Entscheidung
4 StR 450/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 16. Januar 2019 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO be- schlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 24. August 2018 aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Offenburg vom 24. Mai 2018 – auch zugunsten des nicht revidierenden Angeklagten M. – dahin ab- geändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR als Ge- samtschuldner angeordnet wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten sei- nes Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenver- kehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fah- 1 - 3 - ren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Wi- derstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugend- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Fahrerlaub- nissperre verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR sowie seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidie- renden Mitangeklagten M. angeordnet. 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist rechtzeitig be- gründet worden. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision als un- zulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben. 2. Zum Schuld- und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der tateinheitlichen fahrläs- sigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5 StGB) und nicht der (versuchten) vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 325/07, NStZ 2008, 209) schuldig ist, beschwert den Angeklagten nicht. 3. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Die Feststellungen belegen Mitverfügungsgewalt des Angeklagten, des nicht revidierenden Mitangeklagten M. , sowie der gesondert verfolgten beiden weiteren Mittäter über die Tatbeute im Fall II.2. der Urteilsgründe. Die Anordnung gesamtschuld- 2 3 4 - 4 - nerischer Haftung war daher auf die beiden gesondert verfolgten Mittäter zu erweitern. Da es einer Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat den Ausspruch auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung beschränkt und diesen Ausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt (§ 357 StPO). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel