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Beschluss

XII ZB 290/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1836c BGB verweist auf § 90 SGB XII; § 60a SGB XII ist nicht bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen. • Die Staatskasse kann Regress gegen den Betreuten nehmen, wenn dieser nachträglich über verwertbares Vermögen verfügt; Mittellosigkeit ist nach § 1836d BGB zu prüfen. • Ein zusätzlicher Freibetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe nach § 60a SGB XII gilt nur für Leistungen der Eingliederungshilfe selbst, nicht für andere Sozialleistungen wie die Übernahme der Betreuervergütung.
Entscheidungsgründe
Kein Anwendungsbereich des § 60a SGB XII auf die Betreuervergütung • § 1836c BGB verweist auf § 90 SGB XII; § 60a SGB XII ist nicht bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen. • Die Staatskasse kann Regress gegen den Betreuten nehmen, wenn dieser nachträglich über verwertbares Vermögen verfügt; Mittellosigkeit ist nach § 1836d BGB zu prüfen. • Ein zusätzlicher Freibetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe nach § 60a SGB XII gilt nur für Leistungen der Eingliederungshilfe selbst, nicht für andere Sozialleistungen wie die Übernahme der Betreuervergütung. Der Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie; ein Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) führte die Betreuung. Für die Zeit 22.06.2016–21.06.2017 begehrte der Betreuer Vergütung; zuvor gezahlte Vergütungen übernahm die Staatskasse mangels Mittellosigkeit des Betroffenen. Der Betroffene erhielt im April 2016 eine Lebensversicherungsleistung und verfügte später über rund 28.000 € Sparvermögen. Das Amtsgericht setzte die vom Betroffenen zu erstattende Vergütung und einen Regress der Staatskasse fest; das Landgericht reduzierte die Vergütung und ordnete Zahlung aus der Staatskasse an, hob den Regress auf. Die Staatskasse legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob der nach § 60a SGB XII eingeräumte zusätzliche Freibetrag von bis zu 25.000 € bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen ist. • Rechtslage und Anspruch: Berufsbetreuer hat Vergütungsanspruch nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. §1 VBVG; Schuldner ist grundsätzlich der Betreute; bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse und geht der Vergütungsanspruch gemäß §1836e Abs.1 BGB über. • Anwendbare Vorschrift: §1836c Nr.2 BGB verweist ausschließlich auf §90 SGB XII für die Vermögensanrechnung; damit ist maßgeblich, welches Vermögen nach §90 SGB XII einzusetzen ist. • Systematik und Gesetzeszweck: §60a SGB XII ist systematisch im Kapitel Eingliederungshilfe verankert und regelt einen Übergangsfreibetrag allein für Leistungen der Eingliederungshilfe; der Gesetzgeber wollte damit ausschließlich die Eingliederungsleistungen privilegieren, nicht alle Sozialleistungen. • Gesetzgebungsgeschichte: Früherer erhöhter Freibetrag aus §88 Abs.3 BSHG war mit Reformen entfallen; Überführung in SGB XII führte zur ausdrücklichen Beschränkung auf §90 SGB XII ohne Übernahme des früheren Satzes 3. • Folgen einer gegenteiligen Auslegung: Würde §60a SGB XII allgemein gelten, ergäbe sich eine zeitlich begrenzte Besserstellung, die systematisch und teleologisch unvereinbar mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Übergangsregelung wäre. • Entscheidung zur Sache: Mangels ausdrücklicher Verweisung ist §60a SGB XII bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens für die Betreuervergütung nicht zu berücksichtigen; das Vermögen des Betroffenen ist folglich heranzuziehen. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben; die amtsgerichtlichen Entscheidungen werden wiederhergestellt. Der Betroffene muss seinem Betreuer für 22.06.2016–21.06.2017 die vom Amtsgericht berechnete Vergütung von 2.376 € zahlen. Zudem hat der Betroffene die von der Staatskasse bis 21.06.2016 gezahlten Betreuervergütungen in Höhe von insgesamt 4.158 € zu erstatten, soweit diese nicht verjährt sind. §60a SGB XII begründet keinen Anspruch, diesen Freibetrag bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens für die Betreuervergütung zu berücksichtigen; daher war die Staatskasse zu regressieren. Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren entfallen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.