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Leitsatz

XIII ZR 10/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250624UXIIIZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250624UXIIIZR10.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XIII ZR 10/22 Verkündet am: 25. Juni 2024 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Formaldehydbonus EEG 2009 § 27 Abs. 5 Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entste- hen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immis- sionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen. BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - XIII ZR 10/22 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2022 im Kos- tenpunkt, wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht wegen der Zahlungsansprüche für den von der Hofanlage einge- speisten Strom vom 16. Oktober 2013 bis 15. Oktober 2014 nebst Zinsen und für den von der Satellitenanlage eingespeisten Strom vom 16. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt und zum Nachteil der Beklagten Zin- sen aus einem Betrag von 5.239,93 € ab dem 17. Dezember 2015 ausgeurteilt hat. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Netzbetreiberin die Zahlung des sogenannten Formaldehydbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009. Seit dem 3. August 2010 betreibt die Klägerin eine Biogasanlage (nachfol- gend Hofanlage), die unter anderem aus einem Blockheizkraftwerk besteht (nachfolgend BHKW 1). Da die Leistung des BHKW 1 zunächst gedrosselt war und die Hofanlage daher keine Feuerungswärmeleistung von einem Megawatt erreichte, war bei Inbetriebnahme keine Genehmigung nach dem Bundes-Immis- sionsschutzgesetz erforderlich. Die Inbetriebnahme einer zweiten Biogasanlage (nachfolgend Satellitenanlage) mit dem BHKW 2 erfolgte am 8. August 2011. Auch die Satellitenanlage bedurfte wegen zu geringer Feuerungswärmeleistung zunächst keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Am 26. Juli 2013 wurde das BHKW 2 durch das BHKW 3 ersetzt. Dadurch erreichte die Satellitenanlage eine Feuerungswärmeleistung von über einem Me- gawatt. Am 23. September 2013 wurde auch die Feuerungswärmeleistung der Hofanlage durch Entdrosselung des BHKW 1 auf über ein Megawatt erhöht. Ge- nehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lagen jeweils vor. Am 16. Oktober 2013 bei beiden Anlagen vorgenommene Abgasmessungen erga- ben, dass die Formaldehydgrenzwerte jeweils eingehalten wurden. Die entspre- chenden Bescheinigungen der zuständigen Behörde übersandte die Klägerin im Dezember 2013 an die Beklagte. Am 24. Juni 2014 wurde das zwischenzeitlich eingelagerte BHKW 2 zu der Hofanlage hinzugebaut. Auch in den Folgejahren bescheinigte die zuständige Behörde, dass die Verbrennungsmotoren der Bio- gasanlagen die gesetzlichen Anforderungen zur Begrenzung der Formaldehyde- missionen erfüllten. Die Klägerin legte der Beklagten die Bescheinigungen je- weils fristgerecht vor. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom die gesetzliche Mindestvergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (nachfolgend EEG 2009) erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 16. Oktober 2013 zunächst auch den sogenannten For- maldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 gezahlt. Ab Dezember 2015 stellte sie jedoch die Zahlung des Formaldehydbonus für die Hofanlage und ab Januar 2016 für die Satellitenanlage ein. Die Beklagte geht infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347) davon aus, dass jedenfalls bis Dezember 2016 kein Anspruch auf den Formaldehydbonus besteht. Sie erklärte die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Rückzahlungsansprüchen gegen die im November 2015 und März bis Dezember 2016 fälligen Zahlungen auf die der Höhe nach unstreitige gesetzliche Mindestvergütung der Klägerin und behielt für beide Anlagen daher im November 2015 11.636,02 €, in den Monaten März bis November 2016 jeweils 10.030 € und im Dezember 2016 9.970,47 € der Mindestvergütung, insgesamt 111.876,49 € ein. Die Parteien haben in Bezug auf einen von der Beklagten mit einem an- deren Anlagenbetreiber geführten Rechtsstreit für die Hofanlage am 23. Dezem- ber 2016 und erneut - unter Ersetzung der ersten Vereinbarung - am 26. Novem- ber 2019, sowie für die Satellitenanlage am 19. Dezember 2017 Musterprozess- vereinbarungen geschlossen. Danach sollte geklärt werden, ob auch solche An- lagen, die erst infolge einer nachträglichen Erweiterung einer immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung bedürfen, den Formaldehydbonus beanspruchen kön- nen. § 1 der Vereinbarungen lautet jeweils: "Soweit eine Klärung der beschriebenen Rechtsfrage im Fall der Anlage der [B] beim Landgericht […], rechtskräftig nach Durchlaufen aller Rechtsmittelinstanzen sowie gegebenenfalls einer Verfassungsbeschwerde erfolgt, soll das Ergebnis auch zwischen den Parteien Anwendung finden. 4 5 6 - 5 - Eine Übertragung auf den Fall der Parteien soll dann nicht gelten, wenn eine Entscheidung ohne Beantwortung der beschriebenen Rechtsfrage ergeht, z.B. wenn der Auszahlungsanspruch aus anderen Gründen begründet ist oder eine Entscheidung aufgrund verpasster Fristen oder ähnliches ergeht, die nicht auf die Parteien übertragbar ist." Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis November 2019 nehmen die Parteien wegen der jedenfalls ab dem 1. Januar 2017 geltenden Neufassung von § 100 Abs. 2 Satz 4 bis 7 EEG durch Art. 1 Nr. 49 Buchst. b cc, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft- Wärme-Koppelungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (nachfolgend Energie- sammelgesetz; die entsprechende Fassung des Erneuerbare-Energien-Geset- zes nachfolgend EEG 2017) übereinstimmend an, dass ein Anspruch auf den Formaldehydbonus für beide Anlagen besteht. Der Anspruch sollte nach § 100 Abs. 2 Satz 5 und 7 EEG 2017 erst nach einer entsprechenden beihilferechtli- chen Genehmigung der Europäischen Kommission fällig werden. Da diese nicht vorlag, zahlte die Beklagte den Formaldehydbonus für den ab dem 1. Januar 2017 eingespeisten Strom erst, nachdem Satz 5 und 7 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistun- gen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 mit Wir- kung zum 26. November 2019 aufgehoben worden waren. Mit ihrer am 8. Juni 2020 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Be- zugnahme auf eine Aufstellung ihrer ausstehenden Forderungen für den Zeit- raum von Juli 2013 bis 18. Februar 2020 (Anlage K 11), sowie unter Angabe der für beide Anlagen jeweils für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2019 angegebenen Einspeisewerte zum einen Zahlung der im November 2015 und von März bis Dezember 2016 aufgrund der Aufrechnung von der Beklagten ein- behaltenen Vergütung und zum anderen Zahlung des Formaldehydbonus ab Er- weiterung der Anlagen bis zur erstmaligen Abgasmessung, mithin vom 26. Juli 7 8 - 6 - 2013 (Satellitenanlage) beziehungsweise 23. September 2013 (Hofanlage) bis zum 15. Oktober 2013, sowie ferner für den Zeitraum ab der Einstellung der Zah- lungen durch die Beklagte bis zum 31. Dezember 2016 nebst Zinsen. Der von ihr in beiden Instanzen gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 172.640,79 € ent- spricht dem Betrag, der in der Anlage K 11 als am 18. Februar 2020 ausstehend angegeben ist. Die Klägerin macht ferner Zinsen als Hauptforderung wegen des ab dem 1. Januar 2017 geschuldeten und (erst) am 17. Dezember 2019 und 18. Februar 2020 gezahlten Formaldehydbonus, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Das Landgericht hat der Klage wegen der auf die Hofanlage für den Zeit- raum zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. Dezember 2016 entfallen- den Ansprüche in Höhe von 64.626,03 € sowie eines Teils der Nebenforderun- gen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Höhe des An- spruchs auf den Formaldehydbonus aufgrund der in der Klage angegebenen Ein- speisewerte ermittelt, die in den Monaten Februar 2016 bis Dezember 2016 von den in der Anlage K 11 angegebenen Werten teilweise nach oben, insgesamt aber in Höhe von 1.330,68 € nach unten abweichen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte, die ihren Klageabweisungsan- trag insgesamt weiterverfolgt hat, erklärt, dass die vom Landgericht für Februar 2016 bis Dezember 2016 ausgeurteilten Beträge - sofern der Anspruch dem Grunde nach bestehe - der Höhe nach zutreffend seien. Auch die Klägerin hat mit der Berufung die abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt und dabei an ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag festgehalten. Das Berufungsgericht hat das Ur- teil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 65.807,99 € - entsprechend dem auf die Hofanlage für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2016 nach übereinstimmender Berechnung der Parteien entfallenden Formaldehydbonus - nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9 10 - 7 - 11.636,02 € - entsprechend dem Einbehalt aus November 2015 für beide Anla- gen - ab dem 17. Dezember 2015, aus den auf den Formaldehydbonus für die Hofanlage für die Monate Januar bis Juni 2016 entfallenden Beträgen jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats und aus einem Betrag von 24.328,17 € ab Rechtshängigkeit, beziehungsweise Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den auf den Formaldehydbonus für die Monate Juni bis De- zember 2016 entfallenden Beträgen jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats und zur Zahlung von 5.039 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verur- teilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Par- teien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Entscheidungsgründe: Die nur teilweise zulässige Revision der Klägerin hat überwiegend, die zu- lässige Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat als streitgegenständlich angesehen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Bonuszahlungen vom 23. September 2013 bis 15. Oktober 2013 und von Dezember 2015 bis Dezem- ber 2016 (Hofanlage), vom 26. Juli 2013 bis 15. Oktober 2013 und für 2016 (Sa- tellitenanlage), sowie die nach Grund und Höhe unstreitigen Vergütungsansprü- che gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EEG für November 2015 und März bis De- zember 2016 mit den aus der Anlage K 11 ersichtlichen Beträgen. Zur Begrün- dung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Bonus- zahlung sei § 27 Abs. 5 EEG 2009. § 100 Abs. 2 Satz 4 und 5 EEG 2017 sei nicht 11 12 13 - 8 - anwendbar, weil diese am 17. Dezember 2018 erlassene Vorschrift zwar rück- wirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, ihr jedoch keine weitergehende Rückwirkung zukomme. Durch nachträgliche bauliche Änderungen an der Anlage entstehe ein An- spruch auf den Formaldehydbonus nur dann, wenn diese gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 zu einem Neubeginn der Vergütungsdauer nach Absatz 2 der Vor- schrift führten. Eine bloße Erneuerung der Anlage im Sinn von § 21 Abs. 3 EEG 2009 begründe dagegen keinen Anspruch. Die Entdrosselung der Hofanlage stelle keine Änderung gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 dar und habe nicht zu einem Neubeginn der Vergütungsdauer geführt. An den Zubau des BHKW 2 am 24. Juni 2014 knüpfe aber eine neue Vergütungsdauer an, so dass auch für die immissi- onsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt des Zubaus abzustellen sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass nur für den neu einge- bauten Generator ein gesonderter Vergütungszeitraum zu laufen beginne. Es sei auch unerheblich, dass das BHKW 2 bereits am 11. August 2011 in Betrieb ge- nommen worden sei. Denn die Vergütungsregelung gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 sei nach dem Wortlaut anlagenbezogen. Daher sei auch bei einem ge- brauchten Blockheizkraftwerk auf den Zeitpunkt des Zubaus abzustellen. Ab der Messung am 16. Oktober 2014, durch die die Einhaltung der Grenzwerte nach- gewiesen worden sei, sei ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gegeben. Für die Satellitenanlage bestehe dagegen kein Anspruch. Für die Hofan- lage entfalte das Musterverfahren zwar nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Landgerichts, der sich der Berufungssenat anschließe, keine Bindungswirkung. Hinsichtlich der Satellitenanlage seien die Parteien aber an die Entscheidung im Musterverfahren gebunden. Danach werde der Bonus nur für Anlagen gewährt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen seien. Der nach- 14 15 - 9 - trägliche Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit begründe keinen Anspruch. Da- bei komme es nicht darauf an, ob der Austausch des Blockheizkraftwerks ein- schließlich des Generators als eine über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehende Erweiterung der Anlage anzusehen sei. Denn in diesem Fall läge die Inbetrieb- nahme einer neuen Anlage vor, deren Vergütung sich nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz 2012 richte. Danach sei ein Formaldehydbonus nicht vorgese- hen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit mit ihr nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrags die Zuerkennung von Zinsen als Hauptforderung aus verschiedenen Beträgen für verschiedene Zeiträume vom 1. Februar 2017 bis zum 18. Februar 2020 weiterverfolgt wird. a) Zwar ist die Klägerin insoweit durch das Urteil des Berufungsge- richts beschwert. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der genannten Zins- ansprüche mit der Folge einer Beschwer der Klägerin abgewiesen und ist nicht lediglich im Sinn des § 321 ZPO unvollständig. aa) Das Berufungsgericht hat die Zinsansprüche übergangen. Die erst- instanzliche Verurteilung wegen der Zinsen aus einem Teilbetrag für den Monat November 2017 sowie aus den Zahlungsbeträgen von Dezember 2017 bis No- vember 2019 für die jeweils beantragten Zeiträume findet weder beim Referat der landgerichtlichen Entscheidung noch in der Begründung Erwähnung, obwohl die Klägerin das erstinstanzliche Urteil, soweit ihr günstig, verteidigt und an ihrem weitergehenden Antrag auch in der Berufung festgehalten hat. Da das Beru- fungsgericht ausgeführt hat, beide Berufungen seien zulässig, kann es auch nicht davon ausgegangen sein, dass ihm die Ansprüche nicht angefallen sind. 16 17 18 19 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat die Zinsansprüche nach dem umfassen- den Wortlaut seiner Urteilsformel abgewiesen. Es hat das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage im Übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist daher insoweit formell beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 1 bis 17). Das Versäumnis des Berufungsgerichts erschöpfte sich nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung. b) Die Revision hat diesen Mangel, der einen absoluten Revisions- grund gemäß § 547 Nr. 6 ZPO darstellt (vgl. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 547 Rn. 25; Krüger in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 547 Rn. 16), aber nicht gerügt. Sie greift die Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung we- gen der von ihr als Hauptanspruch geltend gemachten Zinsansprüche für die oben genannten Zeiträume nicht an. Auch ein absoluter Revisionsgrund kann nur im Rahmen einer statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revision geltend gemacht werden; insbesondere bedarf es einer gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausreichend begründeten Rüge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - IV ZR 311/17, RuS 2019, 177 Rn. 8). Die Revisionsbegründung befasst sich aber lediglich mit den Zahlungsansprüchen bis zum 31. Dezember 2016 und dem Zinsbeginn der auf diese bezogenen und als Nebenansprüche geltend gemach- ten Verzugszinsen. Zu den als Hauptanspruch geltend gemachten Zinsen aus den ab dem 1. Januar 2017 angefallenen Bonusansprüchen enthält sie keine Ausführungen. Auch wenn sich der notwendige Umfang des Revisionsangriffs nach der Ausführlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 [juris Rn. 5]), muss ein Angriff aber jedenfalls vorliegen. 2. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsge- richt ihre Ansprüche auf den Formaldehydbonus für den von der Hofanlage vom 20 21 22 - 11 - 16. Oktober 2013 bis 15. Oktober 2014 nebst Zinsen und den von der Satelliten- anlage vom 16. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2016 eingespeisten Strom nebst Zinsen verneint hat. Hinsichtlich der Ansprüche für den von beiden Anlagen vor dem 16. Oktober 2013 eingespeisten Strom sowie der von der Klägerin über die ausgeurteilten Verzugszinsen hinaus verlangten Zinsen ist sie unbegründet. a) Die Klägerin hat die wegen mangelnder Bestimmtheit des Klagean- trags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehenden Bedenken in der Revisions- verhandlung ausgeräumt (siehe BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9, 13 - TÜV I; Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN). Sie hat klargestellt, dass - soweit der Zah- lungsantrag (172.640,79 €) hinter dem in der Anlage K 11 genannten und am 31. Dezember 2016 ausstehenden Betrag (174.262,07 €) zurückbleibt - ein Be- trag von 1.330,68 € auf die zwischen den Parteien für die Monate Februar bis Dezember 2016 konsentierten Fehlbeträge und der restliche Differenzbetrag auf die ältesten geltend gemachten Forderungen, also die für die Satellitenanlage für Juli und August 2013 - in dieser Reihenfolge - geltend gemachten Beträge ent- fällt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang für die Monate März, April und Juni 2016 höhere als die beantragten Beträge zugesprochen hat, ist ein etwaiger - grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigender - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Zurückweisung der Berufung beantragt und damit in zuläs- siger Weise ihr Begehren erweitert hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1989 - I ZR 15/88, NJW-RR 1990, 997, 998 [juris Rn. 23]; vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125 [juris Rn. 27]; Beschluss vom 24. Mai 2022 - VI ZR 304/21, juris Rn. 6). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Formaldehydbonus für den von der Hofanlage vom 23 24 - 12 - 16. Oktober 2013 bis 15. Oktober 2014 eingespeisten Strom nebst Zinsen nicht verneint werden. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf den Formaldehydbonus für die Hofanlage aufgrund der Übergangsregelungen in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG n.F., § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 und § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2017, § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 aus § 27 Abs. 1 und 5 EEG 2009 ergibt, da die Hofanlage vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge- nommen worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 - 11 A 1222/14, juris Rn. 41; Günther in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 100 Rn. 2, 36 f.; Gordalla in BeckOK EEG, Stand 1. Mai 2024, § 100 Rn. 2 sowie Stand 1. August 2021, § 100 Rn. 2 f.). Rechtsfehlerhaft meint es aber, dass ein Bonusanspruch nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 nur dann besteht, wenn es durch eine Erweiterung der Anlage gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 EEG 2009 zu einem Neu- beginn der in § 21 Abs. 2 EEG 2009 geregelten, an die Inbetriebnahme anknüp- fenden zwanzigjährigen Vergütungsdauer kommt. (1) Gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 erhöht sich für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, die Grundvergütung um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die durch Verwaltungsvorschrift geregelten Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Be- scheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Der Formaldehydbo- nus dient dazu, die Kosten auszugleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen und die nicht in der Grundvergütung abgebildet sind (Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, BT- Drucks. 16/9477 vom 4. Juni 2008, S. 26, 30; siehe BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 25 26 - 13 - - VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347 Rn. 24, 35). Der Wortlaut der Vorschrift ist we- der als dynamische Verweisung auf eine (jeweilige) Genehmigungsbedürftigkeit noch dahin zu verstehen, dass es auf den Erzeugungszeitpunkt des Stroms an- kommt. Er ist vielmehr für unterschiedliche Auslegungen zur zeitlichen Anknüp- fung einer Genehmigungsbedürftigkeit offen (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 19). (2) Tritt nach dem Beginn der zwanzigjährigen Vergütungsdauer, die gemäß der Regelung in § 21 Abs. 1 und 2 EEG 2009 ab dem Zeitpunkt zu laufen begann, an dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat, eine immissionsschutzrechtli- che Genehmigungsbedürftigkeit ein, ohne dass sich an der Anlage selbst oder dem Verhalten des Anlagebetreibers etwas ändert, bleibt der Vergütungsan- spruch unberührt (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 33). Das ergibt sich aus der Einord- nung der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Zusatzvergütung in die Vergü- tungssystematik des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009. Danach ist die Zu- satzvergütung derart an die in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelte Grundvergütung gekoppelt, dass der nachträgliche Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit auf- grund einer bloßen Veränderung der Rechtslage nicht zum Entstehen und der nachträgliche Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit nicht zum Entfallen des Anspruchs auf die Zusatzvergütung führt (ebenda Rn. 33). Der Bundesgerichts- hof hat dies unter anderem damit begründet, dass ein Anlagenbetreiber, der die von ihm geplante und in Betrieb genommene Biomasseanlage auf eine Erfüllung der mit der Genehmigungsbedürftigkeit verbundenen immissionsschutzrechtli- chen Anforderungen ausgelegt sowie damit einhergehende Mehrkosten auf sich genommen hat, den Formaldehydbonus entgegen dem Sinn und Zweck des Ge- setzes allein aufgrund einer Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine zunächst gegebene Genehmigungsbedürftigkeit nunmehr an veränderte Merkmale zu knüpfen und damit die erteilte Genehmigung zum Erlöschen zu bringen, wieder verlöre. Der Anlagenbetreiber wäre noch nicht einmal in der 27 - 14 - Lage, eine fortdauernde Gewährung dieses Vergütungsbestandteils durch Maß- nahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine Einhaltung der Grenzwerte und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherstel- len (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 35). (3) Bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist demgegenüber, ob ein Anspruch auf den Formaldehydbonus auch nach Inbetriebnahme der Anlage ent- steht, wenn der Anlagenbetreiber an der Anlage Veränderungen vornimmt, die (erstmals) zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit füh- ren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zu bejahen, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Veränderungen gemäß § 21 EEG 2009 einen Neubeginn der Vergütungsdauer bewirken. Zwar ist der Wortlaut des § 27 Abs. 5 EEG 2009 - wie bereits dargestellt - offen. Die Vorschrift ist aber nach ihrem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes dahin auszulegen, dass ein An- spruch auf den Formaldehydbonus in diesem Fall auch noch nach der Inbetrieb- nahme der Anlage entstehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 EEG 2009 erfüllt sind. (a) Der Entstehung von Bonusansprüchen, die durch technische sowie bauliche Änderungen an der Anlage begründet werden, steht nicht die vom Bun- desgerichtshof in der Entscheidung vom 6. Mai 2015 angestellte systematische Erwägung entgegen, dass sich der Formaldehydbonus aus Gründen der Investi- tionssicherheit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Grundvergütung richten müsse (BGH, WM 2015, 1347 Rn. 27 ff.). Insbesondere besteht anders als in der vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fallkonstellation nicht die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber den Wegfall des einmal entstandenen An- spruchs auf den Formaldehydbonus ohne eigenes Zutun allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage zu gewärtigen hat. Ob er Veränderungen an der An- lage vornimmt, die zum Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsbedürftigkeit führen, hat er selbst in der Hand. 28 29 - 15 - (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Parallelität der Vergü- tungsansprüche mit den Bonusansprüchen dadurch gewährleistet, dass der ge- samte in einer Anlage erzeugte Strom bei nachträglichen Veränderungen an das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltende Vergütungsregime ge- koppelt ist. Nach den maßgeblichen Übergangsregelungen der § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG n.F., § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2017, § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 findet zwar das Vergütungsregime der §§ 19, 20 und 27 EEG 2009 auf die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen weiterhin Anwendung. Das gilt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für § 21 EEG 2009. Auch für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen beginnt der Vergütungszeitraum gemäß § 22 Satz 2 EEG 2014, § 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021 und 2023 in Verbindung mit den genannten Übergangsregelungen einheitlich mit der Inbetriebnahme der Anlage (Hennig/Ekardt in Frenz/Müggen- borg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 7; Salje, EEG, 8. Aufl., § 25 Rn. 14 ff.; Günther in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 100 Rn. 2, 30). Das Vergütungsregime für den (gesamten) Strom, der mit einer solchen Be- standsanlage erzeugt wird, richtet sich daher stets nach den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltenden Regelungen, unabhängig davon, ob nach der Inbetriebnahme Veränderungen an der Anlage vorgenommen worden sind (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirt- schaftsrechts, BT-Drucks. 18/1304 vom 5. Mai 2014, S. 128 f.; überholt daher BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 59 mit Anmerkung Vollprecht EnWZ 2014, 122; Loibl, ZNER 2014, 152, 157; siehe auch Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 2. Juli 2014 - 2012/19, Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012, Rn. 150 ff., 157; Clearingstelle EEG/KWKG, Votum vom 28. Juni 2019 - 2018/47, Rn. 73, 74; Votum vom 1. Dezember 2017 - 2017/44, 30 - 16 - EnWZ 2018, 285 Rn. 50 unter 2.2.3). Dies entspricht der nach dem klaren Wort- laut des weiterhin geltenden § 20 EEG 2009 ebenfalls anlagenbezogenen Rege- lung für die Absenkungen von Vergütungen und Boni (Vollprecht EnWZ 2014, 122, 125). Es kommt folglich nicht darauf an, welcher Art die Veränderung an der Anlage ist, solange die neu hinzugefügten Teile nach dem geltenden weiten An- lagebegriff (vgl. BGH, NVwZ 2014, 313 Rn. 18 ff.) Teil der bestehenden Anlage werden. (c) Eine Auslegung dahin, dass ein Anspruch auf den Formaldehydbo- nus auch dann entsteht, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- bedürftigkeit durch Anlagenänderungen nach Inbetriebnahme eintritt, entspricht auch Sinn und Zweck des § 27 Abs. 5 EEG 2009. Denn in einem solchen Fall ist - anders als in der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2015 zugrunde lag (aaO) - die Annahme gerechtfertigt, dass die Ein- haltung der Formaldehydgrenzwerte entweder auf bereits anfänglichen Investiti- onen oder auf Investitionen beruht, die im Zuge der Änderungen erfolgt sind. Da der Formaldehydbonus diese Kosten ausgleichen soll (BT-Drucks. 16/9477, S. 26; siehe auch Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, BR- Drucks. 563/18 (Beschluss) vom 23. November 2018, S. 23 f.), ist dem Anlagen- betreiber in diesem Fall nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Bonus zu ge- währen. bb) Danach besteht ein Anspruch auf den Formaldehydbonus für den (gesamten) von der Hofanlage eingespeisten Strom ab dem Zeitpunkt, an dem durch ihre Entdrosselung die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürf- tigkeit begründet wurde und die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte nachge- wiesen war (dazu unten Rn. 42 bis 44). Es kommt daher nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Regelung in § 100 Abs. 2 Satz 4 EEG 31 32 - 17 - 2017, wonach § 27 EEG 2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der An- spruch nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 auch dann besteht, wenn die immissions- schutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetrieb- nahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage ent- steht, über den 1. Januar 2017 hinaus rückwirkend auch auf die hier streitgegen- ständlichen Zeiträume anzuwenden ist, und, sofern dies zu bejahen sein sollte, ob es sich dabei um eine unzulässige echte Rückwirkung handelt. Denn es ist auch nach einer etwaigen rückwirkenden Neuregelung der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Die wei- tere, insbesondere - wie hier - höchstrichterliche Auslegung durch die Fachge- richte kann dabei ergeben, dass die Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 [juris Rn. 58]). So liegt es hier. § 27 Abs. 5 EEG 2009 ist im Sinne der gesetzgeberischen Klarstellung auszule- gen, ohne dass es dabei auf § 100 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017 und die Frage an- kommt, ob der Regelung Rückwirkung innewohnt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533 Rn. 38 mwN). c) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf den Formaldehydbonus für die Satellitenanlage vom 16. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 nebst Zinsen nicht verneint werden. Die Klageabweisung ist wegen dieser Ansprüche auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, es sei bei seiner Entscheidung über die von der Klägerin für die Satellitenanlage geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgrund der Musterprozessvereinbarung für die Satellitenanlage an die Annahme gebunden, dass der Eintritt der immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach Inbetriebnahme der Anlage grundsätzlich keinen Anspruch auf den Formaldehydbonus begründen könne. 33 34 - 18 - (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualerklärung allerdings grundsätzlich den Tatsachenge- richten vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft wer- den, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkge- setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungs- stoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 9. No- vember 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 71 mwN; vom 17. Januar 2023 - II ZR 76/21, NJW 2023, 1513 Rn. 18), und ob der Tatrichter die beidersei- tige Interessenlage ausreichend berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 36 mwN). (2) Einer Prüfung anhand dieses Maßstabs hält die Auslegung des Be- rufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungs- stoff außer Acht gelassen. Es hat übergangen, dass sich die Rechtslage nach Abschluss der Musterprozessvereinbarung für die Satellitenanlage und seiner ei- genen Entscheidung im Musterprozess vom 17. Mai 2018 (2 U 129/17), aber vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wesentlich geändert hat. Bevor der Bundesgerichtshof am 23. Juli 2019 über die Nichtzulassungsbeschwerde und am 25. September 2019 (VIII ZR 167/18, juris) über die Anhörungsrüge der dor- tigen Klägerin entschieden hat, ist § 100 Abs. 2 Satz 4 bis 7 EEG 2017 in Kraft getreten. Damit sowie mit der Begründung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25. September 2019 (VIII ZR 167/18, juris) setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Es geht ferner davon aus, dass die Klägerin die Bindung an die Musterprozessvereinbarung nicht in Frage stelle, obwohl sie sich ausweislich des im Urteil wiedergegebenen Berufungsvorbringens gegen die bereits vom Landgericht angenommene Bindung an das Musterverfahren gewandt und auf die Begründung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25. September 2019 ausdrücklich hingewiesen hat. 35 36 - 19 - (3) Eine Auseinandersetzung mit den durch § 100 Abs. 2 Satz 4 bis 7 EEG 2017 eingetretenen Rechtsänderungen und der Begründung des Bundes- gerichtshofs im Beschluss vom 25. September 2019 wäre aber geboten gewe- sen. Die Parteien wollten - was der Senat selbst feststellen kann, da weitere Er- kenntnisse nicht zu erwarten sind - die Bindung nur für den Fall erreichen, dass die zwischen ihnen streitige Rechtsfrage letztinstanzlich geklärt wird. Das ergibt sich klar aus § 1 der Musterprozessvereinbarung für die Satellitenanlage. Nach § 1 Satz 2 der Vereinbarung sollte eine Übertragung auf den Fall der Parteien nicht gelten, "wenn eine Entscheidung ohne Beantwortung der relevanten Rechtsfrage ergeht", beispielsweise "wenn (…) eine Entscheidung aufgrund ver- passter Fristen oder ähnliches ergeht, die nicht auf die Parteien übertragbar ist". Danach sollte es darauf ankommen, ob die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage inhaltlich letztinstanzlich geklärt worden war. Nur dies entsprach auch dem beiderseitigen Interesse der Parteien (§§ 133, 157 BGB). (4) Das Berufungsgericht durfte daher nicht bei der bloßen Feststellung stehen bleiben, dass sein eigenes Berufungsurteil im Musterverfahren rechtskräf- tig geworden sei. Diese formale Sichtweise, auf die auch die Beklagte im Revisi- onsverfahren abgehoben hat, greift aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls zu kurz. Sie trägt nicht die Annahme einer letztverbindlichen inhaltlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage, weil sie die Rechtsänderung und die Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019 außer Acht lässt. Die Frage, ob § 27 Abs. 5 EEG 2009 auch dann Anwendung findet, wenn eine bereits bestehende Anlage erweitert wird und erst dadurch eine immissions- schutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit entsteht, wurde bei Berücksichti- gung dieser Umstände im Musterverfahren inhaltlich nicht entschieden. Der Bun- desgerichtshof ging davon aus, dass die Rechtsfrage durch die gesetzliche Neu- regelung geklärt sei. Er hat aus diesem Grund einen Zulassungsgrund verneint (Beschluss vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, juris Rn. 10) und dabei 37 38 - 20 - lediglich auf die Neuregelung abgestellt. Offen blieb indes die Frage, ob bereits nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 ein Bonusanspruch begründet war. bb) Das Berufungsurteil ist in Bezug auf die Abweisung des Anspruchs auf den Formaldehydbonus für den vom 16. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 durch die Satellitenanlage eingespeisten Strom auch nicht aus anderen Gründen richtig. (1) Zwar ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - § 27 EEG 2012 anzuwenden, wenn der Austausch des BHKW 2 durch das BHKW 3 dazu geführt hätte, dass eine neue und am 23. Juli 2013 erstmals in Betrieb genommene Anlage entstanden wäre (vgl. Salje, EEG, 8. Aufl., § 25 Rn. 22; Heinlein/Mansour/Weitenberg in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 25 Rn. 18; Wust in BeckOK EEG, Stand 1. Mai 2024, § 25 Rn. 12). Eine sogenannte Satellitenanlage ist ein "abgesetztes" Blockheizkraftwerk, das an die gleiche Gaserzeugungsanlage wie ein in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Gaserzeu- gungsanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk angeschlossen, aber be- triebstechnisch und räumlich hinreichend abgegrenzt und daher rechtlich selb- ständig ist. Es ist aus diesem Grund möglich, dass das Blockheizkraftwerk als solches die (gesamte) Anlage darstellt und sein Austausch daher zum Entstehen einer neuen Anlage mit neuem Inbetriebnahmedatum führt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 50; LG Frankfurt (Oder), BeckRS 2019, 28762 Rn. 14 ff.; siehe auch Lamy/Altrock ZUR 2016, 73, 82 f.; Vollprecht, EnWZ 2014, 122, 124; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 2. Juli 2014 - 2012/19, Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012, Nr. 4, Rn. 107, 108, 133 bis 135). Ein Anspruch auf den Formaldehydbonus bestünde in diesem Fall nicht, weil ein solcher Anspruch in § 27 EEG 2012 nicht vorgesehen ist. 39 40 - 21 - (2) Feststellungen dazu, ob durch die Installation des BHKW 3 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 eine neue Anlage entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese sind aber erforderlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin stünde ihr beim Entstehen einer neuen Anlage am 23. Juli 2013 auch dann kein Anspruch auf den Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu, wenn § 100 Abs. 2 Satz 4 bis 7 EEG 2017 Rückwirkung auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 zukäme. Denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 fände in diesem Fall auf die Satellitenanlage von vornherein keine Anwendung. d) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin hat sie keinen An- spruch auf den Formaldehydbonus im Zeitraum vor der ersten Messung am 16. Oktober 2013, mithin für den von der Hofanlage ab 23. September 2013 und für den von der Satellitenanlage ab 26. Juli 2013 eingespeisten Strom nebst den dafür geltend gemachten Zinsen. Sie hat die Einhaltung der Formaldehydgrenz- werte für diese Zeiträume nicht gemäß § 27 Abs. 5 EEG nachgewiesen. aa) Durch die Bescheinigung der zuständigen Behörde vom 2. Dezem- ber 2013 wird verbindlich festgestellt, dass die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden (OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 - 11 A 1222/14, juris Rn. 30). Da der Nach- weis für die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte nach dem Wortlaut des Ge- setzes nur mittels der behördlichen Bescheinigung geführt werden kann, stellt sie eine (formelle) tatbestandliche Vergütungsvoraussetzung dar (OVG Münster, aaO, juris Rn. 32 mwN). Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 besteht mithin erst ab dem Zeitpunkt, für den die zu- ständige Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte bescheinigt hat. bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dies der in den Bescheinigungen angegebene Zeitpunkt der Messung ist. Für den aus bei- den Anlagen eingespeisten Strom kann ein Anspruch auf den Formaldehydbonus 41 42 43 44 - 22 - daher aus Rechtsgründen frühestens am 16. Oktober 2013 entstanden sein. Dem Einwand der Klägerin, die Messung sage nichts darüber aus, ob die Grenz- werte nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten wurden, ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil es für die früheren Zeiträume an der (for- mell) erforderlichen Bescheinigung fehlt. Gleiches gilt auch für ihren Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass für den Zeitraum zwischen zwei Messungen die unveränderte Einhaltung der Grenzwerte angenommen werde, dies aber nicht für die Zeit vor der ersten Messung gelte. Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen übergangenen Vortrag dahin aufgezeigt, dass die Grenzwerte vor dem 16. Okto- ber 2013 eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14, WM 2015, 1347 Rn. 20). Da der Anspruch auf den Formaldehydbonus für den gesamten von der Hofanlage eingespeisten Strom nach dem Ausgeführ- ten bereits am 16. Oktober 2013 entstanden ist, kommt es auf den von der Revi- sion als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin, die Grenzwerte seien am 24. Juni 2014 und erneut am 3. September 2014 eingehalten worden, in diesem Zusammenhang nicht an. e) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Verzugszinsen. Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorliegen einer Zahlungsauf- stellung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB zu Unrecht verneint, greift nicht durch. aa) Diese Vorschrift enthält neben der in § 286 Abs. 1 BGB geregelten Mahnung einen weiteren, den Verzug des Schuldners auslösenden Tatbestand. Dabei stellt der Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraussetzung für den Beginn einer 30-tägigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner spätestens in Verzug gerät, sofern er die Forderung nicht beglichen hat. Die Rechnung dient der textli- chen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung und muss erkennen lassen, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung 45 46 - 23 - verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 Rn. 10 f.). bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es danach nicht für das Vorliegen einer Zahlungsaufstellung, dass der Beklagten die Stromeinspeiseda- ten im Wege der Fernablesung elektronisch übermittelt werden. Schon nach dem klaren Wortlaut handelt es sich bei einer solchen bloßen Datenübermittlung nicht um eine Zahlungsaufstellung, weil die übermittelten Stromeinspeisewerte keine Entgeltforderung darstellen. Dass auf ihrer Grundlage eine Entgeltforderung be- rechnet werden kann, wie das Landgericht angenommen hat, mag sein. Diese Berechnung stellt aber den notwendigen Bearbeitungsschritt dar, der gemäß § 286 Abs. 3 BGB für das Erstellen einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung vom Gläubiger - hier der Klägerin - zu leisten wäre (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 286 Rn. 28; Ernst in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 286 Rn. 102, 104, 107; Schulte-Nölke in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 286 Rn. 54; Dornis in BeckOGK, Stand 1. Juni 2024, § 286 BGB Rn. 208 f.). cc) Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch auf die Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB gestützt hat, wonach eine Mahnung entbehrlich ist, wenn der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, ist weder darge- tan noch ersichtlich, welche besonderen Gründe den sofortigen Verzugseintritt im vorliegenden Fall rechtfertigen sollten. 3. Nach dem zur Revision der Klägerin Ausgeführten ist die Revision der Beklagten nur in geringem Umfang wegen eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den Formaldehydbonus für den durch die Hofanlage vom 16. Okto- ber 2014 bis 31. Dezember 2016 eingespeisten Strom bejaht. Soweit die Be- klagte demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 47 48 49 - 24 - 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12, aaO Rn. 59) meint, bei der Berechnung der Höhe des Formaldehydbonus sei die sich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 5 EEG 2009 für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des BHKW 2 ergebende De- gression zugrunde zu legen, trifft das - wie oben dargelegt - nicht zu (siehe oben Rn. 30). Das Berufungsurteil war allerdings aus Rechtsgründen insoweit aufzu- heben, als es Verzugszinsen für die im November 2015 einbehaltenen Vergü- tungsansprüche für den von der Satellitenanlage eingespeisten Strom in Höhe von 5.239,93 € gewährt. Ob die Beklagte mit der Zahlung dieses Betrags durch die Mahnung vom 16. Dezember 2015 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug ge- raten war, kann erst beurteilt werden, wenn über die Berechtigung ihrer Aufrech- nung mit den Rückforderungsansprüchen wegen des für die Satellitenanlage ge- zahlten Formaldehydbonus entschieden ist. 4. Aus dem gleichen Grund konnte das Berufungsurteil auch wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand haben und war da- her auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Für die Frage, aus welchem Gegenstandswert die Gebühren zu berechnen sind, kommt es auf die Höhe der (berechtigten) Zahlungsansprüche an, über die noch nicht abschließend ent- schieden ist. 50 - 25 - III. Das Berufungsurteil war danach in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kirchhoff RiBGH Dr. Kochendörfer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2021 - 24 O 145/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2022 - 2 U 104/21 - 51