Entscheidung
5 StR 114/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040419B5STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040419B5STR114.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 114/19 vom 4. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 5. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Jugendschöffengerichts vom 12. Oktober 2018, dass es – dem dahingehenden Antrag der Staatsanwalt- schaft folgend – den in der Hauptverhandlung allein möglichen Weg nach § 270 StPO beschreiten und die Sache nicht lediglich unverbindlich zur Übernahme- prüfung vorlegen wollte. 2. Zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit, als die Auf- rechterhaltung zweier Entscheidungen über die „Einziehung von Taterträgen“ aus einbezogenen Erkenntnissen unterblieben ist, sieht der Senat keinen An- lass. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamt- - 3 - strafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 35). Da sich ein etwaiger Fehler ohnehin nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hätte und damit kein Fall des § 349 Abs. 4 StPO vor- liegt, ist der Senat nicht gehindert, die Revision auf den ansonsten zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts hin insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher