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Entscheidung

4 StR 245/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR245.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 4. März 2019 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger G. , , , über den mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhä- sionsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14. Juni 2018 angeordneten Einziehung sowie über die Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Zahlungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen entfallen. - 3 - 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklag- te verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen und im- materiellen Schäden aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 verwarf der Senat die gegen dieses Ur- teil gerichtete Revision des Angeklagten. Auf die Revision der Staatsanwalt- schaft hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren sexuel- len Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli- cher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbe- fehlen und unter Auflösung dort gebildeter Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei- 1 2 - 4 - heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt und wegen vom Angeklagten erbrachter Leistungen auf eine der einbe- zogenen Geldstrafen auf die Vollstreckung der Strafe 15 Tage angerechnet. Ferner hat es die Einziehungsentscheidung aus einem der beiden Strafbefehle aufrechterhalten. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Neben- kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen und dessen Einstands- pflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den Urteilstaten festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allge- meine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Schuld- und Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen nur teilweise Bestand. Das Landgericht war an einer stattgebenden Entscheidung über die im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsanträge des Nebenklägers, den Angeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds zu verurteilen, das „in Höhe von mindestens 10.000 € angemessen“ sei, sowie dessen Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzu- stellen, teilweise von Rechts wegen gehindert, weil die Feststellung der Ein- standspflicht des Angeklagten und dessen Verpflichtung, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen, bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig ausgeurteilt worden waren. In diesem Umfang sind die Adhäsions- 3 4 5 - 5 - anträge unzulässig. Das Landgericht hätte insoweit von einer Entscheidung über die neu gestellten Anträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO i.V.m. § 322 ZPO absehen müssen. a) Der Adhäsionskläger kann mit seinem Antrag keine Ansprüche gel- tend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist gemäß § 403 StPO, § 322 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87, VersR 1988, 929, 930). Von einer Entscheidung über ihn ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO abzusehen. Diese Konstellation liegt hier – teilweise – vor. Das Urteil des ersten Rechtsgangs vom 28. April 2016 ist insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, als das Landgericht den Angeklagten verpflichtet hatte, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und dessen Ersatzpflicht für die zu- künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Nebenklägers festgestellt hatte. Denn während der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf, hob er das Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwalt- schaft ausdrücklich unter Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsan- träge auf (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, StV 2019, 437, 438; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8). b) Trotz der rechtskräftigen Adhäsionsentscheidung im Urteil vom 28. April 2016 war der Nebenkläger jedoch nicht daran gehindert, im zweiten Rechtsgang ein höheres als das mit 3.000 Euro bereits zuerkannte Schmer- zensgeld geltend zu machen. Denn Schmerzensgeldansprüche, die über die- 6 7 8 - 6 - sen Betrag hinausgehen, sind weder anderweit anhängig noch ist über sie be- reits rechtskräftig entschieden. An einer rechtskräftigen Entscheidung über wei- ter gehende Schmerzensgeldansprüche fehlt es, weil das Landgericht mit sei- nem Urteil vom 28. April 2016 dem damaligen Antrag des Nebenklägers auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld nur teilweise entsprochen hatte (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). aa) Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus ei- ner Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten ge- gen den Täter im Strafverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezem- ber 2006 – 2 BvR 958/06, NJW 2007, 1670, 1671; Haller, NJW 2011, 970) er- wächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur inso- weit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag mit Rechts- kraftwirkung selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdes- sen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO absehen. Rechtskraft zu Ungunsten des Adhäsionsklägers tritt dadurch nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1 [noch zu § 405 StPO aF]; vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, wistra 2007, 102, 108, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 51, 165; vom 16. April 2008 – 5 StR 6/08, juris, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN). Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend ma- chen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel ein- zulegen (vgl. § 406a StPO) – auch in der Berufungsinstanz oder im Verfahren 9 10 - 7 - nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgericht- lichen Entscheidung stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25; KG NStZ-RR 2007, 280; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN). bb) Daher gilt hier das Folgende: Mit der Verurteilung des Angeklagten vom 28. April 2016 zur Zahlung ei- nes Schmerzensgelds von 3.000 Euro hatte das Landgericht dem im ersten Rechtsgang gestellten Antrag des Nebenklägers nicht vollständig entsprochen, sondern den erhobenen Anspruch teilweise nicht zuerkannt. Zwar hatte der Ne- benkläger mit seinem damaligen Antrag die Höhe des Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts gestellt, dabei aber ausdrücklich dargelegt, er halte „ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro für tat- und schuldange- messen“. Durch das Unterschreiten dieser Mindestsumme beschwerte das Landgericht den Nebenkläger im Sinne des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in Höhe des Differenzbetrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 351; vom 2. Februar 1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 340 f.; vom 10. Oktober 2002 – III ZR 205/01, VersR 2002, 1521, 1522; Be- schluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03, BGHR ZPO § 2 Beschwer 6). Unabhängig davon, dass das Landgericht es hierbei unterlassen hatte, das teilweise Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN), war der Nebenkläger nach dieser Vorschrift daher berechtigt, seinen Anspruch auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang (erneut) geltend zu machen. 11 12 13 - 8 - c) Die Annahme des Landgerichts, dem im Tatzeitraum kindlichen Ne- benkläger stehe wegen der abgeurteilten Sexualstraftaten zu seinem Nachteil ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000 Euro zu, weist in sachlich- rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In- des führt die bereits rechtskräftige Entscheidung über das zuerkannte Schmer- zensgeld in Höhe von 3.000 Euro und die Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden zur teilweisen Unzulässigkeit der Anträge in diesem Um- fang. Dies war mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Adhäsionsausspruchs zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund der teilweisen Unzu- lässigkeit der Anträge sowie in dem Umfang, in dem der im zweiten Rechtsgang zulässig gestellte Antrag vom 14. April 2019 („Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro“) unbegründet erscheint, war von einer Entscheidung über die Anträge teilweise abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). 3. Die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Einziehungsan- ordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14. Juni 2018 und über die Anrechnung der vom Angeklagten bereits erbrach- ten Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen mussten entfallen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 2019 zu- treffend ausgeführt: „Allerdings hat die Aufrechterhaltung der Einziehung im Urteilstenor zu entfallen. Diese Anordnung hat sich mit Rechtskraft der amtsgerichtli- chen Entscheidung erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Ge- genständen mit Eintritt der Rechtskraft nach § 75 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 181/18; Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19). 14 - 9 - Ebenso liegt es hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen- Schwenningen vom 22. Februar 2017 geleisteten Geldzahlung durch den Angeklagten. Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geld- strafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Er- messen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15; BGH, Beschluss vom 23. April 2014 – 5 StR 166/14).“ 4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsaus- spruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kos- ten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel 15