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Beschluss

XII ZB 429/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung der Hauptsache ist eine Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer Antragsberechtigter i.S.v. § 62 FamFG ist. • Eine beteiligte Behörde oder ein Klinikträger haben regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 62 FamFG, eine erledigte Maßnahme nachträglich gerichtlicher Überprüfung zu unterziehen. • Kann der Beschwerdeführer kein Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG geltend machen, ist die Beschwerde unzulässig und das Berufungsgericht darf nicht in der Sache entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Beschwerden gegen erledigte Fixierungsmaßnahmen (§ 62 FamFG) • Bei Erledigung der Hauptsache ist eine Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer Antragsberechtigter i.S.v. § 62 FamFG ist. • Eine beteiligte Behörde oder ein Klinikträger haben regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 62 FamFG, eine erledigte Maßnahme nachträglich gerichtlicher Überprüfung zu unterziehen. • Kann der Beschwerdeführer kein Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG geltend machen, ist die Beschwerde unzulässig und das Berufungsgericht darf nicht in der Sache entscheiden. Die 1990 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafurteils im Maßregelvollzug. Am 5. August 2018 wurde sie in einer forensischen Klinik von 16:12 bis 22:00 Uhr fünfpunktfixiert. Der Klinikträger reichte am gleichen Tag ein ärztliches Zeugnis per Fax beim Amtsgericht mit dem Begehren um Genehmigung der Fixierung ein. Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) lehnte die Genehmigung ab und erklärte sich für nicht zuständig; die Strafvollstreckungskammer sei zuständig. Das Landgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies an das Verwaltungsgericht; der Klinikträger legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Der Klinikträger begehrte weiterhin eine gerichtliche Entscheidung über die Fixierungsgenehmigung. • Das Landgericht hat die Beschwerde als zulässig erachtet und in der Folge die Verweisung an das Verwaltungsgericht angeordnet; hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich. • Die Beschwerde war jedoch unzulässig, weil die Hauptsache bereits erledigt war, als das Amtsgericht entschied; nach Erledigung kann nur ein Antragsberechtigter nach § 62 Abs. 1 FamFG Beschwerde führen. • Behörden oder beteiligte Dritte wie ein Klinikträger besitzen regelmäßig kein eigenes, schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 62 FamFG, da ihnen weder Grundrechte noch ein mit dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse zukommt. • Mangels Zulässigkeit durfte das Landgericht nicht über die Begründetheit der Beschwerde entscheiden; nach § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen. • Auf die verfassungsrechtliche Bewertung von Fixierungsregelungen und die Frage eines Richtervorbehalts kann nicht eingegangen werden; dies wäre nur in einem zulässigen Verfahren zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hob die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts insoweit auf und verwies die Sache nicht in der Sache, sondern verwirft die Beschwerde des Klinikträgers als unzulässig. Begründend stellte der Senat fest, dass nach Erledigung der Fixierung nur ein Antragsberechtigter nach § 62 FamFG Beschwerde führen kann und der Klinikträger dieses Antragsrecht nicht besitzt. Folge ist, dass das Landgericht nicht über die Begründetheit entscheiden durfte und die Beschwerde gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zu verwerfen ist. Eine grundsätzliche Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Fixierungen im Maßregelvollzug oder zur Zuständigkeit bestimmter Gerichte wurde nicht getroffen.