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III ZR 16/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/18 vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: An den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: Wird an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt wor- den ist? Gründe: I. Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatzan- sprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten gel- tend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erle- digt ist. 1 - 3 - Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorge- richtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es sich vorliegend um den Vorwurf einer Amtspflicht- verletzung handele und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen am 16. Juni 2016, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechts- streits an das Landgericht. Am 15. Juni 2016 überwies der Haftpflichtversiche- rer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-)Betrag von 1.100 € an die Klä- gerin. Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Am 27. Juni 2016 überwies die Beklagte an die Klägerin weitere 45,11 € für die geforderten Zinsen. Im Anschluss daran erklärte die Klägerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hinsicht für erledigt. Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig. Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeän- dert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten. 2 3 - 4 - Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an- strebt. II. 1. Die Revision ist zulässig. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nun- mehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignis- ses zulässig und begründet war und durch eben dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. zB BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, dass die ur- sprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt- und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach allein davon ab, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts der Fest- stellung der Erledigung der Hauptsache (bezüglich der Haupt- und Zinsforde- rung) entgegensteht, also (insoweit) zur Abweisung der nunmehrigen Feststel- lungsklage führt, oder lediglich die Kostenfolge des § 281 Abs. 3 ZPO auslöst. 4 5 6 7 - 5 - III. 1. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) die Auf- fassung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit des Ge- richts im Zeitpunkt der Erledigung fehle. Ein nach Erledigung gestellter Verwei- sungsantrag ändere hieran nichts. a) Der genannte Beschluss betraf eine Familiensache und hatte einen vor einem örtlich unzuständigen Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Stufen- antrag zum Gegenstand, der nach mündlicher Verhandlung und Ruhen des Verfahrens für mehr als 17 Jahre seitens der Antragstellerin in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklä- rung nicht an und rügte im Hinblick auf seinen Wohnsitz - zu Recht - die fehlen- de Zuständigkeit des Amtsgerichts. Da die Antragstellerin in erster Instanz trotz gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag stellte, wies das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung der Erledigung als unzulässig zurück. Die hierge- gen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, dass das Amtsgericht von Anfang an unzuständig ge- wesen sei und eine Verweisung gemäß § 281 ZPO aufgrund des von der An- tragstellerin erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten dahingehenden Hilfsantrags nicht möglich sei. b) Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag der Antrag- stellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde- verfahren zurückgewiesen, weil es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an der nötigen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst fehle. Diese sei 8 9 10 - 6 - für den Feststellungsantrag zu verneinen, weil das angerufene Amtsgericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses örtlich unzuständig gewesen sei. Der nach Erledigung gestellte Verweisungsantrag ändere daran nichts. 2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung veranlasst. Er ist der Meinung, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann festzustellen ist, wenn die ursprüng- liche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Ge- richt anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein An- trag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist. Dies recht- fertigt sich nach hiesigem Dafürhalten aus dem Sinn und Zweck der einseitigen Erledigungserklärung und der Regelung des § 281 ZPO. a) Die prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklä- rung dient den Interessen beider Parteien. Nur auf dem Wege der Erledigungs- erklärung hat die klagende Partei, deren ursprünglich zulässige und begründete Klage im Laufe des Prozesses ohne ihr Zutun unbegründet oder unzulässig geworden ist, die Möglichkeit, eine ihr günstige Kostenentscheidung zu errei- chen, da ihr andernfalls eine kostenpflichtige Klageabweisung oder, im Falle einer Klagerücknahme, die Kostenlast nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO drohen (s. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 28; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 22). Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Las- ten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentscheidung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO). 11 12 - 7 - b) Demnach ist auf eine einseitige Erledigungserklärung - im Interesse beider Parteien - eine retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begrün- detheit der ursprünglichen Klage vorzunehmen. Zwar steht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage entgegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Mangel - abgesehen von den Fäl- len seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Ver- weisung behoben werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zuständigkeits- mangel kann auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden (s. Senatsurteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem ande- ren Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirt- schaftlichkeit (vgl. zB BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen da- ran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klage- erhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bin- denden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken. Die Anrufung des unzu- ständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15). 13 - 8 - c) Erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht und erledigt sich die (damit insgesamt zulässig gewordene) Klage nicht, so ist ihr im Falle ihrer sach- lichen Begründetheit stattzugeben und hat der Kläger grundsätzlich nur die Mehrkosten zu tragen, die durch die vorangegangene Anrufung des unzustän- digen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Tritt die mit der Er- füllung verbundene Erledigung der Hauptsache - wie hier bezüglich der Freistel- lung von vorgerichtlichen Anwaltskosten - nach der Verweisung des Rechts- streits an das zuständige Gericht ein, so hat der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Erfolg und der obsiegende Kläger auch hier regel- mäßig nur die Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu übernehmen. Nichts anderes aber kann gelten, wenn es - wie hier bezüglich der Haupt- und Zinsfor- derung - vor der Verweisung an das zuständige Gericht zur Erledigung der Hauptsache kommt. Denn sonst hinge die Kostenbelastung des Klägers allein davon ab, ob und wann der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte - be- gründete - Klageforderung erfüllt, mithin von einem Umstand, auf den der Klä- ger keinen Einfluss hat. Dies indes widerspräche einem gerechten Interessen- ausgleich zwischen den Parteien, dem das Prozessinstitut der einseitigen Erle- digungserklärung gerade zu dienen bestimmt ist. Zudem würde dem Kläger ein Kostennachteil auferlegt, der deutlich über die in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor- gesehene Folge hinausgeht (s. auch Smid/Hartmann aaO Rn. 25). d) Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht anzuschließen, dass die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts zum Zeitpunkt der Erledigung die Feststellung, dass die Hauptsache erle- digt ist, auch dann hindert, wenn die Klageforderung begründet und im Übrigen zulässig war und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (so aber wohl OLG München, MDR 1986, 61, 62; Vossler, NJW 2002, 2373, 2374; Zöller/Altham- mer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44 und 58 [Stichwort "Verweisung"]; Assmann in 14 15 - 9 - Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50; wie hier hingegen Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17; wohl auch Smid/Hartmann aaO; BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2 [Stand: 15. September 2018]). Er sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Erwägungen in dem auch vom Beru- fungsgericht angeführten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 f). Dieser betraf einen Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung und führte aus, dass bei der Ver- teilung der Kosten auf die Prozessparteien die in § 281 Abs. 3 ZPO zum Aus- druck kommende gesetzliche Wertung berücksichtigt werden müsse, wonach das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem un- zuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt sei; hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben worden seien (aaO S. 1038 Rn. 15). Diese Gedanken sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung über- tragbar. e) Den Kläger in derartigen Fällen darauf zu verweisen, die Klage zu- rückzunehmen und die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostener- stattungsanspruchs in einem gesonderten Prozess zu betreiben (so Assmann aaO; Vossler aaO S. 2374 Fn. 13), erscheint weder zumutbar noch sinnvoll. Hiernach wäre ein weiterer Prozess nötig, der eine Verlängerung des Rechts- 16 - 10 - streits und eine Vermehrung der Prozesskosten mit sich brächte. Damit würden die Parteien und die Gerichte unnötig zusätzlich belastet. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 O 277/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 -