Urteil
5 StR 347/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarer Vorstellung des Täters über den Erfolgseintritt ist zugunsten des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen (in dubio pro reo).
• Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch setzt eine glaubhaft gemachte Einschätzung des Täters voraus, der tödliche Erfolg sei nicht (mehr) möglich; hierfür können erkennbare Lebenszeichen des Opfers maßgeblich sein.
• Bei Entscheidung durch Grundurteil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
Unbeendeter Versuch, freiwilliger Rücktritt und Adhäsionsentscheidung im Grundurteil • Bei unklarer Vorstellung des Täters über den Erfolgseintritt ist zugunsten des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen (in dubio pro reo). • Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch setzt eine glaubhaft gemachte Einschätzung des Täters voraus, der tödliche Erfolg sei nicht (mehr) möglich; hierfür können erkennbare Lebenszeichen des Opfers maßgeblich sein. • Bei Entscheidung durch Grundurteil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Angeklagte traf den Nebenkläger zufällig an einem Treffpunkt der Drogenszene. Aus Rache für eine frühere Auseinandersetzung schlug und trat der Angeklagte mehrfach heftig auf den am Boden liegenden Nebenkläger ein; die Ehefrau des Angeklagten wirkte kurzzeitig unterstützend. Der Nebenkläger war schwer verletzt und röchelte, zeigte aber noch Lebenszeichen; er erlitt multiple Gesichtsfrakturen und langdauernde Beeinträchtigungen. Der Angeklagte verließ schließlich den Tatort, woraufhin der Nebenkläger stationär behandelt wurde. Das Landgericht wertete das Geschehen als unbeendeten Versuch des Totschlags und sah den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; im Adhäsionsverfahren wurde ein Grundurteil erlassen, weil die Höhe des Schmerzensgeldes nicht entscheidungsreif war. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte den Nebenkläger bewusst und wiederholt am Kopf verletzte und dieser erkennbar schwer verletzt, aber bei Bewusstsein war. • Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist auf das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) abzustellen; liegt dies nicht fest, ist zugunsten des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen (in dubio pro reo). • Das Landgericht berücksichtigte in der Gesamtwürdigung die wahrnehmbaren Lebenszeichen des Nebenklägers (Atemgeräusche) und hielt dies für einen Umstand, der den Rücktrittshorizont beeinflusst; das Revisionsgericht ließ dies zu. • Bei der Prüfung der Freiwilligkeit des Rücktritts folgte die Strafkammer dem Zweifelssatz und nahm die für den Angeklagten günstigste mögliche Motivation an (Annahme, das Opfer habe "genug" erhalten), was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Die Beteiligung der Ehefrau begründet keine Feststellungen, die eine Anwendung des § 24 Abs. 2 StGB (Rücktrittsregelung bei Beteiligung) erforderlich machen; die Prüfung erfolgte nach § 24 Abs. 1 StGB. • Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren durch ein Grundurteil war sachlich gerechtfertigt, weil der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht entscheidungsreif war; bei Grund- oder Teilurteilen ist im Tenor anzuordnen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wurden verworfen; das Landgerichtsurteil bleibt in der Sache bestehen. Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil das Gericht von einem unbeendeten Versuch des Totschlags mit anschließendem freiwilligem Rücktritt ausging. Die Annahme des unbeendeten Versuchs stützte sich auf die Gesamtwürdigung einschließlich erkennbarer Lebenszeichen des Opfers; Zweifel wurden zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Adhäsionsentscheidung durch Grundurteil war zulässig, weshalb hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs vorerst von einer Entscheidung abgesehen wird. Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.