Leitsatz
EnVR 63/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 63/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gewinnabführungsvertrag GasNEV § 7 Abs. 1 und 2 a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). b) Die aus einem Gewinnabführungsvertrag resultierende Pflicht, den im Geschäftsjahr angefallenen Gewinn nach Erstellung der Bilanz zeitnah auszukehren, begründet eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV. c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustel- len (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). EnWG § 88 a) In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entspre- chend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Be- schluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I). b) Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtli- chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17 - OLG Jena - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2019 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 2. Kartellsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzagentur darin unter Aufhebung der Ausgangs- entscheidung verpflichtet worden ist, die Betroffene hinsichtlich der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gewinnabfüh- rungsverträgen beim Abzugskapital neu zu bescheiden. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Be- scheid der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2013 zurückge- wiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde- und der Rechts- beschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz, das ihre Muttergesell- schaft an sie verpachtet hat. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 hat die Bun- desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehör- de die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene dagegen gewandt, dass die Bundesnetzagentur Neuanlagen, die im Basisjahr erstmals aktiviert wurden, im Jahresanfangsbestand mit Null angesetzt, Umlaufvermögen nur in Höhe von einem Zwölftel des Jahresumsatzes anerkannt und Verbindlichkeiten aus Ge- winnabführungsverträgen als Abzugskapital berücksichtigt hat. Das Beschwer- degericht hat die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Neuanlagen und der Ver- bindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen zur Neubescheidung verpflich- tet. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wen- det sich die Bundesnetzagentur gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Abzugs von Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen. Die Betroffene tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Höhe des betriebsnotwendigen Umlaufver- mögens ebenfalls zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur hält diesen Rechtsbehelf für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. B. Beide Rechtsbehelfe sind zulässig, nur derjenige der Bundesnetz- agentur ist begründet. 1 2 3 4 5 6 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begrün- det: Im Grundsatz sei die Auffassung der Bundesnetzagentur richtig, dass das notwendige Umlaufvermögen nur durch eine Cash-flow-Analyse dargelegt werden könne. Die ursprünglichen Erklärungen der Betroffenen seien unter die- sem Aspekt nicht geeignet, die Notwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens zu begründen, weil dort Zuflüsse nicht berücksichtigt würden. Ein betriebsnot- wendiges Umlaufvermögen könne auch nicht allein mit bilanzierten kurzfristigen Verbindlichkeiten belegt werden. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien die am Bilanz- stichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen hin- gegen nicht beim Abzugskapital zu berücksichtigen. Solche Verbindlichkeiten seien in § 7 Abs. 2 GasNEV nicht aufgeführt. Sie könnten auch nicht als sonsti- ge Verbindlichkeiten aufgrund zinsloser Überlassung von Mitteln angesehen werden, weil sie mit dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und dem Betrieb des Netzes nichts zu tun hätten, sondern ihre Quelle allein in der Sphäre der das Netz betreibenden Gesellschafter untereinander hätten. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochte- ne Entscheidung allerdings nicht nach § 88 Abs. 2 EnWG und § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Ge- richtshöfe des Bundes ist eine bei Verkündung noch nicht vollständig abgefass- te Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt werden (GmSOGB, Be- 7 8 9 10 11 - 5 - schluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371). Diese Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015 keine Entscheidung verkündet. Es hat vielmehr erst am 21. August 2017 - nach Erteilung eines Hinweises und ergänzender Stellung- nahmen der Beteiligten sowie in anderer Besetzung als in der mündlichen Ver- handlung - den angefochtenen Beschluss gefasst und den Beteiligten zeitnah zugestellt. Damit hat es zwar gegen § 81 Abs. 1 EnWG verstoßen, wonach über die Beschwerde grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung zu entschei- den ist. Dies füllt aber den Tatbestand des § 547 Nr. 6 ZPO nicht aus. § 547 Nr. 6 ZPO und entsprechende Vorschriften in anderen Verfahrens- ordnungen sollen gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (GmSOGB, BVerwGE 92, 367, 371). Zu einer diesbezüglichen Diskrepanz kann es nur dann kommen, wenn zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Abfassung der Gründe ein längerer Zeitraum liegt, nicht aber, wenn das Gericht erst lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung fällt und zeitnah begrün- det (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93, NJW 1995, 75). Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Danach ist eine an Verkündungs statt zugestellte Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht eine Entscheidung, deren Tenor es innerhalb der in § 116 Abs. 2 VwGO normierten Frist von zwei Wochen zur Geschäftsstelle gegeben hat, nicht innerhalb von fünf Monaten mit Gründen versieht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - 6 B 18/93, NJW 1994, 273; Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17/01, NVwZ 2001, 1150). Dies ist folgerichtig, weil auch in dieser Konstellation ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Entscheidungsfällung 12 13 14 - 6 - und der schriftlichen Begründung besteht. Ein solcher Abstand besteht im Streitfall indes nicht. 2. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis ge- langt, die Verbindlichkeiten aus den Gewinnabführungsverträgen seien nicht als Abzugskapital zu behandeln. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Behand- lung als Abzugskapital nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten nicht in Zusammenhang mit betriebsnotwendigem Eigenkapital stehen. Bei der Ermittlung des für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Eigenkapitals sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV zwei Schranken zu berücksichtigen. Nach Halbsatz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen Gegenstän- de des Anlage- und Umlaufvermögens jeweils nur insoweit berücksichtigt wer- den, als sie betriebsnotwendig sind. Von dem so ermittelten betriebsnotwendi- gen Kapital sind nach Halbsatz 2 das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen. Hierbei ist ein innerer Zusammenhang zwischen Eigenkapital und Ab- zugskapital nicht erforderlich. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Ab- zugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV zum Bei- spiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des be- triebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht der Berücksichtigung von Abzugskapital im Streitfall deshalb nicht entgegen, dass dessen Höhe den Betrag des als betriebsnotwendig anerkannten Umlaufver- mögens übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Be- trag des Abzugskapitals zwar dazu führen, dass ein höherer Betrag für das 15 16 17 18 19 - 7 - notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der Netzbetreiber hat die Notwendigkeit des Umlaufvermögens aber auch in dieser Konstellation kon- kret darzulegen. Wenn sein diesbezügliches Vorbringen den dafür geltenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat dies nicht zur Folge, dass Abzugskapital in entsprechender Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. b) Die Behandlung als Abzugskapital hängt ferner nicht davon ab, ob die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war. Eine Unterscheidung anhand dieses Kriteriums ist im Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GasNEV nicht vorgesehen. Sie würde auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen. Der Abzug von zinslos überlassenem Kapital soll verhindern, dass ein Netzbetreiber eine Eigenkapitalverzinsung für Mittel erhält, für deren Bereitstel- lung ihm keine Kosten in Form von Zinsen entstehen. Dieser Ausschluss muss auch - und erst recht - gelten, wenn die Überlassung der betreffenden Mittel für den Betrieb des Netzes nicht erforderlich ist. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt auch der Umstand, dass die Pflicht zur Gewinnabführung auf gesellschafts- rechtlicher Grundlage beruht, nicht dazu, dass es an dem erforderlichen Netz- bezug fehlt. Der für die Berücksichtigung im Zusammenhang mit § 7 GasNEV erfor- derliche Netzbezug besteht schon dann, wenn die abzuführenden Gewinne aus dem Netzbetrieb stammen. Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, zieht auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Zweifel. 20 21 22 23 24 25 - 8 - d) Ein Abzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbind- lichkeiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen und bei einem nicht zur Gewinnabführung verpflichteten Netzbetreiber nicht anfallen würden. Die Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV differenziert nicht danach, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Kapitalüberlassung erfolgt. Ausschlagge- bend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschie- den hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zins- lose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Voraussetzung kann auch bei Mitteln erfüllt sein, die dem Netzbetreiber auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage überlassen werden. Der Umstand, dass die Mittel bei einem Unternehmen, das nicht durch einen Gewinnabführungsvertrag gebunden ist, als Eigenkapital anzusehen wä- ren, führt für sich gesehen nicht dazu, dass sie bei Bestehen eines solchen Ver- trags in gleicher Weise zu qualifizieren sind. Die rechtliche Qualifikation hängt nicht davon ab, welche gesellschaftsrechtliche Gestaltung die beteiligten Unter- nehmen hätten wählen können, sondern davon, welche sie gewählt haben. An den rechtlichen Konsequenzen der gewählten Gestaltung muss sich die Be- troffene gegebenenfalls auch insoweit festhalten lassen, als sie ihr in einzelnen Beziehungen zum Nachteil gereichen. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründen die Pflichten aus den Gewinnabführungsverträgen eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Voraussetzung ist in der Konstellation des Streitfalls erfüllt. Die aus den Gewinnabführungsverträgen Berechtigten sind zwar Gesellschafter der Be- 26 27 28 29 - 9 - troffenen. Dennoch handelt es sich bei den abzuführenden Gewinnen nicht um Eigenkapital, weil diese der Gesellschaft nicht auf Dauer zur Verfügung stehen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, beruhen die in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Forderungen aus den Gewinnab- führungsverträgen auf in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinnen, die noch nicht an die Gesellschafter ausgekehrt worden sind. Solche Mittel stehen den Gesellschaftern zu. Diese haben zwar die Möglichkeit, sie in Eigenkapital umzuwandeln. Wenn sie die Gesellschaft aber schon vorab in einem Gewinn- abführungsvertrag dazu verpflichtet haben, die Gewinne zeitnah auszukehren, steht indes schon am Bilanzstichtag fest, dass das betreffende Kapital der Ge- sellschaft nicht auf Dauer erhalten bleiben wird. Ähnlich wie Guthaben auf Ge- sellschafter-Privatkonten (dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 23 ff.- Stadtwerke Freudenstadt II) sind solche Mittel deshalb nicht als notwendiges Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusehen, sondern als kurzfristige und zinslose Überlassung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine abweichende Beurteilung nicht deshalb, weil vor dem Ende eines Ge- schäftsjahrs nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob ein Gewinn anfällt und weil dem Netzbetreiber ein erzielter Gewinn im Falle eines Gewinnabfüh- rungsvertrags nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Diese beiden Umstände sprechen vielmehr erst recht dafür, in der Bilanz ausgewiesenes Kapital, das auf solchen Gewinnen beruht, bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen- kapitals für die Folgejahre unberücksichtigt zu lassen. 30 31 - 10 - f) Die Mittel stehen zinslos zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind die Verbindlichkeiten nicht deshalb als verzinslich anzusehen, weil die Gewinne innerhalb von zwei Wo- chen nach Feststellung des Jahresabschlusses an die Berechtigten abzuführen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Betroffene für den Zeitraum bis zur Abfüh- rung Zinsen schuldet. Letzteres ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bundesnetzagentur nicht der Fall. g) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zum Zweck der Anreizregulierung. Der angestrebte Anreiz zu einer zusätzlichen Steigerung der Effizienz ergibt sich daraus, dass der Netzbetreiber - und im Falle der Ausschüttung des- sen Gesellschafter - daraus resultierende Gewinne behalten darf. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass erzielte Gewinne auch bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals für nachfolgende Jahre zu berücksichtigen sind. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig, aber unbe- gründet. 1. Der Rechtsbehelf ist zulässig. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in kartellrechtlichen Verwal- tungsverfahren eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, Be- schluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxi- genossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I). 32 33 34 35 36 37 38 39 - 11 - Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen, das nach dem Vorbild der §§ 74 ff. GWB ausgestaltet ist, gilt nichts anderes. b) Der erforderliche Zusammenhang mit dem Gegenstand der Rechts- beschwerde ist gegeben. aa) Nach den Grundsätzen des Zivilprozessrechts ist eine Anschlussre- vision nur dann zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren recht- lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Anschlussrechtsbeschwerde. Ebenso wie die Anschlussrevision ist die Anschlussrechtsbeschwerde ein unselbständiger Rechtsbehelf akzessorischer Natur, weil ihre Zulässigkeit von der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels des Gegners abhängt. Dieser Abhängigkeit würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt wer- den könnte, der mit dem Gegenstand des gegnerischen Rechtsmittels weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Rn. 40). c) Im Streitfall ist der danach erforderliche Zusammenhang gegeben. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals dazu führen, dass ein höherer Betrag für das not- wendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde relevanten Frage, wie hoch das zu berücksichti- gende Abzugskapital ist, kann mithin Bedeutung für die Höhe des notwendigen Umlaufvermögens zukommen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, den Ge- genstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens so zu erweitern, dass auch über die zweite Frage zu entscheiden ist. 40 41 42 43 44 45 - 12 - Dass ein höherer Betrag des Abzugskapitals nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Erhöhung des notwendigen Umlaufvermögens führt, steht dem nicht entgegen. In welcher Höhe sich Umlaufvermögen als betriebsnotwendig erweist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs. Für die Zulässig- keit reicht es aus, dass die Beurteilung des Abzugskapitals für die Beurteilung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens von Bedeutung sein kann. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene die Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen in einer den pauschalen Ansatz der Bundesnetzagentur übersteigenden Höhe nicht hin- reichend dargelegt hat. a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). Die Notwen- digkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa dar- aus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vor- handenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht voll- ständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25). 46 47 48 49 - 13 - Ob hierzu, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Bun- desnetzagentur meint, stets eine nach einzelnen Monaten aufgeschlüsselte Darstellung der Liquidität und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten für das gesamte Geschäftsjahr erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg dargestellt werden. Eine auf einzelne Stichtage oder Teile des Geschäftsjahrs beschränkte Darstellung ist demgegenüber nicht geeignet. Gerade wenn sich im Verlauf des Jahres Schwankungen ergeben, hängt die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, auch davon ab, inwieweit entstandene Ungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden kön- nen. Dies kann nur beurteilt werden, wenn die Entwicklung über das gesamte Geschäftsjahr hinweg aufgezeigt wird. b) Diesen Anforderungen wird der von der Anschlussrechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat auf den vom Beschwerdegericht nach der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zwar Angaben zur Liquidität gemacht. Diese be- treffen aber nur einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, nicht hingegen das gesamte Geschäftsjahr. c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde ergeben sich aus der Rechtsprechung des Senats keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegung der Betriebsnotwendigkeit. Die Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Betriebsnotwendig- keit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass diese eine zentrale Vo- raussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze). Der von der An- schlussrechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, viele Netzbetreiber ver- fügten nicht über ausreichendes Datenmaterial, um die Entwicklung von Liquidi- 50 51 52 53 54 - 14 - tät und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen, vermag eine Reduzierung dieser Anforderungen nicht zu rechtfertigen. d) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass sich das Beschwerdegericht mit dem Vortrag der Betroffenen zur Entwicklung in den ersten drei Monaten nach dem Bilanz- stichtag nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, kann nicht die Schlussfol- gerung gezogen werden, dass es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis ge- nommen hat. Vom - zutreffenden - rechtlichen Standpunkt des Beschwerdege- richts aus waren die vorgetragenen Einzelheiten schon deshalb nicht relevant, weil sich die Darstellung nicht auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Obwohl die Betroffene im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, er- schien es nicht angemessen, der Bundesnetzagentur einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil hiervon nur ein sehr geringer Anteil des gesamten Gegen- standswerts betroffen ist. 55 56 57 58 - 15 - Die gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren über die von der Betroffenen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist entbehr- lich, weil dieses Rechtsmittel in der Sache auf dasselbe Ziel gerichtet war wie die Anschlussrechtsbeschwerde. Meier-Beck Raum Bacher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschrei- ben. Meier-Beck Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 21.08.2017 - 2 Kart 3/13 (2) - 59