Leitsatz
V ZR 343/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080319UVZR343
1mal zitiert
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080319UVZR343.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 745 Abs. 2, § 1020 Abs. 2 Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienen- den Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. BGH, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende eingetragene Verein ist Eigentümer einer Straße, die 2008 zu Erschließungszwecken ausgebaut wurde und an der weit über 100 Grund- stücke einer Wohnsiedlung anliegen. Eigentümer eines dieser Grundstücke sind die Beklagten, die bis Ende 2011 Mitglieder des Klägers waren. Das Stra- ßengrundstück wurde mit einer Vielzahl von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Anliegergrund- stücke, darunter auch das Grundstück der Beklagten, belastet. Der Kläger ver- einbarte mit einzelnen Anliegern die Bestellung einer Reallast zur Sicherung der Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten, mit anderen schloss er schriftliche 1 - 3 - Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung ab. Die Beklagten, die sich bis ein- schließlich 2010 an den Unterhaltungskosten beteiligten, unterzeichneten eine entsprechende Vereinbarung nicht. Ende 2011 schloss der Kläger mit einer Immobilienverwaltungsgesell- schaft einen Vertrag über die Verwaltung des Vereinsgeländes nebst der Pri- vatstraße. Die Vereinbarung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch ei- nen Vertrag über die Verwaltung der Privatstraße und der Mitgliederbeiträge ersetzt. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung anteiliger Kosten des Win- terdienstes für 2011 und einer Rechnung aus dem Jahre 2011 sowie des Mit- gliedsbeitrages für 2011 verlangt. Auf der Grundlage von Abrechnungen für die Jahre 2012 bis 2016 hat er sodann die Zahlung der auf die Beklagten entfallen- den Kostenanteile verlangt. Ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erreichen wollen, sich auch künftig an den notwendigen Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Straße zu beteiligen. Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen; offen bleiben danach die Kosten der Haftpflichtversicherung, der vom Kläger beauftragten Verwaltung und der Kon- togebühren. Das Landgericht hat bezüglich dieser Positionen das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bean- tragen, will der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der anteiligen noch streitigen Kosten für die Jahre 2012 bis 2016 in Höhe von 591,30 € sowie die Wiederherstellung des Feststellungsausspruchs des Amtsgerichts hinsicht- lich der noch streitgegenständlichen Positionen erreichen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die anteilige Kostentragung nicht zustande ge- kommen. Zwar habe es einen Entwurf einer entsprechenden Abrede gegeben. Dieser sei aber nicht unterzeichnet worden. Gegen die Annahme eines Ver- tragsschlusses spreche somit bereits die in § 154 Abs. 2 BGB enthaltene Aus- legungsregel. Der Vertrag gelte im Zweifel als nicht geschlossen, bis die in Aussicht genommene Beurkundung erfolgt sei. Allein der Umstand, dass die Beklagten Teilzahlungen an den Kläger geleistet hätten, rechtfertige nicht die Annahme eines Vertragsschlusses, zumal die Beklagten den ihnen übersand- ten Abrechnungen widersprochen hätten. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar sei den Beklagten ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bestellt worden, so dass sie nach § 1020 Satz 2 BGB die Verpflichtung treffe, die auf dem Grundstück gehaltene Anlage in ord- nungsgemäßem Zustand zu unterhalten. Die abgeschlossene Haftpflichtversi- cherung diene aber nicht der Unterhaltung der Anlage oder der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, sondern allein dem Interesse des Klägers als Ei- gentümer der Straße im Fall einer möglichen Haftung gegenüber Dritten und damit seiner finanziellen Absicherung im Schadensfall. Auch seien weder die Verwaltungskosten noch die Kontoführungsgebühren Kosten, die der Unterhal- tung der Anlage dienten. Dies ergebe sich, soweit es die Zeit bis einschließlich 2014 betreffe, aus dem Leistungskatalog in § 3 Abs. 1 des zunächst abge- schlossenen Verwaltungsvertrages. Dessen Gegenstand betreffe in weiten Tei- len vereinsinterne Angelegenheiten und Aufgaben. Er diene daher allein der 4 5 - 5 - Wahrnehmung von Interessen des Klägers. Selbst wenn die Übertragung von Verwaltungsaufgaben als Wahrnehmung der nach § 1020 Satz 2 BGB oblie- genden Pflichten verstanden würde, entspreche die Einschaltung eines Verwal- ters nicht dem Willen der Beklagten. Sie hätten mit ihren Widersprüchen gegen die Abrechnungen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Abschluss des Verwaltungsvertrages nicht einverstanden seien. Zwar sei ein entgegenstehen- der Wille des Geschäftsherrn in den Fällen des § 679 BGB unbeachtlich. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung lägen hier aber nicht vor. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begrün- dung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf eine anteilige Tragung der noch zwischen den Parteien streitigen Kosten nicht verneint wer- den. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die anteilige Tragung der streitgegenständlichen Kosten zustande gekommen ist, weil der schriftliche Ver- trag von den Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. a) Die Nichtunterzeichnung der Vertragsurkunde führt nach der Ausle- gungsregel des § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zum Scheitern des Vertrags- schlusses. Die Auslegungsregel greift allerdings nicht ein, wenn die Vertragsur- kunde für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt. An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Vertragsurkunde nur Beweiszwecken dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06, NJW 2009, 433 Rn. 27 mwN). Voraussetzung ist insoweit die Feststellung ausreichender Anhaltspunk- 6 7 8 - 6 - te (BGH, Urteil vom 14. März 1991 - I ZR 201/89, NJW-RR 1991, 1053, 1054). Auch wenn die Parteien den noch nicht unterzeichneten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Vertrag wirk- sam werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06, NJW 2009, 433 Rn. 28). b) Nach diesen Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Beru- fungsgerichts nicht zu beanstanden. Feststellungen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass der Vertragsurkunde keine konstitutive Bedeutung zukommen sollte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag auf, der in dieser Hinsicht Anhaltspunkte liefert. Ohne Erfolg verweist sie ferner darauf, dass der Vertrag von den Parteien in Vollzug gesetzt worden sei. Zwar ist zugunsten des Grundstücks der Beklagten eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden. Dies führt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten bis einschließlich 2010 entsprechend der nicht unterzeichneten Vereinbarung an den Kosten beteiligt haben, aber nicht zur Annahme eines gleichwohl erfolgten Vertragsschlusses. Wie sich aus § 2 Nr. 1 der als Anlage K 6 vorliegenden schriftlichen Vereinbarung ergibt, soll- te ab dem Jahr 2010 ein jährlicher Vorschuss in Höhe von 300 € gezahlt wer- den. Aus der einmaligen Zahlung eines solchen Vorschusses kann nicht zwin- gend darauf geschlossen werden, dass der Vertrag auch ohne Unterzeichnung wirksam werden sollte. 2. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2, §§ 748, 742 BGB. Sind die Be- rechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grund- stücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Rege- lung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienst- 9 10 - 7 - barkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht tragen in ei- nem solchen Fall entsprechend §§ 748, 742 BGB anteilig die Dienstbarkeitsbe- rechtigten und der mitnutzungsberechtigte Grundstückseigentümer. a) Dem Grundstückseigentümer steht gegen jeden Dienstbarkeitsberech- tigten aufgrund des Begleitschuldverhältnisses ein Anspruch zu, auch die Un- terhaltungspflicht gemäß § 1020 Satz 2 BGB so zu erfüllen, dass der Eigentü- mer geschont wird. Das Begleitschuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit und findet in den §§ 1020 bis 1023 BGB sei- nen besonderen Ausdruck. Es hat dienende Funktion und umfasst die das Nut- zungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86, NVwZ 1987, 356), aber auch entsprechende Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (vgl. Se- nat, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350). Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit (Senat, Urteil vom 19. Septem- ber 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 17 mwN). Wie die Unterhal- tungspflicht erfüllt, mithin der Leistungserfolg herbeigeführt wird, obliegt jeweils dem Dienstbarkeitsberechtigten. Sind mehrere gleichrangige Dienstbarkeiten bestellt, kann sich die objektive Notwendigkeit einer einheitlichen Wahrneh- mung der Unterhaltspflichten ergeben, etwa im Hinblick auf die Vielzahl der Dienstbarkeitsberechtigten und die damit verbundene Gefahr eines unkoordi- nierten Vorgehens bei der Erfüllung der Unterhaltungspflicht. Das Gesetz regelt diesen Fall allerdings nicht. 11 12 - 8 - aa) Aus § 1024 BGB lässt sich ein Anspruch auf Abschluss einer Verein- barung mit einer entsprechenden Regelung nicht ableiten. Die Vorschrift betrifft unmittelbar lediglich den Konflikt mehrerer zusammentreffender Nutzungsrech- te, die nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können. Das Verhältnis der Berechtigten zueinander hinsichtlich etwaiger Pflichten aus den gleichrangigen dinglichen Rechten ist nicht Gegenstand der Vorschrift (NK- BGB/Otto, 4. Aufl., § 1024 Rn. 14). Die lediglich punktuelle Regelung kann zwar unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Mugdan, Band III: Sachenrecht, 1899, S. 271) als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden, so dass grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf das Verhältnis der Pflichten von gleichrangigen Dienstbarkeitsbe- rechtigten in Betracht gezogen werden kann. Eine Analogie scheitert aber hier daran, dass auch dem klagenden Verein als Eigentümer des Straßengrund- stücks und Anlieger ein Mitbenutzungsrecht an den Anlagen zusteht. Das Ei- gentum scheidet nach allgemeiner Ansicht als sonstiges Nutzungsrecht im Sin- ne des § 1024 BGB aus (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 25 mwN). bb) Auch das Begleitschuldverhältnis kommt als Grundlage für einen An- spruch des Klägers nicht in Betracht. Aus diesem können sich Nebenpflichten, etwa leistungssichernder Art, aber auch Mitwirkungs- und Schutzpflichten erge- ben (Staudinger/Weber, BGB [2016], § 1018 Rn. 135). Insoweit mag zwar unter bestimmten Umständen noch eine Pflicht der Beklagten zur Koordinierung der Unterhaltungspflicht mit anderen Dienstbarkeitsberechtigten aus dem Begleit- schuldverhältnis abzuleiten sein. Der Kläger will aber die Bündelung und damit die Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten für alle Dienstbarkeitsberechtig- ten durch ihn bei einer anteiligen Tragung der ihm entstehenden Kosten errei- chen. Für eine derartige Veränderung des Pflichtengefüges bieten die aus dem 13 - 9 - Begleitschuldverhältnis folgenden Mitwirkungs- und Schutzpflichten keine Grundlage. cc) Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung, die die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht unter anteiliger Tragung der Kosten durch alle Nutzungsberechtigte zum Gegenstand hat, kann sich aus der ent- sprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB ergeben. Danach kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwal- tung und Benutzung verlangen. Die entsprechende Heranziehung der für die Gemeinschaft geltenden Vorschriften hat der Senat bei der Verteilung der Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten gemeinschaftlich genutzten Anlagen bejaht (Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122 f.). Ebenso hat er für den Anspruch auf eine Ausübungsregelung bei der gleichberechtigten Grundstücksnutzung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Eigentümer auf das Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26). Für den vorliegenden Zusammenhang gilt nichts Anderes. Auch hier liegt eine der Gemeinschaft vergleichbare Lage vor, die es rechtfer- tigt, für die Frage der Organisation der Unterhaltungspflicht und der Verteilung der insoweit entstehenden Kosten die für die Gemeinschaft geltenden Vorschrif- ten heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat die strukturelle Vergleichbarkeit bei gleichrangigen Nutzungsrechten gesehen und deshalb in § 1024 BGB eine dem Gemeinschaftsrecht nachgebildete Regelung für den Fall einer notwendig wer- denden Ausübungsregelung angeordnet (vgl. Mugdan, Band III: Sachenrecht, 1899, S. 271). Vor diesem Hintergrund bestehen im Grundsatz keine Beden- 14 15 - 10 - ken, auf Regelungen des Gemeinschaftsrechts bei gesetzlich nicht geregelten Sachverhalten, wie hier bei der Notwendigkeit einer Regelung der Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtungen durch mehrere gleichrangige Nutzungsberechtig- te bei einer Mitbenutzung der Anlagen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks, zurückzugreifen. b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten gegenüber dem Kläger entsprechend §§ 748, 742 BGB zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet, weil die Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten der Anlagen durch ihn ent- sprechend § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspricht. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB aus. Rechtsfehlerfrei nimmt es an, dass es sich bei der Straße und den unter ihr befindlichen Leitungen um Anlagen im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB handelt. Unter einer Anlage im Sinne dieser Vor- schrift ist eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be- nutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428 Rn. 7). Als solche wird auch eine befestigte Privatstraße angesehen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 14). Ebenso stellen ober- oder unter- irdisch geführte Ver- und Entsorgungsleitungen und Ver- und Entsorgungsroh- re, Lichtschächte und Kanaleinrichtungen Anlagen dar (vgl. RGZ 79, 375, 379; BeckOK BGB/Wegmann [1.11.2018], § 1020 Rn. 8; BeckOGK/Alexander [1.1.2018], BGB, § 1020 Rn. 90). Auch steht die Mitbenutzung durch den Eigen- tümer oder Dritte einem „Halten“ der Anlage durch die Beklagten als Dienstbar- keitsberechtigte nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 119 ff.). Die Unterhaltungspflicht trifft nicht nur die Beklagten, sondern auch die anderen Dienstbarkeitsberechtigten. 16 17 18 - 11 - bb) Die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht durch eine Person entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Die Straße und die in ihr verlegten Leitungen dienen der Erschließung einer Wohnsiedlung und wei- sen eine erhebliche räumliche Ausdehnung aus. Ihnen kommt zudem eine we- sentliche funktionale Bedeutung für die Erschließung der Wohnsiedlung zu. An- gesichts der weit über 100 Dienstbarkeitsberechtigten bedarf daher die Erfül- lung der Unterhaltungspflicht einer einheitlichen Regelung. Nur durch sie kann sichergestellt werden, dass die Unterhaltungspflichten durch ein koordiniertes Vorgehen ordnungsgemäß und effektiv erfüllt werden. cc) Auch kann der klagende Verein auf der Grundlage seines revisions- rechtlich zu unterstellenden Vortrages verlangen, dass die Unterhaltungspflich- ten allein durch ihn erbracht werden. Danach hat der Kläger die Unterhaltungs- pflichten für die Anlagen, zu deren Nutzung die Dienstbarkeitsberechtigten be- fugt sind, seit ihrer Erstellung wahrgenommen. Nach der Bestellung der Grund- dienstbarkeiten ist diese Praxis fortgesetzt worden. Ausgehend von den Aus- führungen des Prozessbevollmächtigten des klagenden Vereins in der mündli- chen Verhandlung war beabsichtigt, dass die Dienstbarkeitsberechtigten auch dessen Mitglieder werden und die Finanzierung der durch die Unterhaltungs- pflichten entstehenden Kosten über die Mitgliedsbeiträge erfolgen sollte. Nach- dem dieses Konzept sich nicht vollständig umsetzen ließ, verblieb die Wahr- nehmung der Unterhaltungspflichten bei dem Kläger, der mit den Dienstbar- keitsberechtigten entsprechende Vereinbarungen über die anteilige Kostentra- gung abgeschlossen hat oder abschließen wollte. Sofern diese nicht zustande kamen, scheiterte dies nicht an der Frage, dass der Kläger die Unterhaltungs- pflichten wahrnimmt, sondern an Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs und der Höhe der umgelegten Kosten. Auch im vorliegenden Rechts- streit haben die Beklagten nicht geltend gemacht, dass die Erfüllung der Unter- haltungspflichten durch den Kläger nicht sachgerecht ist oder nicht ordnungs- 19 - 12 - gemäß erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass es auch unter Berücksichti- gung der Interessen der Dienstbarkeitsberechtigten billigem Ermessen ent- spricht, dass der klagende Verein deren Unterhaltungspflichten wahrnimmt. dd) Der Kläger kann von der Beklagten dem Grunde nach die anteilige Tragung der Vergütung der beauftragten Immobilienverwaltungsgesellschaft, der Kosten des Girokontos und der Haftpflichtversicherung verlangen. (1) Die Beauftragung einer Immobiliengesellschaft mit der Verwaltung der Straße stellt sich als eine billigem Ermessen entsprechende Regelung dar. Die Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung bedingt hier einen erheblichen Ko- ordinierungsbedarf und hat auch einen nicht unerheblichen Abrechnungsauf- wand zur Folge, der die Einschaltung einer Verwaltung rechtfertigt. Dies gilt im Grundsatz auch für die Einrichtung eines gesonderten Girokontos und den Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung, die die Risiken der Verletzung der Ver- kehrssicherungspflicht - sie ist Bestandteil der Unterhaltungspflicht (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122) - im Interes- se aller Nutzungsberechtigten abdeckt. (2) Der Kläger ist nicht verpflichtet, zunächst auf den Abschluss einer Vereinbarung entsprechend § 745 Abs. 2 BGB zu klagen, die eine entspre- chende Pflicht zur anteiligen Tragung der Kosten der drei noch streitigen Positi- onen vorsieht. Der Grundstückseigentümer ist vielmehr berechtigt, auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung Maßnahmen vorzu- nehmen, die billigem Ermessen entsprechen, und die entstandenen Kosten von dem Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Sep- tember 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 24 mwN). 20 21 22 - 13 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entschei- den, weil noch Feststellungen zur Höhe der Kostentragungspflicht zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin: 1. In Bezug auf die Kosten der von dem Kläger beauftragten Immobilien- verwaltungsgesellschaft können nur die Kosten für Tätigkeiten umgelegt wer- den, die im Zusammenhang mit den Unterhaltungspflichten erforderlich sind. Die Verwaltung von Grundstücken, die nicht mit Grunddienstbarkeiten belastet sind, oder von Vermögenswerten, die nicht im Zusammenhang mit der Unter- haltungspflicht stehen, fällt nicht hierunter. Dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge, es sei denn, diese werden für die Unterhaltungspflicht der Straße verwandt. 2. Die anteilige Tragung der Kosten für die Führung des Girokontos sind nur erstattungsfähig, wenn dieses ausschließlich für die Abwicklung von Zah- lungen genutzt wird, die mit den Unterhaltungspflichten in Zusammenhang ste- hen. 23 24 25 - 14 - 3. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind nur dann anteilig von den Beklagten zu tragen, wenn sie das Risiko der Verletzung von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten durch den klagenden Verein abdeckt und da- mit im Ergebnis auch die Dienstbarkeitsberechtigten schützt. Hingegen besteht eine anteilige Kostentragungspflicht nicht, soweit die Haftpflichtversicherung Risiken erfasst, die mit den Pflichten der Dienstbarkeitsberechtigten nicht in Zusammenhang stehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kaze- le Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 24.06.2015 - 100 C 217/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2017 - 55 S 174/15 - 26