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Urteil

322 Ns 8/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0402.322NS8.19.00
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Leitsätze

1. Die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB sind auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris).

2. Erzieherischen Härten infolge der Anwendung des Bruttoprinzips kann im Erkenntnisverfahren durch Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO und im Vollstreckungsverfahren durch Vollstreckungsaussetzung nach § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730).

3. Nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann auch von der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (vgl. BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, StPO, § 421, Rn. 6; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, StPO, § 421, Rn. 21).

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 13.11.2018 (46 Ls 80/17) dahin ergänzt, dass gegen die Angeklagten C und B als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 30.000,00 Euro angeordnet wird.

Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren werden den Angeklagten nicht auferlegt.

§ 73c Satz 1 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB sind auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris). 2. Erzieherischen Härten infolge der Anwendung des Bruttoprinzips kann im Erkenntnisverfahren durch Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO und im Vollstreckungsverfahren durch Vollstreckungsaussetzung nach § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730). 3. Nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann auch von der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (vgl. BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, StPO, § 421, Rn. 6; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, StPO, § 421, Rn. 21). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 13.11.2018 (46 Ls 80/17) dahin ergänzt, dass gegen die Angeklagten C und B als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 30.000,00 Euro angeordnet wird. Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren werden den Angeklagten nicht auferlegt. § 73c Satz 1 StGB Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Angeklagten wegen Raubes u.a. zu Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen sie als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.140 Euro angeordnet. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie ausschließlich die Nichteinziehung weiterer 30.000 Euro angreift. Die darauf wirksam beschränkte Berufung hat Erfolg. II. Nach den zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts überfielen die heranwachsenden Angeklagten am 23.09.2015 vor einer Sparkassenfiliale in Köln die Mitarbeiterin eines ortsansässigen Autohändlers und erbeuteten fünf Geldbomben mit insgesamt 223.140 Euro Bargeld, indem sie der Mitarbeiterin die Tüte, in der sie die Geldbomben transportierte, trotz Gegenwehr entrissen. Sie flüchteten mit der Beute und teilten sie untereinander auf. Der Autohändler erhielt die Beute nicht zurück, sein Versicherer ersetzte ihm 30.000 Euro des Schadens. Das Amtsgericht hat nach § 73c StGB gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Wertersatzeinziehung in Höhe von 193.140 Euro angeordnet, nicht aber in Höhe der weiteren 30.000 Euro. Die Einziehung sei insoweit nach § 73e StGB ausgeschlossen, der Versicherer sei nicht Geschädigter. III. Nach § 73c Satz 1 StGB, § 2 Abs. 2 JGG ist die im Tenor bezeichnete Wertersatzeinziehung weiterer 30.000 Euro anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorschriften über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris; Beschluss vom 16.01.2019, 4 StR 450/18, juris; Beschluss vom 15.01.2019, 4 StR 513/18, juris; NJW 2019, 1008; Beschluss vom 08.01.2019, 2 StR 522/18, juris; NStZ-RR 2019, 59; Beschluss vom 18.09.2018, 3 StR 77/18, juris; Beschluss vom 07.08.2018, 3 StR 104/18, juris; NStZ 2018, 654; Beschluss vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, juris; Beschluss vom 20.03.2018, 2 StR 36/18, juris; BGHSt 55, 174; Köhler, NStZ 2018, 730; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG, Rn. 8; anderer Ansicht: LG Münster, NStZ 2018, 669; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6, Rn. 7; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 6, Rn. 3; BeckOK-JGG/Putzke, Stand: 01.02.2019, § 6, Rn. 7; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6, Rn. 4; Meier u.a./Rössner, JGG, 2. Aufl., § 6, Rn. 3). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. Etwaigen erzieherischen Härten infolge der Anwendung des Bruttoprinzips kann im Erkenntnisverfahren durch Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO und im Vollstreckungsverfahren durch Vollstreckungsaussetzung nach § 459g Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden (vgl. Köhler, NStZ 2018, 730). Soweit es erzieherisch zweifelhaft erscheint, die Angeklagten durch weitere Wertersatzeinziehung noch höher zu verschulden und ihnen dadurch den Anreiz zu nehmen, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen, hätte ein Vorgehen nach § 421 StPO nahe gelegen. Tatsächlich bestand die Möglichkeit, im verbliebenen Umfang weiterer 30.000 Euro von der Einziehung abzusehen; auch eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, NStZ 2018, 742). Nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt. Das ist der Fall, wenn vom Standpunkt der Notwendigkeit des Schutzes der Rechtsordnung auf sie verzichtet werden kann, weil die anderen Rechtsfolgen genügen (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 61. Aufl., § 421, Rn. 5). Hier gelten die zu §§ 154, 154a StPO entwickelten Maßstäbe (BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, § 421, Rn. 6). Insbesondere kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch – wie vorliegend einschlägig – von der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) und von Wertersatz für Taterträge (§ 73c StGB) abgesehen werden (BeckOK-StPO/Temming, Stand: 01.01.2019, StPO, § 421, Rn. 6; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, StPO, § 421, Rn. 21; anderer Ansicht: Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 61. Aufl., § 421, Rn. 6, m.w.N.). Nach dem Wortlaut erfasst § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO jede Art der Einziehung, also auch diejenige nach §§ 73 ff. StGB. Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des im systematischen Zusammenhang stehenden § 422 StPO ausdrücklich auf die Einziehung nach §§ 73-73c StGB beschränkt, was dafür spricht, dass § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht auf bestimmte Arten der Einziehung beschränkt ist. Auch der historische Gesetzgeber wollte § 421 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf jede Art der Einziehung oder Wertersatzeinziehung erstrecken; im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BR-Drs. 418/16 S. 98; BT-Drs. 18/9525 S. 87) heißt es: „Die Vorschrift [des § 421 StPO] regelt die Möglichkeit, aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Einziehung abzusehen, und ersetzt damit § 430 StPO. Sie gilt für alle Fälle der Einziehung oder Wertersatzeinziehung.“ Die Gegenansicht (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 61. Aufl., § 421, Rn. 6, m.w.N.) führt den Normzweck der §§ 73 ff. StGB an, der ein Absehen von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließe: § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO betreffe ausschließlich die Fälle der strafähnlichen (Wertersatz-)Einziehung von Tatwerkzeugen u.a. (§§ 74 ff. StGB), weil sie die Einziehung ins Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel setze; die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) sei hingegen eine quasi-bereicherungsrechtliche Maßnahme zur Beseitigung (straf-)rechtswidriger Vermögenslagen; dieser vermögensordnende und mithin präventive Zweck stehe unabhängig neben den anderen Rechtsfolgen; die wegen der rechtswidrigen (Erwerbs-)Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel könne daher keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der vermögensordnenden (Wertersatz-)Einziehung nach §§ 73 ff. StGB haben. Die Gegenansicht überzeugt nicht: Für die unterschiedliche Behandlung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) und Tatwerkzeugen u.a. (§§ 74 ff. StGB) bei § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO gibt es in der der Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zugrunde liegenden Richtlinie 2014/42/EU vom 03.04.2014 keine Grundlage; die Richtlinie verlangt keine stärkere Durchsetzung der Einziehung von Taterträgen im Verhältnis zu Tatwerkzeugen u.a. Die schematisch-zivilrechtliche Betrachtungsweise der Gegenansicht verkennt die tatsächlichen Wirkungen einer gleichzeitigen Anordnung von Strafe und Vermögensabschöpfung – insbesondere, aber nicht ausschließlich im Jugendstrafverfahren – sowie die praktischen Erfordernisse einer auch an der Verteidigung der Rechtsordnung ausgerichteten Strafrechtspflege – wie das vorliegende Verfahren zeigt –. Im Einzelfall kann sich auch eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB im Verhältnis zu den sonstigen Rechtsfolgen als bedeutungslos erweisen, wenn die sonstigen Rechtsfolgen zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichen. Dass es in einem solchen Fall praktisch erforderlich sein kann, von der Einziehung von Taterträgen und von Wertersatz für Taterträge abzusehen, wird durch die Rechtsprechung verschiedener Strafsenate des Bundesgerichtshofs belegt (vgl. Beschluss vom 02.11.2017, 4 StR 286/17, juris, Rn. 2: Absehen von der Einziehung von 20.000 Euro; Urteil vom 30.11.2017, 3 StR 6/17, juris, Rn. 1: Absehen von der Einziehung von Bargeld in nicht mitgeteilter Höhe; Urteil vom 04.12.2018, 1 StR 255/18, juris, Rn. 27: Absehen von der Einziehung von 15.000 Euro). Nachdem jedoch die Staatsanwaltschaft die nach § 421 StPO erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, ist nach § 73c Satz 1 StGB die Wertersatzeinziehung – unabhängig von Fragen der Verfahrensökonomie, Vollstreckungsaussichten und erzieherischen Härten – zwingend anzuordnen. Die Angeklagten haben bei der Tat vom 23.09.2015 Bargeld in Höhe von insgesamt 223.140 Euro erbeutet und bei der Flucht mit der Tatbeute sowie der späteren Beuteteilung faktische Mitverfügungsmacht über die Beute erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, juris, Rn. 8). Da nach den Umständen anzunehmen ist, dass das erbeutete Bargeld mittlerweile nicht mehr gegenständlich in ihrem Vermögen vorhanden ist, ist ein Geldbetrag in Höhe des Beutewertes einzuziehen. Daher unterliegt – über den vom Amtsgericht erkannten Einziehungsbetrag von 193.140 Euro hinaus – ein weiterer Geldbetrag von 30.000 Euro der Einziehung. Mehrere Einziehungsschuldner haften betreffend dieselbe Tatbeute als Gesamtschuldner (a.a.O., Rn. 13). Insbesondere ist die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen wäre. Mit der vom Versicherer des Geschädigten erbrachten Zahlung an diesen in Höhe von 30.000 Euro sind die Rückgewährungsansprüche des Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in dieser Höhe auf den Versicherer übergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018, 3 StR 560/17, Rn. 7, StV 2019, 17). Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gilt nunmehr der Versicherer. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 JGG.