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Beschluss

XII ZB 265/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt nach § 36 PStG ist möglich, wenn der Personenstandsfall und die Identität feststehen, auch wenn das genaue Geburtsdatum nicht zweifelsfrei feststellbar ist. • Fehlt das exakte Geburtsdatum, kann das Standesamt das nach den vorliegenden Angaben wahrscheinlichste Datum eintragen und einen ergänzenden Zusatz nach § 35 Abs.1 PStV anbringen; eine fiktive Festlegung entfällt, da die Eintragung nicht die volle Beweiswirkung erhält. • Ein Vorrang der Personenstandsbestimmung nach § 25 PStG besteht nicht generell gegenüber der Nachbeurkundung nach § 36 PStG; beide Verfahren schließen einander nicht aus. • Bei Eintrag trotz unklaren Geburtsdatums ist keine Geburtsurkunde auszustellen, sondern nur ein Auszug aus dem Register gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 PStV. • Sachaufklärungspflicht des Standesamts ergibt sich aus § 9 PStG, § 5 PStV; ist trotz erschöpfender Ermittlungen keine sichere Datumsermittlung möglich, sind die in § 21 PStG genannten übrigen Merkmale zu beurkunden und das Datum mit Hinweis zu versehen.
Entscheidungsgründe
Nachbeurkundung Auslandsgburt trotz unklaren Geburtsdatums möglich • Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt nach § 36 PStG ist möglich, wenn der Personenstandsfall und die Identität feststehen, auch wenn das genaue Geburtsdatum nicht zweifelsfrei feststellbar ist. • Fehlt das exakte Geburtsdatum, kann das Standesamt das nach den vorliegenden Angaben wahrscheinlichste Datum eintragen und einen ergänzenden Zusatz nach § 35 Abs.1 PStV anbringen; eine fiktive Festlegung entfällt, da die Eintragung nicht die volle Beweiswirkung erhält. • Ein Vorrang der Personenstandsbestimmung nach § 25 PStG besteht nicht generell gegenüber der Nachbeurkundung nach § 36 PStG; beide Verfahren schließen einander nicht aus. • Bei Eintrag trotz unklaren Geburtsdatums ist keine Geburtsurkunde auszustellen, sondern nur ein Auszug aus dem Register gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 PStV. • Sachaufklärungspflicht des Standesamts ergibt sich aus § 9 PStG, § 5 PStV; ist trotz erschöpfender Ermittlungen keine sichere Datumsermittlung möglich, sind die in § 21 PStG genannten übrigen Merkmale zu beurkunden und das Datum mit Hinweis zu versehen. Die Beteiligten stritten über die Nachbeurkundung der Geburt der Betroffenen, einer im Irak geborenen anerkannten Flüchtling. Die Eltern hatten 2001 mehrere im Irak geborene Kinder nach Deutschland gebracht und für deren Geburten Nachbeurkundungen beim Standesamt beantragt. Das Standesamt verweigerte die Nachbeurkundung wegen ungeklärter Identität und insbesondere wegen nicht feststellbaren Geburtsdatums. AG und OLG lehnten die Anweisung zur Nachbeurkundung ab; daraufhin erhoben die Beteiligten und die Betroffene Rechtsbeschwerde beim BGH. Das OLG vertrat die Auffassung, ohne zweifelsfreie Feststellung des Geburtsdatums sei eine Nachbeurkundung unzulässig und ggf. sei eine Personenstandsbestimmung nach § 25 PStG erforderlich. • Anwendungsbereich: § 36 Abs.1 PStG ermöglicht die Nachbeurkundung für anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; Antragsbefugnis der Eltern folgt aus § 36 Abs.1 Satz4 Nr.1 PStG. • Erheblichkeit des Geburtsdatums: Das Geburtsdatum ist ein wesentliches Personenstandsmerkmal nach § 1 Abs.1 PStG und den Beurkundungsanforderungen in § 21 PStG; das Register erzielt Beweiswirkung nach § 54 Abs.1 PStG, weshalb das Standesamt den Sachverhalt gemäß § 9 PStG und § 5 PStV zu ermitteln hat. • Verfahren bei unklaren Nachweisen: Fehlen geeignete Nachweise nach § 33 PStV, kann das Standesamt weitere Ermittlungen durchführen, Auskünfte gem. § 10 PStG einholen und ggf. das Gericht nach § 49 Abs.2 PStG anrufen; § 35 PStV erlaubt Eintragungen mit erläuterndem Zusatz (Annäherungsmethode). • Kein Vorrang von § 25 PStG: Die Möglichkeit der Personenstandsbestimmung nach § 25 PStG schließt die Nachbeurkundung nach § 36 PStG nicht aus; § 25 PStG kommt nur dann vorrangig in Betracht, wenn eine Beurkundung überhaupt ausgeschlossen wäre. • Bei feststehendem Personenstandsfall und geklärter Identität ist die Nachbeurkundung auch bei unklarem exaktem Geburtsdatum vorzunehmen; das Standesamt trägt das nach den Angaben wahrscheinlichste Datum ein und versieht den Eintrag mit einem Zusatz nach § 35 Abs.1 PStV; daraus folgt, dass statt einer Geburtsurkunde nur ein Registerauszug zu erteilen ist (§ 35 Abs.1 Satz2 PStV). • Praktische Folgen: Eine solche Eintragung begründet nicht die volle Beweiswirkung des Registers für das Datum und bleibt berichtigungsfähig nach § 26 PStG, gegebenenfalls ist ein medizinisches Gutachten möglich, aber nicht zwingend und kann zu unpraktikablen Ergebnissen führen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen war erfolgreich. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zurück, da das OLG das Erfordernis einer zwingend exakten Datumsfeststellung zu weit ausgelegt hatte. Das Standesamt ist gehalten, bei feststehender Geburt und geklärter Identität trotz unklaren Geburtsdatums die Nachbeurkundung vorzunehmen, das nach Lage der Angaben wahrscheinlichste Datum einzutragen und einen erklärenden Zusatz nach § 35 Abs.1 PStV anzubringen; aus dem Registereintrag ist lediglich ein Auszug zu erteilen. Weitere Feststellungen zur tatsächlichen Lage sind durch das OLG nachzuholen; die Entscheidung enthält auch Anweisungen zur Kosten- und Verfahrenshilfeentscheidung.