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Entscheidung

V ZB 156/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB156.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 156/18 vom 4. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2018 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe: I. Die Kläger haben gegen ein ihnen am 19. März 2018 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zum 29. Juni 2018 verlängert. An diesem Tag gingen bei dem Landgericht per Telefax die ersten drei von insgesamt vier Seiten der Be- rufungsbegründungsschrift ein; die vierte Seite mit der Unterschrift fehlte. Der Telefaxausdruck besteht aus zwei Blättern, wobei sich die Seiten zwei und drei der Berufungsbegründungschrift verkleinert auf dem zweiten Blatt befinden. Die vollständige Berufungsbegründungsschrift ging auf dem Postweg am 4. Juli 2018 bei dem Landgericht ein. 1 - 3 - Nachdem die Vorsitzende der Berufungskammer die Kläger mit Verfü- gung vom 4. Juli 2018 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin- gewiesen hatte, haben diese mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie darauf verwie- sen, die Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten habe, der allgemeinen Anweisung entsprechend, den Sendebericht des Faxes auf den Vermerk „er- folgreiche Sendung“ geprüft. Dabei habe sie übersehen, dass der Sendebericht lediglich das Senden zweier Seiten dokumentiert habe, obwohl alle vier Seiten des Schriftsatzes von dem Faxgerät zur Versendung eingezogen worden seien. Die Kanzleimitarbeiterin sei aufgrund des Vermerks „erfolgreiche Sendung“ da- von ausgegangen, die Sendung sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe insoweit vollständig nach Weisung gehandelt. Dass die Blattzahl im Sendebericht nicht mit derjenigen des Schriftsatzes übereingestimmt habe, sei noch nie zuvor auf- getreten, so dass sie dies auch nicht näher geprüft habe. Zur Glaubhaftma- chung haben sich die Kläger auf die eidesstattliche Versicherung der Kanzlei- mitarbeiterin berufen. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Kläger. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da eine voll- ständige Berufungsbegründungsschrift erst nach Ablauf der bis zum 29. Juni 2018 verlängerten Frist eingegangen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorlägen. Die Kläger hätten ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihnen ge- 2 3 4 - 4 - mäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht ausgeräumt. Ein Rechtsanwalt genüge seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts- ätze nur, wenn er seine Angestellten anweise, nach einer Übermittlung per Te- lefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden sei. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine entsprechende Weisung in seiner Kanzlei getroffen habe, sei nicht dargelegt. Aus dem Vorbringen, die Mitarbeiterin habe sich an sämtliche vorge- gebene Schritte gehalten, ergebe sich vielmehr, dass eine allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene Anweisung, den Sendebericht auf eine vollständige Übermittlung sämtlicher Seiten zu überprüfen, nicht existiert habe. Bei Erteilung einer solchen Weisung wäre bemerkt worden, dass die Berufungsbegrün- dungsschrift nicht vollständig übermittelt worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig wäre sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Be- deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die den Klä- gern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 5 6 - 5 - 2010, 1096 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 5). 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Klägern die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, entspricht der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. Die Fristversäumung beruht auf einem den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) ihres Prozessbevollmächtig- ten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrift-sätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Über- mittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Über- mittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Die Anweisung muss die Ermittlung und Eingabe der richtigen Faxnummer des Empfangsge- richts erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 155/12, juris Rn. 8). Die Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung bedeutet, dass die Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten zu ver- gleichen ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 Rn. 6; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 14; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Be- schluss vom 31. Okto-ber 2012 - III ZB 51/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 10 f.). Eine Prüfung des OK- Vermerks auf dem Sendebericht ist danach nicht ausreichend. Diese notwendi- ge Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemei- 7 8 - 6 - nen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzel- anweisung ergeben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 124/16, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12). b) Gemessen daran hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die ihm obliegende Verpflichtung zur Ausgangskontrolle schuldhaft verletzt. Nach sei- nem eigenen Vorbringen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Weisung für die Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung anhand des Sendeprotokolls. Diese ist nur in der Weise möglich, dass die Seitenzahlen abgeglichen werden. Zwar ist die Anordnung eines solchen Seitenabgleichs regelmäßig konkludent in der Anweisung des Rechtsanwalts, die Vollständigkeit der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, enthalten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 8 u. 10 für eine Einzel- anweisung). Die Anweisung, den Sendebericht auf den Vermerk „erfolgreiche Sendung“ zu prüfen, umfasst aber gerade nicht die erforderliche Vollständig- keitsprüfung. Bei dem Vermerk „erfolgreiche Sendung“ handelt es sich um die textliche Erklärung zu der Statusmeldung „OK“. Wie der OK-Vermerk belegt er deshalb lediglich die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Emp- fangsgerät, nicht aber die Übereinstimmung der Anzahl der zu übermittelnden mit derjenigen der gesendeten Seiten des Schriftsatzes. c) Die Fristversäumnis beruht auf dem Verschulden des Prozessbevoll- mächtigten der Kläger. Die Kanzleimitarbeiterin hat weisungsgemäß nur den Sendevermerk geprüft. Hätte in der Kanzlei, wie geboten, die Anweisung be- standen, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes vollständig an den Empfänger erfolgt ist, wäre festgestellt worden, dass lediglich das Senden von zwei statt vier Seiten doku- 9 10 - 7 - mentiert war. Der Fehler bei dem elektronischen Übertragungsvorgang war aus dem Sendeprotokoll ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 06.03.2018 - 21 C 230/15 - LG Köln, Entscheidung vom 27.08.2018 - 6 S 79/18 - 11