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Teilurteil

303 O 500/10

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0624.303O500.10.0A
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Tenor
Die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) bis 5). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) bis 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) bis 5). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) bis 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Beklagten zu 6) hat sich die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. Juni 2011 für örtlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit abgetrennt und ihn auf den klägerischen Hilfsantrag hin an das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Berlin verwiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) ist die Klage abzuweisen, da sie unzulässig ist. Das Landgericht Hamburg ist für die gegen diese Beklagten gerichtete Klage örtlich nicht zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich nicht aus § 17 ZPO, aus § 32 ZPO weder unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts noch aus demjenigen des Erfolgsorts. Auch unionsrechtliche Erwägungen unter dem Aspekt eines effet utile rechtfertigen keine andere Beurteilung. Um Rechtsstreitigkeiten vor mehreren Gerichten zu vermeiden, hat die Klägerin die Möglichkeit besessen, eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO herbeizuführen. Zu dieser im Termin vom 24. Juni 2011 erörterten Möglichkeit haben ihre Prozessbevollmächtigten aber ausdrücklich erklärt, von einem solchen Gesuch absehen zu wollen. Im Einzelnen: Bei den Beklagten handelt es sich um Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts. Sie können am Sitz der Korporation verklagt werden, § 17 Abs. 1 ZPO - damit im jeweiligen Bundesland. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist nur bezüglich der Beklagten zu 1) gegeben, nicht aber für die anderen beklagten Bundesländer, deren jeweiliger Sitz sich außerhalb des Gebiets Hamburg befindet. Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 5) nicht gegeben. Hinsichtlich dieser Beklagten ist weder der Handlungs- noch der Erfolgsort im Gerichtssprengel Hamburg erfüllt. Soweit die Klägerin eine unerlaubte Handlung darin sehen will, dass die Beklagten zu 2) bis 5) den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 1. Juli 2004 und später den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland abgeschlossen haben, ist weder von der Klägerin dazu vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, dass der Vertragsschluss durch diese Beklagten auf dem Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt wäre. Gleiches gilt für die Umsetzung der Staatsverträge in Landesrecht der Beklagten zu 2) bis 5). Dass die entsprechende landesgesetzgeberischen Akte dieser Beklagten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg erfolgt wären, behauptet die Klägerin nicht und ist auch fernliegend. Ebensowenig gibt es einen klägerischen Vortrag oder sonst einen Anhaltspunkt dafür, dass eine etwa von der Klägerin bei den Beklagten zu 2) bis 5) beantragte Erlaubnis gemäß Art. 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags auf dem Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg versagt worden wäre. Auch ordnungsbehördliche Verfügungen seitens der Behörden der Beklagten zu 2) bis 5) gegen mit der Klägerin kooperierende Wettannahmestellen werden nicht auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erlassen worden sein. Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine gegen die Klägerin gerichtete Ordnungsverfügung, vielmehr um eine solche gegen ein mit der Klägerin lediglich kooperierendes Wettbüro handelte, fehlt es auch insoweit an jedem Vortrag und Anhaltspunkt, dass die Behörden der Beklagten zu 2) bis 5) im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg gehandelt haben könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts einer unerlaubten Handlung ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht begründet. Von den in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten besonders geschützten Rechtsgütern - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum - ist keines betroffen. Soweit die Klägerin auf die Dienstleistungsfreiheit abstellt, wird diese nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Bei der dort aufgeführten Freiheit handelt es sich vielmehr um die körperliche Bewegungsfreiheit, die - vergleichbar § 239 StGB - verletzt ist, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Palandt / Sprau, BGB, 70. Aufl., 2011, § 823 Rdn. 6). Zu den sonstigen Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehört zwar der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Klägerin hat einen betriebsbezogenen Eingriff, eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen, durch die Beklagten zu 2) bis 5) aber nicht schlüssig dargetan. Soweit sie vorträgt (Schriftsatz vom 17. Juni 2011 Seite 2 oben, Blatt 145 der Akte), dass sich gegen die mit ihr assoziierten Wettbüros getroffene ordnungsrechtliche Verfügungen im gesamten Bundesgebiet und damit auch im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg auswirkten, steht hinsichtlich der Klägerin keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Beeinträchtigung in Rede. Ein Ersatz mittelbarer Vermögensschäden wird aber von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst (Palandt / Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 128). Ebensowenig wird eine berufliche Betätigung über den Schutz des Gewerbebetriebs hinaus als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützt (OLG Koblenz NJW 2003, 1673; Palandt / Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 20 m.w.N.). Auf einen etwa in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der im Inland mit der Klägerin kooperierenden Wettbüros erfolgten betriebsbedingten Eingriff kann sich die Klägerin für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht berufen. Mag die Klägerin aus einem solchen Eingriff zwar mittelbare Vermögensnachteile erleiden, handelte es sich ihr gegenüber aber um keinen Eingriff, der ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht beträfe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auch nicht unionsrechtlich begründen. Die Klägerin meint unter Hinweis auf die Rechtssache K. des EuGH (C-302/97), dass ein effektiver Rechtsschutz der Dienstleistungsfreiheit es erfordere, dass die Klägerin nicht in 16 Prozessen gegen die Bundesländer vorgehen müsse, sondern sie die Bundesländer vor einem Gericht in Anspruch nehmen könne. Die befürchtete Effektivitätslücke des nationalen Prozessrechts besteht tatsächlich nicht. Das deutsche Prozessrecht bietet in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung. Die anwaltlich beratene Klägerin hat einen dahingehenden Antrag ohne Weiteres stellen können. Auch auf die Erörterung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2011 haben die anwaltlichen Vertreter der Klägerin aber ausdrücklich erklärt, ein entsprechendes Gesuch nicht stellen zu wollen. Können indes die Erschwernisse, die für die Klägerin mit der Führung einer Vielzahl von Prozessen verbunden sind, nach deutschem Prozessrecht unproblematisch durch das Gesuch einer Gerichtsstandsbestimmung an das Oberlandesgericht überwunden werden, erfordern unionsrechtliche Erwägungen unter dem Aspekt des effet utile keine ausweitende Auslegung des § 32 ZPO. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es unter vorstehenden Umständen nicht. Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlagen in §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die in M... ansässige Klägerin, die grenzüberschreitend Sportwetten über in Deutschland ansässige gewerbliche Wettannahmestellen anbietet, nimmt im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 - C-46/08 -, NVwZ 2010, 1422 (Carmen Media) mehrere Bundesländer vor dem Landgericht Hamburg gestützt auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten durch Abschluss von Staatsverträgen (Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 1. Juli 2004 [Lotteriestaatsvertrag], Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland [Glücksspielstaatsvertrag] in Kraft getreten am 1. Januar 2008) und Erlass entsprechender Ausführungsgesetze, die jeweils der Sicherung eines staatlichen Sportwettenmonopols gedient hätten, rechtswidrig in die durch Art. 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit der Klägerin eingegriffen. So verstoße der Erlaubnisvorbehalt in Art 4 Abs. 1 GlüStV gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Darüber hinaus sei die Klägerin an der Ausübung ihrer Rechte aus Art. 56 AEUV in Deutschland dadurch gehindert worden, dass staatliche Stellen sofort vollziehbare Schließungsverfügungen gegen mit der Klägerin assoziierte gewerbliche Wettannahmestellen ("Wettbüros") erlassen hätten. Unter dem Deckmantel der "Bekämpfung der Suchtgefahren" sei es tatsächlich darum gegangen, die Einnahmen der Bundesländer über ein breit gestreutes Netz von Lottoannahmestellen unter der Dachmarke "Lotto" per Wetten und Glücksspiele zu sichern. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, den sie in erster Linie auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch stützt. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendung eines Sportwettenmonopols Art. 56 AEUV hinreichend qualifiziert verletzt habe. Zielsetzung und Praktizierung der staatlichen Glücksspielpolitik seien nicht systematisch und kohärent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet gewesen, sondern hätten vielmehr fiskalischen Zwecken der Beklagten gedient. Ein Schaden sei der Klägerin dadurch kausal entstanden, dass staatliche Stellen seit April 2006 unionsrechtswidrig den mit der Klägerin assoziierten Wettbüros durch sofort vollziehbare Verwaltungsakte verboten hätten, die Dienstleistung der Klägerin in Deutschland anzubieten; dadurch sei der Abschluss von Wettverträgen von in Deutschland aufhältlichen Verbrauchern - über die Wettbüros - mit der Klägerin verhindert worden. Da der auch Anwaltskosten umfassende Schaden täglich im Fluss sei, werde die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Klägerin habe außerdem Anspruch auf Ersatz von € 100.000,--, die sie aufgewendet habe, "um ihre Rechte aus dem Unionsvertrag besser verfolgen und dem Staat den skandalösen Vorsatz bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit bei der Anwendung und Durchsetzung des Monopols und des monopolistischen Erlaubnisvorbehalts beweisen zu können. Die Klägerin hat nämlich € 100.000,-- an einen Mittelsmann bezahlt, um in den Besitz der Originalstudie zu gelangen, die die Beklagten zur vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung auf Staatskosten in Auftrag gegeben und dann zu ihren Gunsten gefälscht haben" (Klagschrift Seite 71 oben). Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 6) trägt die Klägerin vor, dass diese ohne Weiteres aus § 32 ZPO folge. Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO sei auch der Erfolgsort, an dem das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werde. Erfolgsort sei hier der Ort, an dem sich das Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Marktausschluss der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros auswirkten. Diese Auswirkungen seien bundesweit, weil alle 16 Bundesländer an der Beschränkung des Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit durch die vertragliche und gesetzliche Vereinbarung eines Sportwettenmonopols beteiligt seien. Der Abschluss der Staatsverträge (Lotteriestaatsvertrag, Glücksspielstaatsvertrag) und deren Umsetzung durch die Landesparlamente in Landesrecht stellten Verstöße gegen eine höherrangige an den Staat gerichtete Verbotsnorm, die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, dar. Der gemeinsame Verstoß der Bundesländer gegen eine an den Staat gerichtete Verbotsnorm sei eine mittäterschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO i.V.m. § 830 BGB (Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 2011, Seite 2, Blatt 145 der Akte). Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für alle Beklagten folge auch aus dem Unionsrecht. Ein wirksamer Schutz der Rechte der Klägerin aus der Dienstleistungsfreiheit erfordere eine Auslegung der nationalen staatlichen Verfahrensregelungen dahin, dass der Einzelne, der bundesweit einen Schaden durch sämtliche 16 Bundesländer erlitten habe, seine Ansprüche nicht vor 16 verschiedenen Gerichten geltend machen müsse (Schriftsatz vom 17. Juni 2011 Seite 5, Blatt 148 der Akte). Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 7. Juni 2011 angeordnet, über die Zulässigkeit der Klage gegenüber den Beklagten zu 2) bis 6) abgesondert zu verhandeln, § 280 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das angerufene Landgericht Hamburg örtlich zuständig ist, hilfsweise hinsichtlich der Beklagten zu 6) Verweisung an das Landgericht Berlin. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, keinen Hilfsantrag zu stellen. Die Beklagten zu 2) bis 6) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten treten der Klage in der Sache entgegen. Weder lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB noch jene eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vor. Gegen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht spreche schon, dass sich die Beklagten an der Auslegung des Europarechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hätten. Die Beklagten zu 2) bis 6) rügen zudem die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg.