Entscheidung
III ZR 36/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/18 vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zi- vilsenat - vom 21. Dezember 2017 - 1 U 55/16 - wird zurückgewie- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 100.000 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht des- halb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Klägerin insoweit formulierten Vorlagefragen sind nicht entscheidungserheblich und im Hinblick auf das Unionsrecht nicht auslegungsbedürftig. Unionsrechtli- che Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtli- chen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, 1 2 - 3 - wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des vom Kläger geltend gemachten uni- onsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wird von der Erwägung des Beru- fungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichts- hof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Ge- richten (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 mwN[51]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2016 - 303 O 500/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 U 55/16 - 3