Entscheidung
5 StR 538/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 538/18 (alt: 5 StR 613/17) vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. August 2017 wegen Be- täubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Senat am 9. Januar 2018 – unter Abänderung des Schuldspruchs – weitgehend ver- worfen. Er hat das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen lediglich aufge- hoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter- blieben ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Landgericht (erneut) davon abgese- hen, die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzuordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzulässig. Durch die Ablehnung der Unterbringung ist – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – der Angeklagte nicht beschwert. Eine Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit ei- nes Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308). Sander Schneider Ber- ger Eschelbach Köhler 3