für den Richter. Für eine solche Annahme bietet das aktuelle Infektionsgeschehen, an dem sich die landesweit verbindlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung ausrichten, keine Grundlage. Die Landesregierungen haben zahlreiche Lockerungen beschlossen. Besondere Gründe des Einzelfalls, die für eine erhebliche Gesundheitsgefährdung sprechen könnten, hat das Amtsgericht nicht dargelegt, und sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. cc) Auch die Voraussetzungen von § 420 Abs. 2 FamFG analog, auf die das Amtsgericht das Absehen von der persönlichen Anhörung schon nicht gestützt hat, liegen ebenfalls nicht vor. Wie die Antragstellerin im ärztlichen Gutachten ausgeführt hat, besteht bei der Betroffenen weder der Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2, noch steht die Betroffene deswegen unter Quarantäne. Selbst wenn eine Infektion vorläge, ist das nach der Gesetzesbegründung zu § 420 Abs. 2 FamFG (BT-Drs. 16/6308, S. 292) noch kein ausreichender Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen (ausdrücklich: BGH, FGPrax 2017, 260 Rn. 10). dd) Diese Möglichkeiten zu einem ausreichenden Schutz der Betroffenen und der anhörenden Richter bestehen gerichtsbekannt, wovon sich die Kammer bereits bei mehreren Anhörungen im ZfP seit Ausbruch der Pandemie überzeugen konnte: Der geschlossene Bereich, in dem die Betroffene untergebracht ist, weist keinen nachgewiesenen SARS-CoV-2-Fall auf und unterliegt - wie sonstige mittlerweile wieder unter Auflagen geöffnete öffentliche Einrichtungen einschließlich Pflegeheimen - keinen strikten Zutrittsbeschränkungen, und er ist damit für richterliche Anhörungen grundsätzlich zugänglich (vgl. bereits LG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 T 82/20 –, Rn. 11, juris). Die Einrichtung verfügt über einen ausreichend großen Besprechungsraum, in dem die vom Robert-Koch-Institut vorgeschriebenen Abstandsregeln und Hygienevorschriften grundsätzlich eingehalten werden können. Die Justizverwaltung hat sog. FFP2-Masken und Schutzkleidung für gerichtliche Anhörungen zur Verfügung gestellt, die auch beim Amtsgericht Emmendingen vorrätig sind. Selbst wenn ein Betroffener krankheitsbedingt daher nicht in der Lage wäre, den gebotenen Mindest-Abstand einzuhalten, läge ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kein ausreichender Grund für ein Absehen von der persönlichen Anhörung vor. III. Eine Auferlegung von Kosten nach den §§ 84, 81 FamFG ist ebenso wenig wie die Festlegung eines Gegenstandswertes veranlasst. In Unterbringungssachen entstehen auch im Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Gebühren- und Auslagentatbestände im GNotKG keine Kosten (vgl. Jürgens/Luther, GNotKG, 6. Aufl. 2019, § 25 Rn. 3). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).