Entscheidung
VIII ZR 112/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070119BVIIIZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070119BVIIIZR112.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 5. Februar 2019 Reiter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 7. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düssel- dorf vom 19. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.483,24 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des gel- tend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt, so dass sie auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). a) Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Dul- dung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die bei- den Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchst- richterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhö- hung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leis- 1 2 - 3 - tungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5-fachen Jahresbe- trag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietauf- schlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Dul- dungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dementspre- chend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl. § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, deren Hö- he sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranzie- hen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wert- steigerung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteigerung nur einen Reflex 3 4 - 4 - des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerich- tet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen hinzuneh- men und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen. c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt dem- nach, soweit die Duldungsklage abgewiesen worden ist, 12.191,34 € (= 42 x 290,27 €). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kontrollaufma- ßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewäh- rung des Zutritts zur Durchführung der Baumaßnahmen, dem selbst die Nicht- zulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer beimisst - einen un- trennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststel- lung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehr- kosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwert- bemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Bau- kosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich insoweit erge- benden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Klägerin dabei verse- hentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischen- summe von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 13.191,34 € und un- 5 6 - 5 - terschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzuläs- sig zu verwerfen. 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen war der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu be- messen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 - 7 ECLI:DE:BGH:2019:050219BVIIIZR112.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Beschluss vom 7. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbaren Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 3 § 558 BGB statt § 558 ZPO heißt. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 -