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Beschluss

II ZR 156/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des mit der Revision verfolgten Beschwerdegegenstands maßgeblich; bei Klagen nach § 180 InsO bestimmt sich dieser Wert nach § 182 InsO nach dem bei Verteilung der Insolvenzmasse erwartbaren Betrag. • Für die Bemessung des erwartbaren Verteilungsbetrags ist auf den Stand der Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen; nachträgliche Ereignisse bleiben außer Betracht. • Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist glaubhaft zu machen, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindesthöhe erreicht. • Die bloße Schaffung einer Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch spätere Maßnahmen zu vergrößern (z. B. Kostenzusage für eine Klage), ist bei der Wertermittlung unbeachtlich, wenn diese Maßnahme erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Wertbemessung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Feststellungsklagen in der Insolvenz (Abstellen auf Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) • Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des mit der Revision verfolgten Beschwerdegegenstands maßgeblich; bei Klagen nach § 180 InsO bestimmt sich dieser Wert nach § 182 InsO nach dem bei Verteilung der Insolvenzmasse erwartbaren Betrag. • Für die Bemessung des erwartbaren Verteilungsbetrags ist auf den Stand der Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen; nachträgliche Ereignisse bleiben außer Betracht. • Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist glaubhaft zu machen, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindesthöhe erreicht. • Die bloße Schaffung einer Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch spätere Maßnahmen zu vergrößern (z. B. Kostenzusage für eine Klage), ist bei der Wertermittlung unbeachtlich, wenn diese Maßnahme erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten ist. Der Insolvenzverwalter des T. G. ist Beklagter; die Klägerin, eine GmbH, verlangt die Feststellung einer Forderung wegen eines Aufgelds aus Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Bereits 60.000 € eines ursprünglich geltend gemachten Betrags waren zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Landgericht wies die Klage ab; Berufungsgericht bestätigte die Abweisung und setzte den Streitwert auf 6.500 € fest. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und machte einen höheren Beschwerdewert geltend, weil nach Schluss der Berufungsverhandlung eine Kostenzusage zur Verfolgung eines Anspruchs des Schuldners gegen dessen Vater vorliege, wodurch die Befriedigungschancen steigen könnten. Sie rechnete daraus einen Beschwerdewert von 44.010 € her. Der BGH prüfte, welcher Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist. • Rechtsgrundlage und Bewertungsmaßstab: Für Klagen nach § 180 InsO bestimmt § 182 InsO den Streitwert nach dem Betrag, der bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten ist; dieser Maßstab gilt auch für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Zeitpunkt der Wertermittlung: Maßgeblich ist der Stand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; nachträglich eingetretene Tatsachen bleiben unberücksichtigt. • Beweislast des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die mit der Revision erstrebte Abänderung das nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestmaß überschreitet. • Unbeachtlichkeit nachträglicher Kostenzusage: Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Kostenzusage der Klägerin, die eine mögliche Vergrößerung der Insolvenzmasse eröffnen könnte, ist für die Wertermittlung unbeachtlich, weil sie erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist. • Nichtglaubhaftmachung des behaupteten Anspruchs gegen den Vater: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Schuldner geltend gemachte Forderung gegen seinen Vater tatsächlich besteht; vielmehr räumt sie selbst Zweifel ein, sodass eine Berücksichtigung bei der Verteilungsmasse ausscheidet. • Auswirkung auf Streitwert: Das Berufungsgericht hat den erwartbaren Verteilungsbetrag auf 6.500 € bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt festgesetzt; damit überschreitet der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer nicht die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Mindesthöhe von 20.000 €. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht mehr als 7.000 € beträgt und damit unter der Mindestgrenze von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO liegt. Entscheidend war, dass für die Wertermittlung auf den Stand der Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen ist; nachträgliche Ereignisse wie die Kostenzusage der Klägerin bleiben unberücksichtigt. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht und zudem nicht hinreichend dargetan, dass der gegen den Vater behauptete Anspruch besteht. Folglich war die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und abzuweisen; die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 7.000 € festgesetzt.