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V ZR 343/17

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. März 2019 V ZR 343/17 BGB §§ 1020, 745 Einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht nach Bestellung mehrerer Grunddienstbarkeiten; Pflicht zur anteiligen Kostentragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1020, 745 Einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht nach Bestellung mehrerer Grunddienstbarkeiten; Pflicht zur anteiligen Kostentragung Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. BGH, Urt. v. 8.3.2019 – V ZR 343/17 Problem Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen mehreren Berechtigten einzelner Grunddienstbarkeiten und dem Eigentümer des dienenden Grundstücks, wenn Dienstbarkeitsberechtigte und Eigentümer das Grundstück gleichberechtigt nutzen. Der klagende Verein ist Eigentümer eines Straßengrundstücks, an dem knapp 100 Grundstücke anliegen. Für die Eigentümer der jeweiligen Anliegergrundstücke wurden jeweils einzelne Grunddienstbarkeiten bestellt (Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte). Bzgl. der Unterhaltskosten für die Straße wurden vereinzelt Reallasten an Anliegergrundstücken bestellt, teilweise schuldrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen geschlossen, mitunter aber auch gar keine Regelungen getroffen. Die Beklagten waren an keiner Regelung beteiligt. Zwischenzeitlich beauftragte der Kläger auch eine Verwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der Privatstraße. Eingeklagt worden sind Kosten für den Winterdienst und Mitgliedsbeiträge für 2011 sowie Kosten für die Jahre 2012 bis 2016. Ferner ist die Klage auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagten auch künftig verpflichtet sind, sich an den notwendigen Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Straße zu beteiligen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie nach einem Teilvergleich bzgl. der Kosten für die Haftpflichtversicherung und für die vom Kläger beauftragte Verwaltung und der Kontogebühren abgewiesen. Entscheidung Der V. Senat hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist es zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 745 Abs. 2, 748, 742 BGB . Bei gleichberechtigter Mitbenutzung des Grundstücks könnten Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigter voneinander entsprechend § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen werde, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet sei. Dem Eigentümer stehe gegen jeden Dienstbarkeitsberechtigten aufgrund des Begleitschuldverhältnisses ein Anspruch aus § 1020 S. 2 BGB zu, dass dieser seine Unterhaltspflicht so erfülle, dass der Eigentümer geschont werde. Zwar resultiere die Unterhaltspflicht selbst nicht aus § 1024 BGB , weil die Norm unmittelbar nur den Konflikt mehrerer zusammentreffender Nutzungsrechte regele, die nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden könnten. Auch das Begleitschuldverhältnis sei als Grundlage für die Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten unergiebig, weil dieses nur Mitwirkungs- und Schutzpflichten enthalte, nicht jedoch zur Veränderung des Pflichtengefüges im Verhältnis zum Eigentümer tauge. Entsprechend § 745 Abs. 2 BGB könne aber jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt sei, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Analog herangezogen hatte der Senat die Vorschriften für die Gemeinschaft bereits etwa hinsichtlich der Verteilung der Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten bei von Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten gemeinschaftlich genutzten Anlagen ( DNotI-Report 2005, 13 ). Im vorliegenden Zusammenhang gelte für die Organisation der Unterhaltungspflicht und die Verteilung der insoweit entstehenden Kosten nichts anderes. Entsprechend §§ 748, 742 BGB seien daher die dienstbarkeitsberechtigten Beklagten zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet, weil die Wahrnehmung der Pflicht zur Unterhaltung der Anlagen analog § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspreche. Die Straße und die unter ihr befindlichen Leitungen seien Anlagen i. S. d. § 1020 S. 2 BGB , sodass die Unterhaltspflicht nach dieser Norm grundsätzlich eingreife. Die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltspflicht entspreche billigem Ermessen, weil Straße und Leitungen für die Erschließung der Wohnsiedlung sehr wichtig seien. Auch die verlangten Kosten für die Vergütung der beauftragten Immobilienverwaltungsgesellschaft, die Kosten des Girokontos und der Haftpflichtversicherung entsprächen billigem Ermessen, da hierdurch dem erheblichen Koordinierungsbedarf Rechnung getragen werde. Der Grundstückseigentümer müsse nicht auf Abschluss einer Vereinbarung klagen, sondern sei vielmehr berechtigt, auch ohne vorher zustande gekommene Regelung Maßnahmen nach billigem Ermessen vorzunehmen und die entstandenen Kosten vom Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.03.2019 Aktenzeichen: V ZR 343/17 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Sachenrecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2019, 102-103 Normen in Titel: BGB §§ 1020, 745