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Entscheidung

IX ZA 2/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180319BIXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180319BIXZA2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/19 vom 18. März 2019 in dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Röhl am 18. März 2019 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2018 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenso unzulässig wie eine Rechtsbeschwerde. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsver- fahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 1 - 3 - 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.08.2018 - 9 O 107/17 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4 AR 1/18 (5 W 66/18) -