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Entscheidung

VIII ZB 55/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521BVIIIZB55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521BVIIIZB55.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/19 vom 26. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.847,66 € Gründe: I. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage in der Folge eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags auf Zahlung offener Leasingraten und Scha- densersatz, zusammen 5.920,61 € nebst Zinsen, in Anspruch. Der Beklagte macht gegen die Klägerin widerklagend ein seiner Meinung nach bestehendes Abrechnungsguthaben in Höhe von 8.927,05 €, zuzüglich Ersatz außergerichtli- cher Rechtsanwaltskosten, geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie- sen. 1 2 - 3 - Gegen das ihm am 11. März 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. März 2019 (fristgemäß) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Beklagte beantragt, die am 13. Mai 2019 abgelaufene Frist für die Begründung des Rechtsmittels um einen Monat, also bis zum 13. Juni 2019, zu verlängern. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und - unterlegt durch zwei eidesstattliche Versicherungen der in der Kanzlei seines zweitinstanz- lichen Prozessbevollmächtigten angestellten Mitarbeiterinnen K. und Ki. - hierzu im Einzelnen vorgetragen: Sein Anwalt habe sich vom 6. bis 21. Mai 2019 in Urlaub befunden. Vorher habe dieser die über viele Jahre zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte K. beauftragt, beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist um ei- nen Monat verlängern zu lassen. Am Montag, dem 13. Mai 2019, habe Frau K. den Verlängerungsantrag am Vormittag gefertigt und als Word-Dokument in der elektronischen Akte abgespeichert. Noch bevor sie ihn habe ausdrucken und von einem anwesenden Anwalt unterschreiben lassen können, sei ihr so schlecht geworden, dass sie sofort habe nach Hause fahren müssen. Dabei habe sie vor Verlassen der Kanzlei vergessen, den unerledigten Vorgang einer ande- ren Kanzleiangestellten zur endgültigen Erledigung zu überlassen. Hinzu sei ein Fehler einer anderen, ebenfalls über viele Jahre zuverlässig arbeitenden Kanz- leikraft, Frau Ki. , gekommen. Diese sei für die Kontrolle des in Papierform geführten Fristenkalenders zuständig. In Bezug auf den Kalender gebe es die allgemeine Kanzleianweisung an Frau Ki. , eine Frist erst zu streichen, wenn die Erledigung der Frist entweder aus einem entsprechenden Vermerk im elek- tronischen Fristenkalender hervorgehe oder vom betreffenden Sachbearbeiter oder der zuständigen Fachangestellten mitgeteilt worden sei. Frau Ki. habe 3 4 5 - 4 - jedoch - anweisungswidrig - allein aufgrund der Existenz des Schriftsatzes in der elektronischen Akte angenommen, die Frist sei erledigt und habe die Frist daher im papiergeführten Kalender als erledigt (rot) abgehakt. Seinen Anwalt treffe da- her keine Schuld, denn dieser habe eine korrekte, eine Fristversäumnis verhin- dernde allgemeine Anweisung erteilt, die jedoch bedauerlicherweise von den bei- den über Jahre absolut zuverlässigen Mitarbeiterinnen in diesem Einzelfall nicht umgesetzt worden sei. Die Berufungsbegründung ist am 13. Juni 2019 beim Oberlandesgericht eingegangen. 2. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 14. August 2019 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und angekün- digt, die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verwerfen zu wollen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten hier deshalb ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Fristversäumung treffe, weil die geschil- derte allgemeine Anweisung zur Fristenkontrolle nicht ausreiche, um eine Frist- versäumung zuverlässig zu verhindern. Selbst wenn ein Erledigungsvermerk im elektronischen Fristenkalender vorhanden gewesen wäre, hätte es einer Wei- sung des Rechtsanwalts an eine dazu beauftragte Bürokraft bedurft, die Erledi- gung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders und gegebenenfalls der Akten nochmals selbständig zu über- prüfen, insbesondere dahingehend, ob die für die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Fristsachen erstellten Schriftsätze auch tatsächlich abgesandt worden seien. Denn die erneute und abschließende Überprüfung diene auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer als erledigt gekennzeichneten 6 7 8 - 5 - Sache, die fristwahrende Handlung noch ausstehe. Zu letzterem sei im Wieder- einsetzungsantrag nichts vorgetragen worden; auch die eidesstattlichen Versi- cherungen verhielten sich dazu nicht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts- beschwerde ist nicht zulässig, da es an einem in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgrund fehlt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die anwaltlichen Organisationspflich- ten bei der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze mit rechtsfehlerfreier Begründung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es dabei den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Insbesondere hat es bei seiner Beurteilung den Kern des Tatsachenvortrags in dem Wiederein- setzungsgesuch des Beklagten zutreffend erkannt. 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und inner- halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grund- sätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Be- handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen 9 10 11 12 - 6 - Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; jeweils mwN). Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 aaO; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 9; jeweils mwN). 2. Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft ge- macht, dass im Büro seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hinrei- chende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, um eine effektive Aus- gangskontrolle zu gewährleisten. Den Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Anweisung an die mit der Ausgangskontrolle betraute Kanzleikraft da- hingehend bestand, am Abend eines jeden Arbeitstags zu prüfen, ob eine im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete Fristsache auch tatsächlich erledigt ist, insbesondere ob die fristgebundenen Schriftsätze die Kanzlei auch tatsäch- lich an den richtigen Adressaten verlassen haben. a) Die im Wiedereinsetzungsgesuch wiedergegebene allgemeine Anwei- sung an die mit der Fristenkontrolle betraute Kanzleimitarbeiterin Ki. , eine Frist erst zu streichen, wenn die Erledigung der Frist entweder aus einem ent- sprechenden Vermerk im elektronischen Fristenkalender hervorgehe oder vom betreffenden Sachbearbeiter oder der zuständigen Fachangestellten mitgeteilt worden sei, gewährleistet eine effektive Ausgangskontrolle nicht, da auch bei 13 14 - 7 - deren Befolgung ungeprüft bleibt, ob die fristwahrende Handlung auch tatsäch- lich vorgenommen wurde. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Aus- gangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Um- stand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu dem letztge- nannten Punkt nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entspre- chende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; jeweils mwN). b) Die Rechtsbeschwerde meint, die im Wiedereinsetzungsgesuch im Wortlaut wiedergegebene Anweisung, eine Frist (unter anderem) nur dann zu streichen, wenn deren Erledigung aus einem Vermerk im elektronischen Fristen- kalender hervorgehe, sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass vor dem Streichen der Frist zu prüfen sei, ob der fristwahrende Schriftsatz die Kanzlei auch verlassen habe. Der Vortrag des Beklagten zum Wiedereinsetzungsgrund habe sich daher allenfalls als ungenau dargestellt. Dann aber hätte das Beru- fungsgericht den Beklagten nach § 139 ZPO zur näheren Erläuterung des Wort- lauts auffordern müssen. Diese Auffassung geht fehl. Zwar trifft es zu, dass erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsgesuch, deren Auf- klärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO - und auch noch in der Rechtsbeschwerde - erläutert und ver- vollständigt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 15 16 17 - 8 - 2020, 818 Rn. 26; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20 unter II 2 c aa, zur Veröffent- lichung bestimmt; jeweils mwN). Um "erkennbar" unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben handelt es sich bei der hier im Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Wortlaut wieder- gegebenen Anweisung indes ersichtlich nicht. Es fehlt vielmehr schlicht an dem Vortrag, dass es zur Verhinderung möglicher Fristversäumnisse in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung gegeben hat, anhand der Akte zu prüfen, ob der frist- gebundene Schriftsatz die Kanzlei an den richtigen Adressaten verlassen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fristverlängerungsantrag per Fax versendet werden sollte, genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Aus- gangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er die mit der Endkon- trolle beauftragte Kanzleikraft anweist, nach einer Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung voll- ständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten vor- zunehmen. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 156/18, juris Rn. 8 f. mwN; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2015 - III ZB 42/15, aaO Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZR 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12; jeweils mwN). Diese notwendigen Kontrollmaßnahmen können auch 18 19 - 9 - nicht etwa - wie es die Rechtsbeschwerde versucht - durch eine nach ihrer An- sicht "gebotene verständige Auslegung" in den hier wiedergegebenen, in sich geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Wortlaut der Anweisung hinein- gelesen werden. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.02.2019 - 6 O 298/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.08.2019 - I-30 U 59/19 -