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Entscheidung

5 StR 272/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040822B5STR272
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040822B5STR272.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 272/22 vom 4. August 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L. nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Ver- mögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grund- stücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungs- trägern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertre- tungsmacht ist nichts ersichtlich. 1 2 - 3 - 2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision eben- falls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschul- digten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Be- schwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Ur- teilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor. Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hin- sichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerich- ten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfah- ren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Be- schuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Be- schluss vom 7. Mai 1996 – 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreu- ungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 21.03.2022 - 1 Ks 730 Js 32461/21 3