Beschluss
5 W 66/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein am Verfahren selbst nicht beteiligter Vertreter einer Partei, der durch die Entscheidung der Ausgangsinstanz nicht betroffen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt. Ein von ihm im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel ist daher unzulässig.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 20. August 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6. August 2018 - 9 O 107/17 - wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein am Verfahren selbst nicht beteiligter Vertreter einer Partei, der durch die Entscheidung der Ausgangsinstanz nicht betroffen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt. Ein von ihm im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel ist daher unzulässig.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 20. August 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6. August 2018 - 9 O 107/17 - wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte in deren Eigenschaft als Miterbin nach dem verstorbenen K. M. (Erblasser) auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Eine weitere von insgesamt drei Miterbinnen des Erblassers ist die Tochter der Beklagten, C. M., die derzeit unter der Betreuung der Beklagten, u.a. für den Bereich „Vermögenssorge“, steht (Bl. 97 f. GA) und in deren Namen der weitere Beteiligte nach wiederholter Anbringung und Zurücknahme gleichlautender Anträge zuletzt mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (Bl. 242 GA) Prozesskostenhilfe für eine Nebenintervention der Tochter der Beklagten sowie eine beabsichtigte Widerklage beantragt hat. Mit Schreiben des weiteren Beteiligten vom 12. Juni 2018, das zugleich von der Beklagten in dieser Eigenschaft sowie „als Pflegerin C. M.s“ mitunterzeichnet ist, lehnte dieser namens der C. M. den mit der Sache befassten geschäftsplanmäßigen Einzelrichter, Herrn Richter am Landgericht Dr. Z., wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 234 GA). Bevor über dieses Gesuch entschieden werden konnte, erklärte er mit weiterem Schreiben vom 2. Juli 2018, das von der Beklagten „als Pflegerin C. M.s“ mitunterzeichnet ist, (wörtlich), „im Interesse der schwerstbehinderten C. M.“ auch die zwischenzeitlich mit dem Verfahren befasste Vertreterin des zuständigen Einzelrichters, Frau Richterin am Landgericht K., „ablehnen zu müssen“ (Bl. 278 GA). Nach Übermittlung einer dienstlichen Äußerung der Richterin vom 3. Juli 2018 (Bl. 284 GA) erklärte er mit Schreiben vom 6. Juni 2018, dass er den Ablehnungsantrag - „nachdem die Richterin K. eine plausible Erklärung abgegeben hat“ - zurücknehme (Bl. 288 GA). Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2018 erklärte er sodann, dass „der Ablehnungsantrag gegen die Richterin K. erneut gestellt“ werde (Bl. 298 GA). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. August 2018 (Bl. 317 GA) hat das Landgericht Saarbrücken das Ablehnungsgesuch der PKH-Antragstellerin für eine Nebenintervention betreffend die Richterin am Landgericht K. zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. August 2018 (Eingang: 21. August 2018) erklärte der weitere Beteiligte, dass er „gegen den Beschluss vom 6. August 2018, zugestellt 9. August 2018 (...) Beschwerde, hilfsweise Erinnerung“ einlege (Bl. 324 GA). Eine Begründung werde „drei Wochen nach Gewährung von Akteneinsicht“ erfolgen, die ihm bisher verweigert werde. Das Landgericht hat „der Beschwerde der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für eine Nebenintervention gegen den Beschluss vom 6. August 2018“ mit Beschluss vom 22. August 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 328 f. GA). Der weitere Beteiligte hat am 28. August 2018 eine Ablichtung dieses Beschlusses zu den Akten gereicht mit dem handschriftlichen Zusatz, dass ihm ein Beschluss vom 6. August nicht vorliege. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2018 hat er außerdem Ablehnungsanträge gegen „die Richter der 9. Zivilkammer des Landgerichts H., W., M., Richterin“ angebracht, „darüber hinaus die gesamte 9. Kammer des Landgerichts abgelehnt“ und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin, C. M., vertreten durch den Unterzeichner, habe keine Beschwerde eingelegt (Bl. 335 GA). Mit an dem Senat gerichtetem Schreiben vom 6. September 2018 hat er u.a. beantragt, „die von mir nicht eingelegte Beschwerde auf Kosten der Staatskasse zu erledigen“. II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6. August 2018, die trotz Ankündigung auch binnen angemessener Frist nicht näher begründet wurde und über die der Senat nunmehr und unbeschadet der Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens befinden kann, ist unzulässig. Der weitere Beteiligte als Rechtsmittelführer ist durch den angefochtenen Beschluss, durch den die Zivilkammer das namens der C. M. angebrachte Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Landgericht K. als unbegründet zurückgewiesen hat, nicht beschwert. Anerkanntermaßen setzt die Zulässigkeit der Beschwerde eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus; dies gilt gleichermaßen für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140; SaarlOLG, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 W 14/17; Heßler, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., Vor § 511 Rn. 10 und § 567 Rn. 5). Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung muss die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Ein am Verfahren in der Vorinstanz nicht beteiligter Dritter, der durch die Entscheidung nicht betroffen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt (Heßler, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 567 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77, VersR 1978, 139; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 321; OLG Hamm, WRP 1987, 187). So verhält es sich hier. Durch den angefochtenen Beschluss wurde das erstinstanzlich durch den weiteren Beteiligten und die Beklagte in deren Eigenschaft als Betreuerin ausdrücklich namens der C. M. angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht K. zurückgewiesen. Demgegenüber ist die mit Schreiben vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss - nur - durch den weiteren Beteiligten eingelegt worden. Dass dieser hierbei im eigenen Namen handelte, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Beschwerdeschrift („lege ich Beschwerde ein“), der eindeutig und nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm nach seinen Angaben um einen Rechtskundigen mit der Befähigung zum Richteramt handelt, dessen Wortwahl regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt, hier auch keiner abweichenden Auslegung zugänglich ist. Dessen unbeschadet, folgt klarstellend auch aus seinem Schreiben vom 28. August 2018, dass der weitere Beteiligte die Beschwerde nicht namens der C. M. eingelegt hat. Sein im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel gegen den das Gesuch der C. M. zurückweisenden Beschluss ist folglich unzulässig. Für den Antrag aus dem Schreiben vom 6. September 2018, „die von mir nicht eingelegte Beschwerde auf Kosten der Staatskasse zu erledigen“, bestand vor diesem Hintergrund keine rechtliche Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand mangels Zulassungsgrund (§ 574 ZPO) kein Anlass.