Leitsatz
IX ZB 40/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100119BIXZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIXZB40.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/18 vom 10. Januar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2; InsO §§ 327, 328 Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrund- lage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorhan- dene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsbe- rechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlös nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsbe- rechtigten verwendet werden darf. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 10. Januar 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. März 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.517,14 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Paderborn eröffnete am 16. Oktober 2013 das Insol- venzverfahren über den Nachlass des am 20. Dezember 2008 verstorbenen E. W. (fortan: Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 stehen Pflichtteilsansprüche gegen den Schuldner zu. Der weitere Beteiligte zu 1 ver- wertete das Vermögen des Schuldners und erzielte eine Insolvenzmasse von 67.594,08 €. Davon entfallen 47.093,98 € auf einen vom weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachten und gegen den Anfechtungsgegner vergleichsweise 1 - 3 - durchgesetzten Anfechtungsanspruch. Die zur Tabelle festgestellten Insolvenz- forderungen betragen 41.540,86 €. Davon entfallen jeweils 19.710 € auf die von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zur Insolvenztabelle angemeldeten Pflicht- teilsansprüche, die der weitere Beteiligte zu 1 in voller Höhe im Rang des § 327 InsO zur Tabelle feststellte. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 antragsgemäß fest und legte dabei eine Masse von 67.594,08 € zugrunde. Auf die von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 teilweise her- abgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 eine weitere Herabsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1. II. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Vergütung berechne sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezie- he. Zur Masse gehörten auch Gegenstände und Forderungen, die der Insol- venzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung der Insolvenzmasse zuführe. Danach betrage die Berechnungsgrundlage 67.594,08 €. Dass der Insolvenz- verwalter den vergleichsweise erzielten Erlös aus den Anfechtungsansprüchen wieder zurückführen müsse, sei unerheblich. Maßgeblich sei der Bestand der 2 3 4 - 4 - Masse auch dann, wenn dieser höher als die Gesamtverbindlichkeiten der In- solvenzgläubiger sei. Jedoch sei die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 gemäß § 3 Abs. 2 lit. e InsVV um 50 vom Hundert zu kürzen. Der weitere Beteiligte zu 1 sei zuvor bereits als Gutachter tätig gewesen und die rechtlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Erblassers seien bereits mit der Erstattung des Gutach- tens geklärt gewesen. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien über- schaubar gewesen. Die Zahl der Gläubiger habe unter fünf gelegen, es sei le- diglich ein Grundstück zu verwerten und ein Anfechtungsanspruch durchzuset- zen gewesen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem "Wert der Insol- venzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens" berechnet wird. Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrens- ende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, wel- cher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20). Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen alle Vermögenswer- te, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem ge- sicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 mwN). Maßgeblich für die 5 6 7 8 - 5 - Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Ver- teilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, WM 2017, 1620 Rn. 11). Zur Berechnungsgrundlage zäh- len sämtliche Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN). Im Hinblick auf den Tätigkeits- umfang des Insolvenzverwalters ist eine Beschränkung auf solche Massezu- flüsse, die tatsächlich zur Verteilung unter die Insolvenzgläubiger kommen, nicht geboten. Zum einen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dass Masse- verbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage mindern. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine Begrenzung der Berechnungsgrundlage auf die Höhe der Schulden ausscheidet (BT-Drucks. 12/2443 S. 130). Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens erziel- ten Masse für die Berechnungsgrundlage ausschlaggebend ist; für welche Zwecke die vorhandene Insolvenzmasse einzusetzen ist, ist für die Berech- nungsgrundlage regelmäßig unerheblich. b) Nach diesen Maßstäben erhöht auch der vom weiteren Beteiligten zu 1 erzielte Erlös aus der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Berechnungsgrundlage. Dabei kann im Streitfall unterstellt werden, dass die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber § 327 Abs. 1 InsO vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse be- friedigen zu können, mithin der Erlös aus dem Anfechtungsanspruch hierfür nicht erforderlich war. Soweit § 328 Abs. 1 InsO bestimmt, dass nicht zur Erfül- lung der in § 327 Abs. 1 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet wer- den darf, was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber 9 - 6 - vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, hat diese Bestimmung keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage für die Ver- gütung des Insolvenzverwalters. § 328 Abs. 1 InsO beruht auf dem Gedanken, dass die Anfechtbarkeit nur zum Schutz derjenigen dienen soll, die bereits Gläubiger des Erblassers waren (MünchKomm-InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 328 Rn. 1). Das ändert aber nichts daran, dass der aus der erfolgreichen Durchset- zung eines Anfechtungsanspruchs erzielte Erlös der Verwaltung des Insolvenz- verwalters unterliegt und bei Beendigung des Insolvenzverfahrens Bestandteil der Masse ist. Selbst wenn ein solcher Erlös nach Abschluss des Insolvenzver- fahrens an den Anfechtungsgegner zurückgewährt werden muss, unterliegt er der Verwaltung des Insolvenzverwalters und ist Bestandteil der Masse. Aus den gleichen Gründen erhöht auch eine rechtsgrundlose Zahlung an die Masse die Berechnungsgrundlage (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 24). Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, in solchen Fällen dürfe der Er- lös aus dem Anfechtungsanspruch als durchlaufender Posten nicht zur Erhö- hung der Berechnungsgrundlage führen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob rückfließende Beträge und durchlau- fende Gelder die Berechnungsgrundlage stets erhöhen oder außer Betracht zu bleiben haben. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV ergibt sich, dass Vorschüsse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens sowie Zuschüsse Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans außer Betracht bleiben. Das gilt erst recht für Darlehen, die zur Erfüllung des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt werden (BGH, Be- schluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, NZI 2011, 445 Rn. 11). Einzelne Stimmen wollen dies auf von der Masse verauslagte Prozess-, Vollstreckungs- und Anwaltskosten, die der Gegner später erstattet, sowie auf rechtsgrundlose Leistungen des Insolvenzverwalters erstrecken, die der Bereicherungsschuld- 10 - 7 - ner an die Masse zurückerstattet (vgl. MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 41 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 23). Hiermit ist die vom Insolvenzverwalter erwirkte Leistung auf den Anfechtungsanspruch nicht vergleichbar. Insbesondere ergibt sich daraus kein Rechtssatz, wonach durchlaufende Posten bei der Berechnungsgrundlage stets unberücksichtigt bleiben. c) Die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen sind nicht im Vergü- tungsfestsetzungsverfahren zu klären. Ob und in welchem Umfang der Erlös aus der Anfechtung an den Anfechtungsgegner im Hinblick auf § 328 InsO zu- rückzuzahlen ist, hat auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für die Vergütung keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Frage, ob und unter welchen Vorausset- zungen die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf ihre im Rang des § 327 InsO zur Tabelle festgestellte Forderung bei einer zu wesentlichen Teilen aus dem Erlös eines Anfechtungsanspruchs bestehenden Insolvenzmasse eine Zuteilung auf ihre nachrangigen Forderungen erhalten können. Unerheblich ist schließlich die vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob der weitere Beteiligte zu 1 pflichtwidrig handelte, indem er den Anfechtungs- anspruch geltend machte. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeits- vergütung ausgestaltet, so dass der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, Rn. 24 mwN, zVb). Ob die Auffassung des Beschwerdegerichts, der weitere Beteiligte zu 1 habe sich bei der weiteren Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs pflichtgemäß verhalten, rechtlicher Überprüfung standhielte, kann daher dahinstehen. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich der weiteren Durchsetzung des Anfech- tungsanspruchs möglicherweise dann pflichtwidrig gehandelt haben könnte, 11 12 - 8 - wenn die Verwertungshandlungen erkennbar ausschließlich Kosten zu Lasten der Masse auslösten, ohne dass die Insolvenzgläubiger oder die übrigen Betei- ligten des Insolvenzverfahrens hierdurch besser gestanden haben, berührt dies nicht die Höhe der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1, kann aber einen Schadensersatzanspruch der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 rechtfertigen. d) Gegen die Bemessung des Abschlags erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Kayser Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 28.01.2016 - 2 IN 281/13 - LG Paderborn, Entscheidung vom 27.03.2018 - 5 T 193/16 - 13