Entscheidung
5 StR 441/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR441.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 441/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlos- sen: 1. Der Nebenklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah- lung bewilligt und Rechtsanwältin G. aus Berlin beigeordnet. 2. Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 2018 auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwalt S. für das Adhäsionsverfahren in der Revisi- onsinstanz wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Adhäsi- onsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wei- terhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaus- sichten nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin G. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklägervertreterin beige- ordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Dagegen war der Antrag des Angeklagten abzulehnen. Aufgrund der in jeder Instanz erneut vorzunehmenden Prüfung ist die Darlegung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17 mwN). Eine derartige Erklärung hat der Ange- klagte jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuel- len – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. Sep- tember 2017 – 5 StR 271/17). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2