Leitsatz
XII ZB 213/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224BXIIZB213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224BXIIZB213.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/23 vom 28. Februar 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1816 Abs. 2 Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer um- fassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufga- benbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559). BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, dass zum Betreuer für die Be- troffene nicht er als Ehemann, sondern die Beteiligte zu 2, eine Berufsbetreuerin, bestellt worden ist. Bei der Betroffenen, die seit rund 48 Jahren mit dem Beteiligten zu 1 ver- heiratet ist, liegt eine fortgeschrittene schwere Demenz vor, deretwegen sie ihre 1 2 - 3 - Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 20. Dezember 2019 erteilte sie dem Beteiligten zu 1 eine Vollmacht, war aber zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäfts- fähig. Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene am 25. Januar 2020 den Be- teiligten zu 1 schriftlich als Betreuer vorgeschlagen. Auch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten benennt den Ehemann als gewünschten Betreuer. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin für die Be- troffene bestellt. Die gegen die Auswahl der Betreuerin gerichtete Beschwerde des Betei- ligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 durch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 (XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559) aufgehoben worden. Nach Zurückverwei- sung der Sache hat das Landgericht die Betroffene am 19. September 2022 per- sönlich angehört und durch Beschluss vom 3. Mai 2023 erneut die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Dagegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach § 1816 Abs. 2 BGB sei dem Wunsch der Betroffenen, eine bestimmte Per- son zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte 3 4 5 - 4 - Person sei zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Die Beurteilung der Eig- nung der Person sei dabei Tatrichterfrage. Ein Betreuer dürfe nur bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen erledigt werden können. Bei der Auswahl des Betreuers sei das Wohl des Betroffenen ausschlaggebend. Eine rechtswirksame Vollmacht der Betroffenen, die einer Betreuerbestel- lung entgegenstünde, liege nicht vor. Einer Bestellung des Beteiligten zu 1 als Betreuer der Betroffenen stehe der natürliche Wille der Betroffenen entgegen. Zwar habe das Gericht im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Betroffenen keine eigenen Feststellungen zu ihrem natürlichen Willen treffen können, jedoch ergebe sich ein entgegenstehender Wille der Betroffenen aus den Angaben der übrigen Verfahrensbeteiligten. So habe der Verfahrenspfleger ausgeführt, die Betroffene habe ihm gegenüber wiederholt geäußert, dass ihr Ehemann sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmern solle. Die Betreuerin habe in der Anhörung mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 1 den Kontakt zu ihr verweigere und bei der Regelung der sozialrechtlichen Ange- legenheiten der Betroffenen nicht ausreichend mitwirke. Zudem erachte das Ge- richt in Übereinstimmung mit der Betreuungsbehörde den Beteiligten zu 1 für nicht geeignet, die Betreuung zum Wohl der Betroffenen zu führen. Das Gericht sei überzeugt davon, dass - auch wegen des gemeinsamen betreuungsbedürfti- gen Sohnes - ein Interessenkonflikt bestehe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Heimplatz der Betroffenen durch erhebliche Zahlungsrückstände ge- fährdet worden sei und der Tatsache, dass der Beteiligte zu 1 ausweislich eines Schreibens im Oktober 2021 fortlaufend Miete von der Betroffenen verlange, da sie die Wohnung nicht vollständig geräumt habe, obwohl eine Rückkehr der Be- troffenen in die Häuslichkeit ausgeschlossen sei. Der Beteiligte zu 1 sei nicht in 6 7 - 5 - der Lage, die Interessen der Betroffenen von seinen eigenen und denen des ge- meinsamen Sohnes abzugrenzen. Demnach sei die Bestellung eines Berufsbe- treuers gerechtfertigt. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass sich auch die erneute Betreuerauswahl nach den bisherigen Feststellungen als rechtsfehlerhaft erweist. a) Die Auswahl des Betreuers war bis zum 31. Dezember 2022 in § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Reform des Vormund- schafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen für die konkrete Betreuerauswahl hervorgehoben. Danach ist einem Wunsch des Volljährigen nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu entsprechen. Da- bei wird klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist. Die Pflicht des Gerichts zur Beachtung der Wün- sche des Betreuten gilt auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er möchte an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten. Allerdings ist die Wunschbefolgungspflicht des Ge- richts hinsichtlich der Betreuerauswahl nicht schrankenlos. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, einen ungeeigneten Betreuer zu bestellen. Da aber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit die Qualität der Betreuung hebt, darf bei einem konkreten Wunsch des Volljährigen die Eignung des Betreuers auch nicht vorschnell verneint werden (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237 f.). Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaß- lichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem 8 9 10 - 6 - hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessen- konflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person be- stehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürch- ten ist. Stellt das Betreuungsgericht in einem solchen Fall anhand von Tatsachen die konkrete Gefahr fest, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person die Vertrauensbeziehung zu der betroffenen Person zu ihrem eigenen Vorteil miss- brauchen könnte und damit nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237). Danach darf bei der Auswahl des Betreuers von einer vom Betroffenen vorgeschlagenen Person nur dann mangels Eignung abgesehen werden, wenn die vom Gericht konkret zu treffenden Feststellungen einen Eignungsmangel be- zogen auf sämtliche von der Betreuung umfassten Aufgabenbereiche ergeben. Bei der Frage, ob der Benannte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeig- netheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich dabei nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände oder Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten. Die vom Tatrichter vorgenommene Be- urteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann zwar gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist indessen rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimm- ten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. etwa - zu § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB - Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559 Rn. 10 und vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 10, 12 jeweils mwN). 11 - 7 - b) Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die erneute Betreuerauswahl des Beschwerdegerichts zu beanstanden. Insbesondere fehlt es schon deswegen an der erforderlichen Gesamt- schau, weil das Beschwerdegericht (trotz der Hinweise des Senats im Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559 Rn. 12) keinen der für die Bestellung des Beteiligten zu 1 sprechenden Gesichtspunkte (mehrfacher Wunsch der Betroffenen, auch gegenüber der vom Amtsgericht bestellten Sach- verständigen; langjährige Dauer der Ehe und die damit einhergehenden Bindun- gen) in den Blick genommen hat. Bedenklich erscheint auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, ein etwa entgegenstehender aktueller Wille der Betroffenen ergebe sich aus den Angaben der übrigen Verfahrensbeteiligten. Denn der Ver- fahrenspfleger hat ausweislich des Anhörungsprotokolls des Landgerichts vom 19. September 2022 nicht geäußert, die Betroffene habe mehrfach erklärt, sie wolle nicht, dass sich ihr Ehemann um ihre Angelegenheiten kümmere, sondern lediglich, „dass sie nicht will, dass ihr Mann das mit dem Geld macht“. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte die Betreuerin für eine Ungeeignetheit des Beteilig- ten zu 1 vorgetragen haben soll, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die vom Landgericht behauptete Überein- stimmung mit der Einschätzung der Betreuungsbehörde. Tatsächliche Anhalts- punkte für eine aktuelle konkrete Nichteignung des Beteiligten zu 1 - für sämtli- che von der Betreuung umfassten Aufgabenbereiche - hat das Beschwerdege- richt mithin nicht festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht ausweislich seines Anhö- rungsprotokolls den Beteiligten abschließend mitgeteilt hat, dass zunächst die übrigen Bereiche bis auf die Vermögenssorge auf den Beteiligten zu 1 übertra- 12 13 14 - 8 - gen werden sollten. Aufgrund welcher Tatsachen das Beschwerdegericht nach- folgend zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, lässt die angefochtene Ent- scheidung nicht erkennen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat macht dabei wegen der wiederholten Aufhebung und Zu- rückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Ge- brauch, die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuver- weisen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 276/18 - NJW-RR 2019, 642 Rn. 9 mwN). Für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren eine Un- geeignetheit des Beteiligten zu 1 nur für den Bereich der Vermögenssorge fest- stellen lassen sollte, wird das Landgericht auch die Möglichkeit der 15 - 9 - Bestellung einer weiteren Person als Mitbetreuer in den Blick zu nehmen haben, um der fehlenden Eignung hinsichtlich (nur) einzelner Aufgabenkreise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn. 19). Günter Klinkhammer Botur Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 20.11.2020 - 44 XVII L 17/20 - LG Bremen, Entscheidung vom 03.05.2023 - 5 T 19/21 -