Beschluss
XII ZB 57/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die vorausgegangene Anhörung ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist (§ 68 Abs. 3 FamFG).
• Ein Sachverständigengutachten darf nur verwertet werden, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; die rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens ist Voraussetzung (§ 37 Abs. 2 FamFG).
• Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts müssen für jeden Aufgabenkreis gesondert als erforderlich begründet werden; das Beschwerdegericht hat unzureichend begründete Entscheidungen zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erneute Anhörung und Prüfung von Gutachten bei Betreuungsbestellung erforderlich • Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die vorausgegangene Anhörung ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist (§ 68 Abs. 3 FamFG). • Ein Sachverständigengutachten darf nur verwertet werden, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; die rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens ist Voraussetzung (§ 37 Abs. 2 FamFG). • Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts müssen für jeden Aufgabenkreis gesondert als erforderlich begründet werden; das Beschwerdegericht hat unzureichend begründete Entscheidungen zurückzuverweisen. Der Betroffene wandte sich gegen die Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers durch das Amtsgericht. Zuvor war seine Schwester vorläufige Betreuerin; ein Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit wurde eingeholt. Das Amtsgericht bestellte den berufsmäßigen Betreuer für mehrere Aufgabenbereiche und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an. Das Landgericht wies die Beschwerde ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen zurück. Der Betroffene rügte insbesondere, das Gutachten sei ihm nicht rechtzeitig übergeben worden und seine Beschwerdebehauptungen zu Einwilligungsvorbehalt und Erforderlichkeit der Aufgabenkreise seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und hob den landgerichtlichen Beschluss auf. • Rechtliche Anhörungspflicht: Nach § 278 Abs. 1 FamFG ist der Betroffene vor Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören; § 68 Abs. 3 FamFG sieht im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise ein Absehen von erneuter Anhörung vor, wenn die erste Anhörung verfahrensordnungsgemäß und ohne Verletzung zwingender Vorschriften vorgenommen wurde. • Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten: Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf ein Gutachten nur verwertet werden, wenn der Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; dazu gehört die rechtzeitige Überlassung des schriftlichen Gutachtens, damit der Betroffene Kenntnis nehmen und Einwendungen erheben kann. • Anwendung auf den Fall: Die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht war mangelhaft, weil das Sachverständigengutachten erst im Anhörungstermin übergeben wurde und der Betroffene zuvor erfolglos um Übersendung gebeten hatte; somit fehlte die erforderliche Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten. • Stellungnahme durch Dritte reicht nicht: Selbst wenn die vorläufige Betreuerin das Gutachten mit dem Betroffenen besprochen hätte, ersetzt dies nicht die persönliche Anhörung des Betroffenen; zudem berichtete die Betreuerin, der Betroffene lehne Kontakt ab. • Unvollständige Begründung der Aufgabenkreise und Einwilligungsvorbehalt: Die Beschlüsse von Amts- und Landgericht erläutern nicht durchgehend die Erforderlichkeit jedes angeordneten Aufgabenkreises; das Beschwerdegericht hat sich außerdem nicht ausreichend mit den Einwendungen des Betroffenen zum Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB befasst. • Folge: Mangels verfahrensordnungsgemäßer Anhörung und unzureichender Würdigung des Gutachtens und der Erforderlichkeit ist die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses erneute Anhörung, Prüfung des Gutachtens nach den Maßstäben des Senats und substantielle Begründung vornimmt. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgreich gemacht: Der landgerichtliche Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Amtsgericht dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig übermittelt hat, wodurch seine Anhörung verfahrenswidrig war und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Das Landgericht durfte daher nicht ohne erneute persönliche Anhörung entscheiden. Außerdem muss das Landgericht bei der weiteren Entscheidung das Gutachten inhaltlich überprüfen, die Erforderlichkeit jedes einzelnen Aufgabenkreises der Betreuung gesondert darlegen und die Voraussetzungen für den Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB prüfen. Die Sache wird somit mit der Verpflichtung zur sorgfältigen erneuten Prüfung und Begründung zurückgewiesen; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls erneut zu entscheiden.