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Entscheidung

IX ZR 30/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.700,60 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen einer Schuldnerin, gegen welche die Kläger sich Schadensersatzforderun- gen in Höhe von 21.000 € berühmen. Diese meldeten ihre Forderungen nebst Feststellungspauschalen in Höhe von insgesamt 40 € zur Tabelle an, der Be- klagte bestritt die Forderungen mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchs- grundlage, woraufhin die Kläger gegen den Beklagten eine Tabellenfeststel- lungsklage nach § 180 InsO erhoben haben. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen 1 - 3 - und den Streitwert auf 630 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen Annahmen jeden- falls mit einer Quote von 3 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Verurteilung des Beklagten erreichen möchten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forde- rung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 95 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen. 1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestset- zung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des 2 3 - 4 - Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schul- denmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm- InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Auch die bis zur Er- öffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin ent- standenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (Schumacher, aaO). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzule- gen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Ab- änderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wert- grenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenz- 4 - 5 - forderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. 2. Nach diesen Maßstäben gehen die Kläger zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie berufen sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. September 2017 vom 26. September 2017 (Anlage K 18). Da der Bericht sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Ver- handlung vor dem Berufungsgericht bezieht, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Kläger aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote ziehen, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Worten, der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hun- dert, allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich angemelde- ten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. € noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schuldenmasse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kann die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen. Nach dem Bericht bestand zum 15. November 2017 nach Abzug der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustausgleichsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungs- 5 6 - 6 - wahrscheinlichkeit mit 355.000 € in die Schätzung eingestellt wird (5 vom Hun- dert von 7,1 Mio. €) eine Masse in Höhe von 2.590.623,26 €. Hiervon sind ebenfalls noch die Kosten des Verfahrens abzuziehen, welche der Senat im Hinblick auf den vom Beklagten in der Parallelsache IX ZR 26/18 eingereichten Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mangels anderslautender Angaben der Par- teien in diesem Rechtsstreit auf 350.000 € schätzt. Mithin bestand zum Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Tei- lungsmasse in Höhe von 2.240.623,26 €. Dem stand folgende Schuldenmasse gegenüber:  Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 789.207,49 €;  die aufschiebend bedingt und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderun- gen wurden im Rahmen der Schätzung mit 20 vom Hundert des festgestellten Betrages berücksichtigt, also in Höhe von 42.090,98 €;  die von den vorinstanzlichen Prozessvertre- tern der Kläger für weitere Anleger angemel- deten und bestrittenen Forderungen in Höhe von ca. 1,426 Mio. € wurden im Hinblick auf den Ausgang dieses Prozesses mit 0,00 €; berücksichtigt:  angemeldete und bestrittene Forderungen in einem Umfang von 34.949.241,08 € wurden im Hinblick auf den später zwischen den In- solvenzgläubigern und dem Beklagten ausge- handelten Vergleich mit einem Wahrschein- lichkeitswert in Höhe von 45 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 15.727.158,49 €;  die restlichen bestrittenen Forderungen in ei- nem Umfang von 16.958.969,97 € wurden mit - 7 - einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 5 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 847.948,50 €;  zum Schluss wurde die Klageforderung im vol- len Wert hinzugerechnet, allerdings ohne die Feststellungspauschalen, weil es sich insoweit nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO um in der Vertei- lung zunächst nicht zu berücksichtigende nachrangige Forderungen handelt: 21.000,00 €. Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17.427.405,46 € und eine zu erwartende Quote in Höhe von aufgerundet 12,86 vom Hundert. Daraus er- rechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde mit 2.700,60 €. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.04.2015 - 35 O 5119/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 1908/15 - 7