Entscheidung
3 StR 394/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210223B3STR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210223B3STR394.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 394/22 vom 21. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Feb- ruar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 23. September 2021 im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, un- ter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und be- stimmt, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechts- staatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Angeklagte bean- standet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs und ist ansonsten unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren der Ange- klagte und Mitangeklagte im Jahr 2018 Mitglieder des Motorradclubs Bandidos H. . Dieser wollte in Abgrenzung zu anderen Motorradclubs durch ein abgestuftes System von Ansprache bis hin zu Nötigung und Körperverletzung die alleinige Kontrolle über das Territorium der Stadt H. erlangen. Der Ange- klagte war ab dem 19. August 2018 als „Sergeant at Arms“ für die Gewährleis- tung der Sicherheit des Chapters verantwortlich und sorgte für die Vollstreckung von Befehlen. Zudem patrouillierte er auf den Straßen und sprach nachdrücklich Personen an, die Erkennungsmerkmale anderer Clubs zur Schau stellten oder solchen Clubs angehörten. Sichtete er Mitglieder anderer Clubs, teilte er es den eigenen Mitgliedern mit. Am 28. September 2018 trat und schlug er auf einen Pkw ein, in dem sich das Mitglied eines fremden Clubs befand. Diesen wollten der Angeklagte und seine Begleiter zu einer Aussprache zwingen. Als der Ange- gangene wegfuhr, schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf dessen Fahrzeug. 2. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundes- anwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Verfahrensverzögerung keinen den Angeklagten belasten- den Rechtfehler ergeben. 3. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht den Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB ange- sehen und die Einzelstrafen dem Rahmen des besonders schweren Falles nach § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB entnommen hat, ohne dass dies durch die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen getragen wird. 2 3 4 - 4 - a) Rädelsführer (§ 129 Abs. 5 Satz 2 StGB) ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt, wobei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat, von Bedeutung ist. Besonders maßge- bend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Verei- nigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen. Eine rein formale Stel- lung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter von Weisun- gen abhängig ist (s. BGH, Urteile vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140 mwN; Be- schluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78). b) Nach diesen Maßstäben war der Angeklagte kein Rädelsführer. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass er einen beträchtlichen Einfluss auf die Führung der Vereinigung als solche hatte. Aus der Vollstreckung von Befeh- len folgt nicht, dass er selbst solche Befehle erteilte und sich dadurch steuernd betätigte. Vielmehr war es der Präsident, der den übrigen Mitgliedern Anweisun- gen gab und strategische Entscheidungen traf. Aus der formalen Stellung des Angeklagten als Sergeant at Arms, seiner Präsenz nach außen durch Patrouillen sowie Ansprachen und dem grundsätzlichen Gewicht seiner Handlungen für die Vereinigung ergibt sich nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 5 6 - 5 - 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 79), da diese Tätigkeiten im Kern nicht die maßgeb- liche Führung der Vereinigung als solche betreffen. c) Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass die Strafkammer keinen be- sonders schweren Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB angenommen und auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten nicht als Rädelsführer angese- hen hätte. Da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt und die der Strafzu- messungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen nicht zu beanstan- den sind, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Hagen, 23.09.2021 - 31 Ks 600 Js 7/19-2/20 7