Beschluss
7 T 375/20
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren auf Anordnung einer Fixierung kann die die Fixierungsanordnung (erfolglos) beantragende Justizvollzugsanstalt nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren auf Anordnung einer Fixierung kann die die Fixierungsanordnung (erfolglos) beantragende Justizvollzugsanstalt nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen. (Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung ihres Antrages auf Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen den Betroffenen sie in ihren Rechten verletzt hat. Der Betroffene befindet sich seit dem 3. Juli 2020 in Untersuchungshaft, welche zunächst in der … vollzogen wurde. Am 30. August 2020 griff der Betroffene einen Bediensteten der … mit einem gefährlichen Gegenstand an und verletzte ihn. Er wurde daraufhin unter Fesselung am 31. August 2020 zur Antragstellerin verlegt, wo er zunächst einen ruhigen und kooperativen Eindruck machte. Als ihm allerdings die Handfesseln abgenommen wurden, schlug er auf die umstehenden Bediensteten der Antragstellerin ein. Er wurde daraufhin erneut gefesselt und in den besonders gesicherten Haftraum gebracht. Als ihm dort erneut die Handfesseln abgenommen wurden, wurde er wieder aggressiv und versuchte die Bediensteten der Antragstellerin körperlich zu attackieren. Er wurde daraufhin um 12:50 Uhr fixiert. Die Antragstellerin hat am gleichen Tag um 14:00 Uhr beim Amtsgericht Lübeck den nicht unterschriebenen Antrag gestellt, gegen den Betroffenen die Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Der zuständige Richter des Amtsgerichts hat den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 31. August 2020 persönlich angehört. Mit Beschluss vom gleichen Tage, welcher gegen Ende der persönlichen Anhörung mündlich bekannt gegeben und für sofort wirksam erklärt worden ist, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es für die freiheitsentziehende Maßnahme der Fixierung an einer gesetzlichen Grundlage im Untersuchungshaftvollzugsgesetz S.-H. fehle. Der Betroffene wurde danach entfixiert. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 3. September 2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17. September 2020, beim Amtsgericht am 18. September 2020 eingegangen, hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Fixierung des Betroffenen antragsgemäß anzuordnen gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist als Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auszulegen, also als Antrag auf Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat. Nicht anders können die Anträge der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. September 2020, den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Fixierung des Betroffenen antragsgemäß anzuordnen gewesen sei, verstanden werden. Die Antragstellerin hat in ihrem weiteren Schriftsatz vom 23. September 2020 ergänzt, es handle sich um einen „Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 2 FamFG“, und die Antragstellerin begehre eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Die Beschwerde dürfte statthaft sein, weil sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache erledigt hat, nachdem die Antragstellerin den Betroffenen sogleich wieder entfixiert hat und nach ihrem Vorbringen auch aktuell nicht beabsichtigt, den Betroffenen erneut zu fixieren. Die Antragstellerin ist aber nicht antragsberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 62 FamFG nur für Rechtsmittel des Betroffenen oder des Verfahrensbeistands bzw. Verfahrenspflegers, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019, XII ZB 429/18, NJW-RR 2019, 450-451, zitiert nach juris, Rn. 11, m.w.N.). Es fehlt jedenfalls an dem gemäß § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Feststellung. Ein solches liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Hier ist weder eines der im Gesetz genannten Regelbeispiele erfüllt, noch steht der Antragstellerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einem anderen Grund zu. Soweit das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 25. September 2020 ausgeführt hat, die Antragstellerin sei nicht Grundrechtsträgerin und könne demzufolge nicht in eigenen Rechten verletzt werden, ist einschränkend auf die auch der Antragstellerin zustehenden grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG hinzuweisen. Eine etwaige Verletzung dieser grundrechtsgleichen Rechte der Antragstellerin steht hier aber nicht im Raum und könnte selbst dann, wenn sie vorläge, nicht das Feststellungsinteresse gemäß § 62 Abs. 1 FamFG begründen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231-232, zitiert nach juris, Rn. 8, m.w.N.) ausgeführt: Gegenstand der nach § 62 Abs. 1 FamFG zutreffenden Feststellung ist nämlich nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, im Fall eines Antrags der beteiligten Behörde also der (teilweisen) Zurückweisung des Haftantrags oder der Aufhebung der Haftanordnung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des (Rechts-)Beschwerdeführers in seinen Rechten [...]. Der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte kann zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen. Eine Verletzung von Freiheitsrechten folgt aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung aber nur im Verhältnis zum Betroffenen, nicht im Verhältnis zur beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten könnte jedenfalls auch als unbenannter Fall nur zugelassen werden, wenn sie für sich genommen und unabhängig von dem Inhalt der dann ergehenden Entscheidung ein der Verletzung von Freiheitsrechten vergleichbares Rehabilitierungsinteresse auslöst [...]. Das ist bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gegenüber einer Behörde mangels eines personalen Bezugs nicht der Fall. Es besteht auch nicht die von der Antragstellerin ins Feld geführte Wiederholungsgefahr. Vielmehr begehrt die Antragstellerin die abstrakte und generelle Klärung der Rechtsfrage, ob § 49 UVollzG eine materielle Rechtsgrundlage für die Fixierung enthält. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, dass das Amtsgericht Lübeck, welches für Anträge auf Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen durch die Antragstellerin jeweils sachlich und örtlich zuständig ist, auch künftig Fixierungsanträge betreffend Untersuchungsgefangene mit der Begründung zurückweisen wird, § 49 Abs. 2 Nr. 6 UVollzG umfasse nicht auch die Fixierung. Dieses Interesse der Antragstellerin wird von § 62 FamFG aber gerade nicht geschützt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34-35, zitiert nach juris, Rn. 12). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH BeckRS 2015, 2244; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, Auslagen der Kammer oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.