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Entscheidung

5 StR 53/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR53.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 53/19 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 13. August 2018 wird a) das oben bezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch unter Ziffer 1 dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass der An- geklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zu- künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversiche- rungsträger, übergegangen sind; b) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträ- ge abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverlet- zung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Ferner hat das Landge- richt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. Sep- tember 2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der So- zialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiel- len Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche materiel- len und immateriellen Schäden aufgrund der genannten Tat zu ersetzen, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Sie ist rechtsfehlerhaft, soweit hier- durch auch Ansprüche der Adhäsionsklägerin erfasst werden, die bereits ent- standen sind. Durch die Urteilsfeststellungen wird nicht belegt, inwiefern die Adhäsionsklägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch ihrer be- reits entstandenen Ansprüche hat und gegenwärtig noch nicht in der Lage ist, diese zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 4 StR 444/14 und vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14). Das in der Hauptverhandlung erklär- te Anerkenntnis des Angeklagten entbindet nicht von der Prüfung der Sachur- 1 2 3 - 4 - teilsvoraussetzungen (Scheckenberger, in: Weiner/Ferber, Handbuch des Ad- häsionsverfahrens, 2. Aufl., VIII. Rn. 163). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Rechts- mittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 4