OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 504/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB504
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB504.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/18 vom 6. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Be- treuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die An- hörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Ver- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris). b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutach- ten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhö- rung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris). BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - LG Köln AG Leverkusen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der 39jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer maniformen Psychose, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgaben- kreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Regelung des Postver- kehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten einge- richtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt. Außerdem hat es einen Einwilligungsvorbehalt für den letztgenannten Bereich angeordnet. 1 - 3 - Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte (vom Landgericht unzutref- fend als sofortige Beschwerde bezeichnete) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zu Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Be- treuung sei für den genannten Aufgabenkreis erforderlich, da der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne. Er könne auch seinen Wil- len nicht mehr frei äußern. Der Einwilligungsvorbehalt sei erforderlich, da auf- grund der Erkrankung die akute Gefahr für den Betroffenen bestehe, dass er auch in Zukunft weitere selbstschädigende Vermögenshandlungen vornehme. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als ver- fahrensfehlerhaft, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhö- rung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt kei- ne neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunk- 2 3 4 5 6 7 - 4 - te ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung dagegen eine neue Tatsachen- grundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen. Zudem kann im Be- schwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlun- gen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwin- gende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwer- degericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN). b) Gemessen hieran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. aa) Bereits die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihm das eingeholte Sachverständi- gengutachten nicht vor dem Anhörungstermin überlassen worden war. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entschei- dung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Ge- richt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfä- higkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 15 mwN). 8 9 - 5 - Die im Rahmen der persönlichen Anhörung zu gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme setzt voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht recht- zeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN). bb) Wie der Gerichtsakte zu entnehmen ist, wurde dem Betroffenen das Gutachten erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis gegeben. Diesen Mangel hätte das Beschwerdegericht durch erneute Anhörung beheben müssen, zumal der Betroffene im - dem Be- schwerdeverfahren zuzurechnenden - Abhilfeverfahren schriftliche Einwendun- gen gegen das Gutachten erhoben hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderli- chen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 10 11 12 - 6 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch ausrei- chende Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in dem angefochtenen Beschluss nicht dargelegt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 24 ff.). Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 14 XVII 233/18 - LG Köln, Entscheidung vom 26.09.2018 - 6 T 232/18 - 13