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Urteil

4 U 143/17

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1220.4U143.17.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines nach einer einseitigen Erledigungserklärung gegenüber dem sachlich unzuständigen angerufenen (Amts-)Gericht erfolgten Verweisungsbeschlusses (an das sachlich zuständige Landgericht) entfällt nur dann, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Anschluss BGH, 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; insbesondere Willkür scheidet angesichts der streitigen Rechtsfrage aus.(Rn.42) (Rn.46) 2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs hat gegen die durchführende Gemeinde einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, wenn diese Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel ohne die notwendigen Sicherungsvorkehrungen durchführt und das Fahrzeug hierbei (durch einen aufgewirbelten Stein) beschädigt wird.(Rn.54) 3. Bei der tatrichterlichen Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten die sog. Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Automietpreisspiegel herangezogen werden. Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel ist ebenfalls sachgerecht. Hierdurch wird das Risiko einer fehlerhaften Schätzung aufgrund einer der beiden Erhebungen, die sich beide grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sehen und regelmäßig zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen, minimiert.(Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2017, Az. 4 O 277/16, abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Bad Urach verursachten Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.100,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines nach einer einseitigen Erledigungserklärung gegenüber dem sachlich unzuständigen angerufenen (Amts-)Gericht erfolgten Verweisungsbeschlusses (an das sachlich zuständige Landgericht) entfällt nur dann, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Anschluss BGH, 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; insbesondere Willkür scheidet angesichts der streitigen Rechtsfrage aus.(Rn.42) (Rn.46) 2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs hat gegen die durchführende Gemeinde einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, wenn diese Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel ohne die notwendigen Sicherungsvorkehrungen durchführt und das Fahrzeug hierbei (durch einen aufgewirbelten Stein) beschädigt wird.(Rn.54) 3. Bei der tatrichterlichen Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten die sog. Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Automietpreisspiegel herangezogen werden. Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel ist ebenfalls sachgerecht. Hierdurch wird das Risiko einer fehlerhaften Schätzung aufgrund einer der beiden Erhebungen, die sich beide grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sehen und regelmäßig zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen, minimiert.(Rn.73) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2017, Az. 4 O 277/16, abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Bad Urach verursachten Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.100,00 € I. 1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Stadt zunächst Ansprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten geltend gemacht. Nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung der Klägerin streiten sich die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Am 21. Mai 2015 wurde bei Mäharbeiten der Beklagten auf einer Verkehrsinsel einer in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straße das in der Fahrzeugklasse 8 eingestufte Fahrzeug des Zeugen F... (nachfolgend: Geschädigter) am Seitenfenster beschädigt. Dieser suchte am selben Tag die Reparaturwerkstatt der Streithelferin der Klägerin auf. Die Reparaturarbeiten wurden erst am 6. Juni 2015 abgeschlossen. Für die Dauer der Reparatur vom 21. Mai 2015 bis 6. Juni 2015 mietete der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an, für das Kosten in Höhe von brutto 2.318,37 € entstanden. Vor Klageerhebung bezahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 321,00 €. Vom Restbetrag hat die Klägerin klageweise nur 1.100,00 € gefordert und auf die Zahlung im Übrigen verzichtet. Die Klägerin berechnet den ersatzfähigen Schaden in Bezug auf die Mietwagenkosten aus dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen 2014 für den PLZ-Bereich 727 und die Fahrzeugklasse 6, wobei sie dem sich hieraus ergebenden Betrag einen pauschalen Aufschlag von 20 %, einen weiteren Aufschlag für eine Haftungsreduzierung sowie Beträge für Zustellung und Abholung hinzurechnet. Die Klägerin hat den - die Beklagte vertretenden - Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2015 unter Fristsetzung aufgefordert, die angefallenen Mietwagenkosten zu bezahlen. Mit Anwaltsschreiben hat sie im September 2015 nochmals zur Zahlung aufgefordert und ein Vergleichsangebot unterbreitet. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Nach Bezahlung der Hauptforderung hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit vor dem zunächst angerufenen Amtsgericht Bad Urach für erledigt erklärt, nach Bezahlung der Zinsforderung, anschließender Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht und schließlich Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auch im Übrigen. Die Erledigungserklärungen blieben einseitig. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, Verkehrssicherungsvorkehrungen seien seitens der Beklagten offensichtlich nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, der eingeklagte Betrag sei voll zu erstatten, insbesondere auch der Aufschlag für die von ihr behauptete Haftungsreduzierung auf 350,00 €. Die Mietdauer sei angemessen gewesen. Sie hat behauptet, angesichts der erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs sei eine Vorreservierung unmöglich, im Zeitpunkt der Anmietung sei die voraussichtliche Dauer der Reparatur zudem unbekannt gewesen. In ähnlich gelagerten Fällen könne durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin - gerade auch mit der Versicherung der Beklagten - außergerichtlich eine Einigung erzielt werden. Die Klägerin hat außerdem die Auffassung vertreten, ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung sei auch bei einer einseitigen Erledigungserklärung die Unzuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts im Rahmen der Prüfung der Erledigung irrelevant, da von der Stellung eines (hier auch tatsächlich gestellten) Verweisungsantrags auszugehen sei und die Wertung des § 281 Abs. 3 ZPO berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere der Auffassung vertreten, es fehle an einem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten. Die geltend gemachten Mietwagenkosten - für tatsächlich angefallene 16 Tage statt 17 Tage - seien nicht angemessen und erstattungsfähig. Sie hat behauptet, eine Reparaturdauer von 17 Tagen sei angesichts der geringen Beschädigung nicht erforderlich, eine vorherige Terminsabstimmung auch bei etwaigen Lieferschwierigkeiten möglich gewesen. Kosten für eine Haftungsreduzierung seien nicht erstattungsfähig. Sie hat die Auffassung vertreten, der Geschädigte hätte sich nach günstigeren Tarifen erkundigen und eine vorherige Terminsabstimmung vornehmen müssen. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen; nach Behauptung der Beklagten ist diese auch nicht erfolgsversprechend gewesen. Die Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, die Klage sei nach einseitiger Erledigungserklärung abzuweisen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses mangels sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts unzulässig gewesen sei. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung hypothetischer Entwicklungen bei übereinstimmender Erledigungserklärung komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch die in der einseitigen Erledigungserklärung zu erblickende Klageänderung beantrage die Klägerin festzustellen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden sei. Die Feststellungsklage sei unbegründet, da es auf die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klage aber unzulässig gewesen, da sie noch am sachlich unzuständigen Amtsgericht rechtshängig gewesen sei. Dass die diesbezügliche Zuständigkeitsrüge erst nach streitiger Verhandlung erfolgt sei, ändere daran nichts, da zuvor keine Belehrung nach § 504 ZPO erfolgt sei und es sich im Übrigen um eine ausschließliche Zuständigkeit handele, bei der eine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung oder eine Präklusion der Zuständigkeitsrüge ohnehin nicht in Betracht komme. Auch die Billigkeit gebiete mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 281 Abs. 3 ZPO keine abweichende Wertung. Mangels übereinstimmender Erledigungserklärung sei gerade keine Ermessensentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO eröffnet. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese weiter die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits anstrebt. Zur Begründung der Berufung bringt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zum Zeitpunkt der Erledigung im erforderlichen Umfang zulässig und begründet gewesen. Die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sei auch im Rahmen der Feststellung der Erledigung durch Urteil unbeachtlich, insbesondere in dem Fall, in dem ein Verweisungsantrag vor Entscheidung des Rechtsstreits gestellt worden sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof den Fall der Unzuständigkeit bei einer einseitigen Erledigungserklärung noch nicht entschieden; es könne aber keinen Unterschied machen, ob eine Entscheidung im Rahmen des § 91a ZPO oder - bei einseitiger Erledigungserklärung - durch Urteil erfolge. In beiden Fällen sei die Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO heranzuziehen. Eine andere Entscheidung sei jedenfalls dann unbillig, wenn tatsächlich eine Verweisung beantragt worden sei. Der Gesetzgeber lasse dem Kläger für den Fall der Unzuständigkeit keine negative Kostenfolge oder gar ein Unterliegen teilwerden. Er solle lediglich etwaige Mehrkosten tragen. Nur für den Fall, dass - anders als im Streitfall - kein Verweisungsantrag gestellt werde, sei die Klage als unzulässig abzuweisen und seien dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klage sei zum Zeitpunkt der Erledigung begründet gewesen. Die Beklagte habe durch vorbehaltlose Erstattung der Mietwagenkosten alleine unter Bemängelung von deren Höhe und der Mietdauer ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt. Im Übrigen seien die Verkehrssicherungsvorkehrungen der Beklagen jedenfalls nicht ausreichend gewesen. Die Mietdauer, während der sich das Unfallfahrzeug in der Reparaturwerkstatt befunden habe, sei angemessen gewesen. Eine verlängerte Mietdauer wegen Lieferschwierigkeiten oder aufgrund eines Verschuldens der Reparaturwerkstatt sei dem Geschädigten nicht zurechenbar. Die Mietwagenkosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Betrag in Höhe des Normaltarifs sei stets zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund sei der klageweise geltend gemachte Betrag verglichen mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin werde bestritten. Da die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten sei, habe sie - soweit die Klägerin unterliege - ihre Kosten selbst zu tragen, anderenfalls - soweit die Klägerin obsiege - habe die Beklagte deren Kosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht der Klägerin sei in jedem Fall ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2017, Az. 4 O 277/16 wird aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit hat sich erledigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts in der Sache. Im Wesentlichen trägt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf den in erster Instanz gehaltenen Vortrag vor: Das Gericht habe bei einer einseitigen Erledigungserklärung zu prüfen, ob die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden sei. Literatur und Rechtsprechung zur Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO könnten auf diesen Fall nicht - auch nicht entsprechend - übertragen werden, da es sich im Fall der einseitigen Erledigungserklärung nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine streitige Entscheidung über einen Feststellungsantrag handele. Sei die Klage zur Zeit der Erledigung - wie hier im Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung - aufgrund der Anhängigkeit beim sachlich unzuständigen Amtsgericht unzulässig gewesen, sei sie zwingend kostenpflichtig abzuweisen. Für eine Ausnahme gebe es, auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte stelle nach wie vor den Bestand der Klageforderung in Abrede. Es fehle mangels Verschuldens der mit den Arbeiten betrauten Mitarbeiter bereits an einer Haftung dem Grunde nach. Zudem seien die Mietwagenkosten völlig übersetzt und die Reparaturdauer von 16 Tagen nicht erforderlich gewesen. Zutreffend sei, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung falsch sei und die Streithelferin ihre Kosten selbst tragen müsse. 4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Auf die einseitig gebliebene erstinstanzliche Erledigungserklärung der Klägerin hin ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die einseitige Erledigungserklärung eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird. Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, VersR 2017, 1204 Rn. 30 mwN). 2. Im Streitfall war die Klage bis zu den erledigenden Ereignissen im erforderlichen Umfang zulässig und begründet. a) Mit Bezahlung der Hauptforderung am 16. Juni 2016, der geltend gemachten Zinsen am 23. Juni 2016 und schließlich der eingeforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 28. April 2017 hat sich die Klage in vollem Umfang erledigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte zur - vollständigen - Erledigung der Hauptsache nicht bereits die Bezahlung der Hauptforderung. Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16, WM 2017, 1800 Rn. 36 mwN). Die Bezahlung lediglich der Hauptforderung hat aber auf die Begründetheit von auf Bezahlung von Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO wie Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageanträgen keine Auswirkung. Ohnehin werden Nebenforderungen mit der Erledigung der Hauptforderung ihrerseits zur Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 4 mwN). b) Die Klage war zur Zeit des erledigenden Ereignisses auch im erforderlichen Umfang zulässig. aa) Soweit sich die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten erst nach Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich zuständige Landgericht erledigte, war sie ohnehin im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig. bb) Im Übrigen fehlte es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zwar an der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Darauf kommt es jedoch - zumindest dann, wenn wie im Streitfall danach noch eine Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht erfolgt - nicht an. (1) Zur Entscheidung des Rechtsstreits war in erster Instanz gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht sachlich ausschließlich zuständig. Im Streitfall machte die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges aufgrund Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel einer öffentlichen Straße in der Baulast der Beklagten geltend. Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende Verkehrssicherungspflicht ist eine Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da die Beklagte insoweit hoheitlich tätig wird (§ 59 StraßenG Baden-Württemberg). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei auch das Mähen von - wie hier, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StraßenG Baden-Württemberg - zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen (Senat, OLGR Stuttgart 2003, 111). (2) Das sachlich unzuständige Amtsgericht hat den Rechtsstreit bindend an das sachlich zuständige Landgericht verwiesen, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Der Streit, ob nach einem erledigenden Ereignis bzw. einer Erledigungserklärung überhaupt noch eine Verweisung des Rechtsstreits erfolgen darf (dafür Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 40; Foerste in Musielak/Voit, aaO, § 281 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 78, Stand: 15. September 2017; Vossler, NJW 2002, 2373; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 25; aA OLG München, MDR 1986, 61 f.; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44; PG/Hausherr, ZPO, 8. Aufl., § 91a Rn. 58; Hk-ZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91a Rn. 75), kann im Streitfall - wenngleich der Senat die erstgenannte Auffassung für zutreffend erachtet - dahinstehen, weil die erfolgte Verweisung in jedem Fall bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere Willkür scheidet angesichts der streitigen Rechtsfrage aus. Im Übrigen war der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Verweisung auch noch nicht in vollem Umfang erledigt bzw. für erledigt erklärt (s.o.). (3) Die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses hindert nicht die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits und führt nicht zu einer Klagabweisung und Kostentragung der Klägerin. Vielmehr hat diese aufgrund der Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts lediglich die entstandenen Mehrkosten zu tragen. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126 Rn. 8, zit. nach juris) hat - für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung (vgl. für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung ebenso BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 Rn. 15) - betont, dass nach Zustellung der Klage und wirksamer, nämlich bindender Verweisung an das zuständige Gericht (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO) die Unzuständigkeit des zuvor angegangenen Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht sei wegen der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht bindend zu verweisen, durchaus geeignet, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Das Verfahren vor beiden Gerichten bilde eine Einheit. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts habe im Falle der wirksamen Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens die Mehrkosten tragen müsse (§ 281 Abs. 3 ZPO). Dem schließt sich der Senat an (in dieselbe Richtung Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, aaO; unklar BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2, Stand: 15. September 2017; aA - allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH - Assmann in Wieczorek/Schütze, aaO, § 281 Rn. 50; Vossler, NJW 2002, 2373 f.; OLG München, MDR 1986, 61, 62; wohl auch PG/Hausherr, aaO). § 281 ZPO bezweckt gerade, den Kläger vor einer Erfolglosigkeit seiner Klage und damit einer Kostentragung - mit Ausnahme der Mehrkosten - alleine aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu schützen, falls auf seinen Antrag hin eine Verweisung erfolgt. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, würde nach einer einseitigen Erledigungserklärung trotz Verweisung an das zuständige Gericht schematisch auf die Rechtshängigkeit der Klage vor dem unzuständigen Gericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abgestellt. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine vorstehend genannte Entscheidung zunächst darauf gestützt, dass im dortigen Fall im maßgebenden Zeitpunkt die Klage nach Verweisung zulässig gewesen sei. Er hat seine Entscheidung aber ausdrücklich - und nach Auffassung des Senats zutreffend - auch damit begründet, dass die Anrufung des unzuständigen Gerichts nach erfolgter Verweisung keine weitergehenden Folgen als die Tragung der Mehrkosten haben könne. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Regelung; eine entsprechende Anwendung ist daher auch außerhalb einer Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO geboten. Damit kommt aber auch im Streitfall eine Klageabweisung alleine wegen ursprünglicher Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts nicht in Betracht, da dies unweigerlich - von Sonderfällen wie § 96 ZPO abgesehen - die Kostentragung der Klägerin nach sich zöge (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). (4) Allerdings hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden, dass der Feststellungsantrag im Falle einer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Zeitpunkt der Erledigung selbst nach erfolgter Verweisung keine Erfolgsaussicht habe (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699 Rn. 11 f.). Dies überzeugt den Senat im Hinblick auf die vorstehend angeführte ältere Rechtsprechung des I. und IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO) sowie die gesetzliche Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Die gegenteilige Ansicht zöge auch unvermeidbar völlig unbillige Ergebnisse nach sich: So könnte der Erfolg des Feststellungsantrags und die Kostentragung im Einzelfall davon abhängen, wann das Gericht über einen Verweisungsantrag entscheidet. Zudem hätte es gegebenenfalls der - zum Verweisungsantrag anzuhörende - Beklagte in der Hand, durch Zahlung der Verweisung zuvorzukommen, damit die Erledigung der Hauptsache herbeizuführen und durch die Ablehnung, sich der dann folgenden Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen, den Misserfolg der Klage und die Kostenlast der Klägerseite auszulösen; im Streitfall war der Ablauf der Ereignisse vergleichbar. (5) Auch wenn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung ein Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits keinen Erfolg haben sollte, dürfte im Übrigen eine Klageabweisung nicht in Betracht kommen. Vielmehr dürfte in diesem Fall der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen sein, dass die materiell-rechtliche Kostenersatzpflicht der Beklagten festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896). c) Die Klage war bis zu den erledigenden Ereignissen begründet. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im geltend gemachten Umfang nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen amtspflichtwidrig durchgeführter Mäharbeiten im öffentlichen Straßenraum. aa) Die Beklagte hat amtspflichtwidrig beim Geschädigten einen Schaden verursacht. Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, vorliegend das Eigentum des Geschädigten. Bei Mäharbeiten sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13 mwN; Senat, OLGR Stuttgart 2003, 111). (1) Offen bleiben kann, ob für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bereits der Beweis des ersten Anscheins aufgrund des Umstands spricht, dass es bei den Mäharbeiten der Beklagten zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten gekommen ist. Dagegen bestehen Zweifel, weil der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass zwar bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, mithin also die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist, dass hingegen ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung selbst aufgrund des Unfalls nicht angenommen werden kann, sondern es insofern vielmehr bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Pflichtverletzung verbleibt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, NVwZ-RR 2013, 909 Rn. 16). (2) Auch im Amtshaftungsprozess ist es jedoch anerkannt, dass die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, juris Rn. 64; vgl. allgemein nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18 mwN). Kommt eine Partei ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, gilt der Vortrag der Gegenpartei als zugestanden, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, aaO Rn. 14, 18). Die Klägerin hat behauptet, Sicherungsvorkehrungen durch die Beklagte seien offensichtlich nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Die Beklagte selbst hat hierauf nichts erwidert. Zuvor hatte sie lediglich pauschal vorgetragen, Aufwirbelungen seien weder vorhersehbar noch vermeidbar. Damit hat sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Während die Klägerin bzw. der Geschädigte regelmäßig keine nähere Kenntnis von Sicherungsmaßnahmen der Beklagten im Rahmen der Grünpflege - insbesondere durch Sicherungen an den Arbeitsmaschinen selbst, Einsatz von Sicherungspersonal oder Schutzvorkehrungen im Vor- und Umfeld der Arbeiten - haben kann, kennt die Beklagte aus eigener Anschauung und eigenem Handeln ihrer Mitarbeiter etwaige Schutzvorkehrungen; die Mitteilung ist ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar. Da die Beklagte hierzu jedoch nichts vorgetragen hat, gilt der Vortrag der Klägerin, es habe keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegeben, nach den vorstehenden Grundsätzen als zugestanden. Auf diese Sichtweise des Senats wurde die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen; eine Entgegnung hierauf ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. bb) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter der Beklagten auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit ausreichender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, aaO Rn. 18). cc) Für die Kausalität der Amtspflichtverletzung für die (unstreitige) Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten spricht ein - von der Beklagten nicht erschütterter - Anscheinsbeweis (s.o.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, aaO). dd) Der Schaden besteht hinsichtlich der Mietwagenkosten auch (mindestens) in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. (1) Die unstreitige Reparaturdauer in der Reparaturwerkstatt der Streithelferin der Klägerin vom 21. Mai 2015 bis 6. Juni 2015 - mithin von insgesamt 17 Tagen - ist schadensrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 11 mwN) kann der Geschädigte, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Danach besteht insbesondere regelmäßig ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10 mwN). (b) Im Streitfall hat der Geschädigte eine Fachwerkstatt mit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs beauftragt. Zwar hält die Beklagte die Reparaturdauer für unangemessen lange und meint, der Geschädigte hätte angesichts des Bagatellschadens - auch bei Lieferschwierigkeiten - einen vorher abgestimmten Reparaturtermin vereinbaren können. Allerdings handelte es sich nach der auch von der Beklagten nicht weiter in Zweifel gezogenen Aussage des Sachverständigen im Termin am 9. Juni 2016 (Bl. 78 d.A.) nicht um einen Bagatellschaden, sondern vielmehr um eine geplatzte und zerbrochene Scheibe, mit der eine Nutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Dies wird von der Aussage des Zeugen Fxxx im selben Termin bestätigt (Bl. 77 d.A.), derzufolge die hintere linke Scheibe des Fahrzeugs komplett eingebrochen war. Der Zeuge hat sich seiner Aussage zufolge auch bei der Ablieferung des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigt, woraufhin ihm eine Dauer von vier bis fünf Tagen mitgeteilt wurde. Nach Ablauf dieser Zeit hat er sich demnach erneut erkundigt und ihm wurde eine weitere Dauer von zwei bis drei Tagen mitgeteilt. Dieser Vorgang wiederholte sich nach Aussage des Zeugen noch einmal. Angesichts der erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs, die eine weitere Nutzung unmöglich machte, der nicht von vornherein erkennbaren - ggf. auch im Vergleich zu anderen Werkstätten - langen Reparaturdauer und den mehrfachen Nachfragen des Geschädigten kommt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB). (c) Dass die Reparatur mit 17 Tagen letztlich deutlich länger als die vom Sachverständigen veranschlagten üblichen zwei bis drei Tage dauerte, liegt an Einflüssen außerhalb der Sphäre des Geschädigten. Dieses sogenannte „Werkstattrisiko“ hat der Schädiger zu tragen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 Rn. 10, zit. nach juris). (2) Die Klägerin kann auch den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 1.100,00 € verlangen, da dieser Betrag - einschließlich des bereits bezahlten Betrags von 321,00 € - unter dem Normaltarif zuzüglich eines zu berücksichtigenden Zuschlags für eine Haftungsreduzierung auf 350,00 € Selbstbeteiligung liegt. Ob die Klägerin auch die höheren tatsächlichen Mietwagenkosten verlangen könnte, kann deshalb dahinstehen. Gleiches gilt für die Fragen, ob im Hinblick auf die Unfallsituation ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, ob die Klägerin Zuschläge für Zustellung und Abholung geltend machen kann und ob die Mietdauer tatsächlich nur 16 Tage betragen hat. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 15 mwN) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Damit kann die Klägerin in jedem Fall den gegenüber dem konkreten Mietpreis günstigeren Normaltarif ersetzt verlangen, der Grundlage ihrer Schadensberechnung ist. (b) Bei der Ermittlung des Normaltarifs ist der Tatrichter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder gehindert, die sog. Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schadenschätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 11 mwN). Gleiches gilt für die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Rn. 7). Der Senat erachtet eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen - wie sie auch die Klägerin vorgenommen hat - als sachgerecht. Hierdurch wird das Risiko einer fehlerhaften Schätzung aufgrund einer der beiden Erhebungen, die sich beide grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sehen und regelmäßig zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen, minimiert. Deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung haben beide Parteien nicht aufgezeigt. (c) Bei Anwendung des auf die Zeit des Schadensfalles zutreffenden Schwacke-Automietpreisspiegels 2015 ergibt sich für eine Mietdauer von 17 Tagen im PLZ Gebiet 725 (dem Gebiet des Schadensorts und Wohnorts des Geschädigten) in der von der Klägerin zugrunde gelegten Fahrzeugklasse 6 ein Betrag von 1.850,50 € (2 x 731,50 € [Wochenpauschale], 1 x 387,50 € [3-Tagespauschale]). Bei Anwendung des zeitlich korrelierenden Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2015 ergibt sich ein Betrag von 701,28 € in Fahrzeugklasse 6 für das PLZ-Gebiet 72 (2 x 255,60 € [7 Tage], 1 x 190,08 € [3 Tage]). Das arithmetische Mittel hieraus ist 1.275,89 €. (d) Dieser Betrag ist um einen weiteren Betrag von 346,46 € für die erfolgte Haftungsreduzierung auf 350,00 € zu erhöhen. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solche Haftungsreduzierung vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus der Mietwagenrechnung vom 12. Juni 2015 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.), von der auch die Beklagte nicht behauptet, dass diese unzutreffend sei. Die im Schwacke-Automietpreisspiegel 2015 ermittelten Tarife enthalten lediglich eine Reduzierung des Selbstbehaltes zwischen 500,00 € und 1.000,00 €, aber auch bis zu 1.500,00 € (dort, Seite 3). Ebenso sind in den Preisen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2015 nur die Kosten einer Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von 750,00 € bis 950,00 € enthalten (dort, Seite 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 Rn. 12 mwN). Ein solches erhöhtes Risiko besteht regelmäßig - und so auch im Streitfall - schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeugs verbundenen Schadensrisikos und ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Geschädigte im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des Mietfahrzeugs stets die Kosten einer vollständigen fachgerechten Reparatur zu tragen hat, während er im Falle einer Unfallbeschädigung des eigenen Fahrzeugs in der Regel darüber disponieren kann, ob und inwieweit er sein Fahrzeug reparieren lässt. Das wirtschaftliche Risiko des Geschädigten wird nicht durch die in den Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer berücksichtigte geringere Haftungsreduzierung kompensiert. Denn für den Geschädigten fallen die Kosten für eine Selbstbeteiligung auch in den vergleichsweise häufig auftretenden Fällen eines bloßen Blechschadens an, während er bei einer solchen Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs von einer Reparatur typischerweise ganz absehen oder die Reparaturausführung - ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - auf eine nicht fachgerechte Instandsetzung beschränken kann (so zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2016 - 4 U 164/15, juris Rn. 24). Daher ist zu dem sich aus dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen ergebenden Betrag ein weiterer Betrag für 17 Tage von 20,38 €/Tag - insgesamt mithin 346,46 € - zu addieren, den der Senat der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2015 (der Fraunhofer-Marktpreisspiegel enthält eine solche Erhebung nicht) für die Fahrzeugklasse 6 entnimmt. (e) Damit ergeben sich jedenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten von 1.622,35 €, so dass nach Abzug der bereits bezahlten 321,00 € ein mindestens noch zu zahlender Betrag von 1.301,35 € verbleibt. Ein Abzug für Eigenersparnis muss dabei nicht vorgenommen werden, weil der Geschädigte ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet hatte (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, aaO Rn. 26). Selbst wenn - wie die Beklagte fordert - nur eine Anmietzeit von 16 Tagen zu berücksichtigen sein sollte, würden die von der Klägerin geltend gemachten 1.100,00 € nicht unterschritten. Diese Frage kann daher ebenso offen bleiben wie die eines weiteren pauschalen Aufschlags oder eines Ersatzes von Kosten für Zustellung und Abholung. ee) Die Hauptforderung hinsichtlich der Mietwagenkosten ist - wie von der Klägerin geltend gemacht - ab 27. Juni 2015 zu verzinsen. Die Klägerin hat den Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2015 aufgefordert, binnen zwei Wochen die Mietwagenkosten zu bezahlen (Anlage K5, Bl. 16 d.A.). Aufgrund dieser Mahnung ist die Beklage jedenfalls seit 27. Juni 2015 in Verzug (§ 286 Abs.1 Satz 1 BGB). Unschädlich ist insoweit, dass die Mahnung als geschäftsähnliche Handlung nicht an die Beklagte selbst gerichtet war. Unstreitig wurde die Beklagte durch ihre Versicherung vertreten. Ein Zugang der Mahnung gegenüber dem Stellvertreter genügt jedoch (vgl. § 164 Abs. 3 BGB; BGH, Urteil vom 17. April 1967 - II ZR 228/64, BGHZ 47, 352 Rn. 17, zit. nach juris; Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 51). ff) Die Klägerin kann schließlich - jedenfalls als Verzugsschaden, § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB - Freistellung von den Gebühren ihres vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalts fordern, die sie zutreffend in Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 1.100,00 € berechnet hat. (1) Ohne Relevanz ist dabei der Umstand, dass der Bevollmächtigte möglicherweise lediglich gegenüber dem Versicherer der Beklagten tätig wurde (s.o.). (2) Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch zweckmäßig und erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Anspruchsinhabers nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, 511 Rn. 12 mwN). Gerade die komplexe Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten ließe es auch für ein gewerblich tätiges Mietwagenunternehmen geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Dazu gehört auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Vorgehen, sofern dieses nicht von vornherein aussichtslos ist (zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, juris Rn. 27; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2013 - 13 U 159/12, juris Rn. 75). Ob insoweit für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers eine Einschränkung zu machen ist (so OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, aaO), kann offenbleiben, da Derartiges für die Klägerin nicht vorgetragen ist. Diese durfte daher zur vorgerichtlichen Geltendmachung und Unterbreitung eines Vergleichsangebots einen Rechtsanwalt einschalten. Die von ihr selbst vorgetragene restriktive Regulierungspraxis steht dem nicht entgegen; eine Aussichtslosigkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in jedem Fall behauptet selbst die Beklagte nicht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1, § 281 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon aufgrund Divergenz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699 Rn. 11 f.) zuzulassen. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2 mwN), allerdings begrenzt durch den Hauptsachestreitwert (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 92/14, juris Rn. 8 mwN). Im Streitfall greift diese Begrenzung, da bis zur abschließenden Erledigungserklärung des Klägervertreters in erster Instanz mit Schriftsatz vom 24.05.2017 (Bl. 172 f. d.A.) schon alleine Gerichtskosten in Höhe von 1.527,51 € entstanden waren.