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Entscheidung

2 StR 120/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070623B2STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070623B2STR120.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/23 vom 7. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 19. Dezember 2022 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, des Besitzes von kinderpor- nographischen Schriften in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Besitz von jugendpornographischen Schrif- ten, sowie wegen Verbreitens pornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist. Die für den Fall II.1.3. der Urteilsgründe ver- hängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 Euro ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, Besitzes von kinderpornographischen Schrif- ten in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz jugendpornogra- phischer Schriften, sowie wegen Verbreitens pornographischer Schriften in vier 1 - 3 - Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Kon- kurrenzkorrektur und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. Soweit die Revision zutreffend einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG rügt – während der Vernehmung des minderjährigen Tatopfers war die Öffentlichkeit ausgeschlos- sen –, schließt der Senat hier angesichts des in öffentlicher Hauptverhandlung abgelegten rückhaltlosen Geständnisses des Angeklagten mit dem Generalbun- desanwalt ein Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem fehlerhaften Nichtausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge aus (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15 und vom 24. Januar 2019 – 5 StR 681/18, juris Rn. 4). 2. Die Sachrüge führt zu einer Konkurrenzkorrektur und damit zum Wegfall der für den Fall II.1.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Soweit dem Angeklagten am 24. und 25. Dezember 2019 von der Geschä- digten unaufgefordert jeweils eigene Bildaufnahmen kinderpornographischen In- halts übersandt wurden, die dieser auf seinem Handy verwahrte (Fälle II.1.3. und II.1.5. der Urteilsgründe), liegt nur eine Besitztat vor. Durch den gleichzeitig aus- geübten Besitz an den Bilddateien hat er somit nur eine Tat nach § 184b Abs. 3 Variante 2 StGB begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, was zum Entfall der für die Tat II.1.3. verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je 65 Euro führt. Der Gesamtstrafenausspruch wird hiervon nicht berührt. Angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen (2 x 1 Jahr und 10 Monate, 2 x 6 Monate, 2 3 4 5 - 4 - 100, 160, 200, 240, 270 Tagessätze) ist auszuschließen, dass die Jugendkam- mer allein aufgrund des Wegfalls der Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22, juris Rn. 9). 3. Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung im Fall II.2.2. der Urteilsgründe folgt der Senat nicht. Da das Landgericht keine Fest- stellungen dazu getroffen hat, wann und durch wieviele Einzelakte der Ange- klagte sich die bei der Durchsuchung vom 26. September 2020 auf vier verschie- denen Datenträgern sichergestellten 32 kinder- und 11 jugendpornographische Bilddateien – nicht ausschließbar in rechtsverjährter Zeit – verschafft hat, ver- bleibt es bei der Verurteilung aus dem Auffangtatbestand des Besitzes. 4. Der dem Angeklagten mit der Nachtragsanklage vom 11. November 2022 vorgeworfene Besitz von 30 weiteren kinderpornographischen Bilddateien wird von dem in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 von der Jugend- kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gefassten Einstellungsbeschluss ge- mäß § 154 Abs. 2 StPO miterfasst. Das Landgericht hat das Verfahren hinsicht- lich eines hinzuverbundenen Anklagevorwurfs – bei einer neuerlichen Durchsu- chung vom 23. Mai 2022 waren weitere Datenträger mit inkriminiertem Material (über 2.700 Bild- und Videodateien) aufgefunden worden – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Selbständige Verschaffungstaten waren auch insoweit nicht festgestellt. Das Handy, auf dem sich die der Nachtragsanklage zugrundeliegen- den Bilddateien befinden, war ebenfalls bei der Durchsuchung am 23. Mai 2022 sichergestellt und lediglich verzögert ausgewertet worden. Der Besitz der auf die- sem Handy gespeicherten Dateien fällt folglich mit dem Besitz der übrigen bei 6 7 - 5 - der Durchsuchung vom 23. Mai 2022 auf verschiedenen Datenträgern sicherge- stellten Bild- und Videodateien tateinheitlich zusammen und wird folglich von dem Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit umfasst. 5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner umfassend eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Krehl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Gera, 19.12.2022 - 7 KLs 440 Js 22818/20 jug (2) 8