Leitsatz
XII ZB 276/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB276.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 276/18 vom 13. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26 Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 276/18 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 29. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine ande- re Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für die 1926 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, ist im vorlie- genden Verfahren eine rechtliche Betreuung angeordnet worden. Bezüglich des Aufgabenkreises Gesundheitssorge sowie Vertretung ge- genüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern ein- schließlich des jeweiligen Postverkehrs hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4, eine Enkelin der Betroffenen, zur Betreuerin bestellt. Zum Ersatzbetreuer hat es insoweit den Beteiligten zu 2, ebenfalls ein Enkel der Betroffenen, bestellt. Für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Entscheidun- gen über Wohnungsangelegenheiten und Abschluss von Heimverträgen sowie 1 2 - 3 - den entsprechenden Postverkehr ist der Beteiligte zu 5 als Berufsbetreuer be- stellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist vom Land- gericht durch Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen worden. Die- ser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 durch Senats- beschluss vom 14. März 2018 (XII ZB 503/17 - FamRZ 2018, 849) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht unter unzutref- fender Bezeichnung des Rechtsmittels als "sofortige Beschwerde" den Beteilig- ten zu 2 zum alleinigen Betreuer bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des zum Verfahrenspfleger bestellten Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung auch des nunmehr ange- fochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung nach durchgeführter persön- licher Anhörung der Betroffenen damit begründet, dass die Bestellung des Be- teiligten zu 2 zum Betreuer dem ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen ent- spreche. Gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen stünden dem nicht entgegen. Eine konkrete Gefahr, dass dieser die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen werde, könne nicht festgestellt werden. Die bestehenden familiären Spannungen zwischen den Beteiligten genügten dafür nicht. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 5 6 - 4 - Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass das Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Be- stellung des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. Für eine diesbezügliche Aufklärung liegen hier gewichtige Anhaltspunkte vor. Insbeson- dere hat der Beteiligte zu 2 zumindest versucht, erhebliche Verfügungen über das Vermögen der Betroffenen zu veranlassen, wozu nähere Umstände und Hintergründe vom Landgericht von Amts wegen hätten aufgeklärt werden müs- sen. Wie das Landgericht dennoch zu der Aussage gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Auswahl des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Be- troffenen widerspreche, erscheint bei dem gegebenen Sachstand nicht nach- vollziehbar. Das Landgericht hätte vor einer abschließenden Sachentscheidung vielmehr den gegen den Beteiligten zu 2 geäußerten Vorwürfen der weiteren Beteiligten zu 1, 4 und 5, insbesondere den unklar gebliebenen näheren Um- ständen einer Schenkung über insgesamt 32.000 € sowie der Tragfähigkeit der vom Beteiligten zu 2 hierfür angegebenen Begründung, nachgehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 muss - und darf - für die Ent- scheidung im dem Erwachsenenschutz dienenden Betreuungsverfahren nicht der Ausgang der gegen den Beteiligten zu 2 eingeleiteten (Zivil- und Ermitt- lungs-)Verfahren abgewartet werden. 3. Da die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist sie aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht wegen der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch, die Sache an ei- ne andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (vgl. Senatsbe- schluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 12; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 86). 7 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 21.06.2017 - 3 XVII 146/17 - LG Amberg, Entscheidung vom 29.05.2018 - 32 T 635/17 - 9