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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 24/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290319BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290319BANWZ.BRFG.24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24/18 vom 29. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 29. März 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Januar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der 1965 geborene Kläger ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 27. März 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung 2 3 4 5 - 4 - einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträg- lichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulas- sungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf so- fortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stel- len (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Be- weisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). 6 - 5 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 27. März 2017 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen ihn unstreitig fünf Eintragungen im zentralen Schuldnerver- zeichnis betreffend Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 19.000 Euro. Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerich- teten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger nicht beigebracht. Soweit er sich darauf berufen hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt sowohl Anspruch auf Auskehrung eines Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Wohnung als auch auf Ausreichung eines Darlehens gegenüber seiner Ehefrau in die Schuldbeträge jeweils übersteigender Höhe gehabt zu haben, fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen sowie Nachweisen seine Gläubigerstellung im Hin- blick auf den Versteigerungserlös bzw. die Werthaltigkeit der behaupteten Dar- lehensforderung betreffend. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern 7 8 9 - 6 - gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerufsentschei- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die Behauptung des Klägers, dass er zwar ein Fremdgeldkonto unterhal- te, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit aber keine Fremdgelder annehme, reicht hierfür nicht aus. 2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vor- getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Wöstmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 29.01.2018 - BayAGH I - 1 - 10/17 - 10 11