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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 82/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ.BRFG.82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 82/18 vom 4. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. März 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. August 2018 verkündete Urteil des ersten Senats des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. September 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abge- 1 - 3 - wiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) Der Kläger hat sich, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat und vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 22. September 2017 in Vermögensverfall befun- den. b) aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. No- vember 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/ 2 3 4 5 - 4 - Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39). Eine sol- che Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bis- her ohne jede Beanstandung ausgeübt hat und seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsan- waltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verab- redet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35). Dabei ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen die Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls im vorstehenden Sinne (Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN). bb) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt und angewendet. Eine Ausnahme von der mit dem Vermögensverfall eines Rechts- anwalts grundsätzlich einhergehenden Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden liegt danach nicht vor. Der Kläger macht geltend, er sei seit dem Jahr 2008 und auch zum Zeit- punkt des Widerrufsbescheides überwiegend als beratender Rechtsanwalt in der Telefonberatung der D. tätig gewesen. Die Ver- gütung hierfür habe er von der D. erhalten. Er habe zudem einige Beratungen per E-Mail bei Mandanten durchgeführt, die ihm von der D. vermittelt worden seien. Die Zahlungsabwicklung mit den Mandanten habe über die D. stattgefunden. Er habe sich Mitte 2017 entschieden, seine Kanzleiräumlichkeiten in K. auf- zugeben und seine Kanzlei ausschließlich über seine Büroadresse in B. auszuüben. Neue Mandate habe er nur noch in sehr seltenen Fällen 6 7 - 5 - angenommen. Er verfüge auch nicht mehr über ein Anderkonto, da er aufgrund seiner Tätigkeit nie mit Fremdgeld zu tun gehabt habe. Eine Gefährdung der Belange von Mandanten habe aufgrund seiner Arbeitssituation zu keinem Zeit- punkt bestanden. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger keinen Ausnahmefall dar, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermö- gensverfalls zu verneinen ist. Voraussetzung hierfür ist - wie ausgeführt -, dass der Kläger seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hat und anwaltlich nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät tätig ist unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen. Dies ist nicht der Fall. Viel- mehr ist der Kläger nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Seine Arbeit in der Tele- fonberatung der D. ändert nichts daran, dass er, wie er selbst einräumt, eigene Mandanten berät und - wenn auch selten - neue Mandate annimmt. Zudem ist es ihm jederzeit möglich, seine Tätigkeit als Ein- zelanwalt wieder in größerem Umfang aufzunehmen. Der Umstand, dass er bei der Telefonberatung nicht mit Fremdgeld zu tun hat, schließt es nicht aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Einzelanwalt, die er jederzeit ausweiten kann, künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Tatsache, dass er über kein Anderkonto verfügt, begründet in diesem Zusam- menhang sogar eine erhöhte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2018 - 1 AGH 86/17 - 10