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Beschluss

IX ZB 75/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ergänzende Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung für nach Einreichung der Schlussrechnung zufließende Masse ist grundsätzlich möglich. • Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung bereits sicher feststanden, sind in der Schlussrechnung zu berücksichtigen; sie präkludieren eine spätere ergänzende Festsetzung aber nicht, wenn die tatsächliche Zuführung erst später eintritt. • Das Insolvenzgericht muss bei erneuter Entscheidung die maßgebliche Teilungsmasse feststellen und prüfen, ob ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV wegen mangelnder Geschäftsführung des Verwalters gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Vergütungsfestsetzung bei nachträglichen Massezuflüssen möglich • Eine ergänzende Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung für nach Einreichung der Schlussrechnung zufließende Masse ist grundsätzlich möglich. • Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung bereits sicher feststanden, sind in der Schlussrechnung zu berücksichtigen; sie präkludieren eine spätere ergänzende Festsetzung aber nicht, wenn die tatsächliche Zuführung erst später eintritt. • Das Insolvenzgericht muss bei erneuter Entscheidung die maßgebliche Teilungsmasse feststellen und prüfen, ob ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV wegen mangelnder Geschäftsführung des Verwalters gerechtfertigt ist. Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er reichte am 8.12.2015 Schlussrechnung und Vergütungsantrag ein und setzte dabei eine Masse von 6.135,93 € zugrunde. Nachfolgende Massezuflüsse erhöhten die Teilungsmasse auf 7.343,05 €, woraufhin der Verwalter eine ergänzende Vergütung beantragte. Das Insolvenzgericht bewilligte nur einen Kleinstbetrag, das Landgericht änderte geringfügig; der Verwalter legte zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang nach Einreichung der Schlussrechnung zugeflossene Beträge bei einer ergänzenden Festsetzung zu berücksichtigen sind. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Frage der ergänzenden Vergütung nicht abschließend geklärt ist. • Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Vergütung nach dem Wert der Teilungsmasse bei Beendigung des Verfahrens zu bemessen (§§ 63, 66 InsO; InsVV). Daher sind tatsächliche Massezuflüsse, die nach Einreichung der Schlussrechnung eintreten, grundsätzlich neue Tatsachen, die eine ergänzende Festsetzung rechtfertigen können. • Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung bereits mit Sicherheit feststanden, können vom Verwalter in der Schlussrechnung berücksichtigt werden; dies führt jedoch nicht zur Präklusion eines späteren Ergänzungsantrags, wenn die Beträge tatsächlich erst später zufließen. • Die bislang getroffene Bewertung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; es besteht kein Zwang zur Berücksichtigung zukünftig erwarteter laufender Einkünfte bei der ersten Antragstellung, und ein ergänzender Antrag bleibt zulässig. • Das Insolvenzgericht hat bei erneuter Entscheidung die maßgebliche Berechnungsgrundlage festzustellen, das Verschlechterungsverbot zu beachten und zu prüfen, ob ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV wegen mangelhafter Geschäftsführung vorzunehmen ist. • Die Schlussverteilung ist unverzüglich vorzunehmen; die Aufhebung des Verfahrens hängt nicht von einer endgültigen Vergütungsfestsetzung ab. Nicht verteilte oder nachträgliche Zuflüsse können gegebenenfalls für eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) zurückbehalten werden. • Eine gesonderte zusätzliche Vergütung nach § 6 InsVV ist regelmäßig ausgeschlossen, solange die Nachtragsverteilung voraussehbar oder bereits berücksichtigt war. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufgehoben, wie sie zum Nachteil des weiteren Beteiligten entschieden hatten, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat nun die für eine ergänzende Vergütungsfestsetzung maßgebliche Teilungsmasse festzustellen, zu prüfen, welche nachträglichen Massezuflüsse tatsächliche neue Tatsachen darstellen, und zu prüfen, ob ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt ist. Dabei ist das Verschlechterungsverbot zu wahren; dem weiteren Beteiligten darf nicht mehr zuerkannt werden, als er beantragt hat. Soweit die Schlussverteilung noch nicht erfolgt ist, ist diese unverzüglich vorzunehmen; nachträgliche Zuflüsse aus laufendem Einkommen sind gegebenenfalls im Wege einer Nachtragsverteilung zu behandeln. Der Wert des Gegenstands des Verfahrens wurde auf 528,25 € festgesetzt.